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November-Lockdown

Betriebsunterbrechung bei Trinkwasser-Installationen

Im November-Lockdown müssen wieder zahlreiche Gebäude geschlossen oder ihr Betrieb stark eingeschränkt werden. Das hat auch Konsequenzen für die Trinkwasser-Installationen. Das Corona-Virus ist zwar nicht über das Trinkwasser übertragbar, bringt jedoch trotzdem eine indirekte Gefährdung des Trinkwassers mit sich.

Denn mit der Schließung oder Nutzungseinschränkung eines Gebäudes ist der bestimmungsgemäße Betrieb seiner Trinkwasser-Installationen nicht mehr gegeben. Der bei der Planung zugrunde gelegte regelmäßige Austausch in den Wasserleitungen ist bei einer Betriebsunterbrechung nicht mehr sichergestellt, was zu Stagnationsbedingungen führt und damit das Risiko mikrobieller Verkeimung mit Legionellen und anderen pathogenen Keimen im Trinkwasser stark erhöht.

Schon beim ersten Lockdown hatte der Deutsche Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene (DVQST) die Fach-Publikation DVQST-FP-01-2020 zur fachgerechten Außer- und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen veröffentlicht.

Was ist zu tun?

Bestimmungsgemäße Nutzung simulieren

Nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung, die sich ebenso wie die erlassenen Rechtsverordnungen zum Coronavirus auf dem Infektionsschutzgesetz beruft, ist in Trinkwasser-Installationen der bestimmungsgemäße Betrieb jederzeit sicherzustellen. Das bedeutet, auch wenn sich keine Gäste, Besucher oder andere Nutzer im Gebäude aufhalten, die Restaurantküche kalt bleibt oder im Betrieb kein oder nur wenig Wasser fließt, muss eine bestimmungsgemäße Nutzung simuliert werden, indem die Entnahmestellen spätestens alle 72 h mindestens bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz genutzt bzw. gespült werden, damit das in den Leitungen befindliche Trinkwasser ausgetauscht wird.

Bei Betriebsunterbrechungen von mehr als 3 Tagen sind vorbeugende und nachsorgende Maßnahmen zu organisieren, um einen technisch und hygienisch einwandfreien Zustand der Trinkwasser-Installation sicherzustellen.

Nach den Vorgaben der a.a.R.d.T., die in der Tabelle 2 der Richtlinie VDI 6023-3 / 3810-2 konsolidiert wurden, kann bei Trinkwasser-Installationen, welche länger als 72 h nicht genutzt werden, zu Beginn der Betriebsunterbrechung die jeweilige Absperreinrichtung geschlossen werden.

Ggf. die Trinkwassererwärmung abschalten und kaltspülen

Sollen die Leitungen nicht abgesperrt und weiterhin gespült werden, kann es je nach geplanter Dauer der Betriebsunterbrechung sinnvoll sein, die Trinkwassererwärmung (TWE) abzuschalten. Wenn die TWE abgestellt werden soll, muss diese dann jedoch auch kalt ausgespült werden, d.h. die Warmwasserleitungen sollten nicht erst langsam durch den für Legionellen günstigen Temperatur-Bereich abkühlen.

Die Zirkulationspumpe sollte während der Spülmaßnahmen trotzdem in Betrieb bleiben, um auch in der ansonsten stagnierenden Zirkulations-Leitung ebenfalls für einen Wasseraustausch zu sorgen.

Bei Betriebsunterbrechungen ab 4 Wochen sollte generell die Wasserversorgung abgesperrt und die Zirkulationspumpe abgeschaltet werden.

Wiederinbetriebnahme nach spätestens 7 Tagen

Bei Wiederinbetriebnahme nach spätestens 7 Tagen genügt es, das Wasser mindestens fünf Minuten abfließen zu lassen. Wichtig ist hierbei, mehrere Entnahmestellen gleichzeitig zu öffnen, um für eine genügend starke Durchströmung der Verteilleitungen zu sorgen. Die Spülung wird getrennt sowohl in der Kalt- als auch in der Warmwasserleitung durchgeführt.

Wiederinbetriebnahme nach maximal 4 Wochen

Bei Wiederinbetriebnahme nach maximal 4 Wochen ist ein vollständiger Wasseraustausch an allen Entnahmestellen durch Spülung mit Wasser nach DVGW-Arbeitsblatt 557 durchzuführen.

Wiederinbetriebnahme nach mehr als einem Monat

Sollte die Unterbrechung länger als einen Monat dauern, sind zusätzliche mikrobiologische Kontrolluntersuchungen (allgemeine Keimzahl) und Legionellen durchzuführen, und zwar sowohl in den Kalt- als auch in den Warmwasserleitungen.

Es empfiehlt sich hier ein Umfang der Beprobung analog einer orientierenden Untersuchung nach TrinkwV. Ist eine Stilllegung von mehr als 6 Monaten abzusehen, ist sogar die Anschlussleitung durch das WVU abzutrennen und zur Wiederinbetriebnahme gemäß DIN EN 806-4 vorzugehen.

Zur Wieder-Inbetriebnahme von Trinkwasser-Anlagen hat der DVQST eine eigene Fachpublikation veröffentlicht.

Empfehlungen von BTGA, figawa und ZVSHK

Auch die Verbände BTGA, figawa und ZVSHK hatten im März 2020 eine gemeinsame Verbändeempfehlung zur „Erhaltung der Trinkwassergüte im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne“ als Hilfestellung in der aktuellen Ausnahmesituation erarbeitet. Danach sind folgenden Maßnahmen im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne zu ergreifen:

1. Primär sollte die Hygiene des Trinkwassers in Trinkwasser-Installationen in allen Gebäudetypen durch einen bestimmungsgemäßen Betrieb (normale Nutzung) gewährleistet werden.

2. Ist die normale Nutzung d.h. der bestimmungsgemäße Betrieb nicht gewährleistet, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans*) für die Übergangszeit betrieben werden.

3. Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan*) umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die Trinkwasser-Installation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen.

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*) Spülplan: Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist durch den Betreiber (veranlasst/automatisiert) mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen Trinkwasser (kalt und warm) zu entnehmen. Für große Liegenschaften, wie z.B. Sport- und Eventanlagen, Stadien, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen.

…………..

Die Verbände haben allerdings betont, dass ihre Empfehlung nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung ersetzt und dass diese weiterhin vollumfänglich zu beachten sind.  

Zudem sind für die möglicherweise erforderliche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (EN 806, DIN 1988) zu beachten. Hier ist darauf zu achten, dass entsprechend der Stillstandszeiten und der zu erwartenden potenziellen Belastung die entsprechenden Spülmaßnahmen bei Wiederinbetriebnahme eingehalten werden. Eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen wird bei Wiederinbetriebnahme empfohlen.

Bei der Wiederinbetriebnahme sind z. B. die Merkblätter zum Thema Spülen von BTGA und ZVSHK und die Betriebsanleitung Trinkwasser-Installation des ZVSHK geeignete Arbeitshilfen. ■

Siehe auch: Spülen der Anlagen hat höchste Priorität