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Optimierungen auf der Verbrauchsseite

Das Gebäude­energie­gesetz im Spiegel der Gebäude­automation

Bild 1 Das GEG 2024 regelt nicht nur die Versorgung mit regenerativen Energien, sondern zum Beispiel auch den Einsatz von digitaler Energieüberwachungstechnik.

Siemens AG

Bild 1 Das GEG 2024 regelt nicht nur die Versorgung mit regenerativen Energien, sondern zum Beispiel auch den Einsatz von digitaler Energieüberwachungstechnik.

Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Immobilienbesitzer zu mehr Nachhaltigkeit. Auch im Bestand werden umfangreiche Maßnahmen nötig, um die Vorgaben zu erfüllen. Dabei rückt nicht nur die in der Öffentlichkeit breit diskutierte Versorgungsseite in den Fokus, also die Wärme- und Kälteerzeuger. Vielmehr geht es jetzt auch verstärkt um Optimierungen auf der Verbrauchsseite. An dieser Stelle tritt nun die Gebäudeautomation in den Vordergrund und bietet schnell umsetzbare Potenziale, um die Effizienz zu erhöhen und einen gesetzeskonformen Betrieb sicherzustellen.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage, Klimaanlage oder kombinierten Raumheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage von über 290 kW müssen künftig mit digitaler Gebäudeautomatisierung und -steuerung sowie Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden / sein.
■ Diese gesetzliche Vorgabe kombiniert digitale Energieüberwachungstechnik und Gebäudeautomatisierung. Letztere muss dabei vielschichtige Aufgaben übernehmen. Konkret muss ein Gebäudeautomationssystem nach GEG für neu zu errichtende Gebäude mit Funktionen gemäß Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11:2018-09 ausgestattet sein.
 

Der Weg zur Klimaneutralität führt über den Gebäudesektor. Mit rund 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen ist er in der EU ein zentraler Hebel zum Erreichen der Klimaziele. Die Weichen für künftig klimaneutrale Gebäude stellt nun die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es ist die lange erwartete nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Energy Performance Buildings Directive) aus dem Jahr 2018. Die neuen Regelungen in diesen Bereichen gelten auch für bestehende Nichtwohngebäude und müssen teilweise bereits bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt werden.

Nachhaltigkeit wird im Gebäudesektor somit vom „Nice to have“ zur Pflicht. Als erstes müssen Akteure dabei beachten, dass sich die Anforderungen des GEG bei weitem nicht nur auf die genutzte Energie für Wärme und Elektrizität beziehen. Die wichtigsten Vorgaben umfassen eine Verpflichtung zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien für Heizungsanlagen, den Einbau von Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden und Maßnahmen für mehr Effizienz im Betrieb.

Eine Gebäudeautomation mit Automatisierungsgrad B wird Pflicht

Die neuen Vorgaben des GEG 2024 betreffen also nicht nur die Versorgung mit regenerativen Energien. Das Gesetz stellt auch klare qualitative Anforderungen an die gebäudetechnischen Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung, deren Automatisierungsfunktionen sowie deren Inbetriebnahme und Einregulierung. In der Praxis bedeutet das: Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage, Klimaanlage oder kombinierten Raumheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage von über 290 kW müssen künftig mit digitaler Gebäudeautomatisierung und -steuerung sowie Energieüberwachungstechnik ausgerüstet sein.

Diese gesetzliche Vorgabe kombiniert die beiden Aspekte digitale Energieüberwachungstechnik und Gebäudeautomatisierung. Letztere muss dabei vielschichtige Aufgaben übernehmen. Konkret muss ein Gebäudeautomationssystem nach GEG für neu zu errichtende Gebäude mit Funktionen gemäß Automatisierungsgrad B (nach DIN V 18599-11:2018-09) ausgestattet sein. Das bedeutet, dass Erzeuger und Verbraucher miteinander kommunizieren und die Erzeuger Wärme und Kälte für die Gebäudebereiche nur so „bedarfsgerecht“ erzeugen, wie sie von den Verbrauchern aktuell benötigt werden.

Bild 2 Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der HLK-Anlagen von über 290 kW müssen künftig mit digitaler Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet sein.

Siemens AG

Bild 2 Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der HLK-Anlagen von über 290 kW müssen künftig mit digitaler Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet sein.

Auch regenerative Energien müssen energieeffizient eingesetzt werden

Selbst wenn Gebäude mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien versorgt und automatisiert betrieben werden, kann der Verbrauch immer noch ineffizient sein. Vor diesem Hintergrund umfasst das GEG auch Maßnahmen, den Betrieb von Heizungsanlagen effizient zu gestalten und den Energieverbrauch des Gebäudes zu minimieren.

Zu den verpflichtenden betriebsoptimierenden Maßnahmen gehören Prüfungen und Optimierungen in regelmäßigen Abständen. Sie betreffen neu eingebaute Wärmepumpen ebenso wie ältere Heizungsanlagen. Hinzu kommt der verpflichtende Hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger beim Einbau.

So umfangreich die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes auch sind – Eigentümer und weitere Akteure im Gebäudebereich sollten das GEG als Chance sehen. Denn als einheitliches Regelwerk über die energetischen Anforderungen bietet es Orientierung und schafft die Voraussetzung für ein aufeinander abgestimmtes Maßnahmenpaket, um Gebäude ganzheitlich nachhaltig zu gestalten.

Einen 360-Grad-Blick auf alle relevanten Bereiche von der Versorgung über die Automatisierung bis zu den einzelnen Verbrauchern bieten auch Anbieter von Lösungskonzepten und Services für den Gebäudesektor. Siemens verfügt über die Technologien und Know-how zur Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen an Nichtwohngebäude, die die Elektrifizierung der Wärmeversorgung, digitale Energieüberwachungstechnik und Gebäudeautomatisierung umfassen.

Elektrifizierte Versorgung und automatisierte Verbrauchsüberwachung

Verschiedene Energieversorgungslösungen können helfen, die 65-EE-%-Pflicht zu erfüllen. Um unter den vielfältigen Möglichkeiten die passende nachhaltige Lösung zu finden, bietet Siemens ein Rundumpaket, das die Konzeption und Planung, die Installation und ganzheitliche Integration der Anlagen in die vorhandene Infrastruktur sowie ein übergreifendes Energie- und Lastmanagement umfasst.

Zu den möglichen Maßnahmen für eine nachhaltige Wärmeversorgung gehört vor allem die Bereitstellung von thermischer Energie durch effiziente Wärmepumpen, aber etwa auch die lokale Energieerzeugung mit Power-to-Heat- und Photovoltaik-Anlagen, Brennstoffzellen, der Bezug und die Speicherung von grünem Strom oder eine Erhöhung der Effizienz durch das Absenken der Vorlauftemperatur.

Bild 3 Ein umfassendes Energiedatenmanagement sorgt für Transparenz im Energieverbrauch und ermöglicht einen umfassenden Einblick in die Effizienz aller gebäudetechnischen Anlagen.

Siemens AG

Bild 3 Ein umfassendes Energiedatenmanagement sorgt für Transparenz im Energieverbrauch und ermöglicht einen umfassenden Einblick in die Effizienz aller gebäudetechnischen Anlagen.

Das Angebot an digitaler Energieüberwachungstechnik deckt die Bereiche Energieverbrauch und Gebäudeeffizienz ab. Ein umfassendes Energiedatenmanagement mit technischem Langzeit-Monitoring ermöglicht es, sämtliche Verbraucher jederzeit im Blick zu behalten. Das ISO-50001-konforme Energiedatenmanagement bietet nicht nur Transparenz im Energieverbrauch, sondern auch eine kontinuierliche Erfassung und Auswertung der Verbrauchswerte aller Energiezähler inklusive Energieauswertung und Kennzahlen.

Durch Langzeit-Monitoring erhalten Gebäudebesitzer einen umfassenden Einblick in die Effizienz aller gebäudetechnischen Anlagen. Die kontinuierliche Analyse des Betriebsverhaltens wird automatisiert. Auf dieser Datengrundlage sind eine Effizienzbewertung und das Aufdecken von Effizienzpotenzialen schnell möglich. Zudem sind Informationen über Schwachstellen und erreichte Verbesserungen transparent verfügbar.

Ein besonderes Augenmerk auf das Potenzial der Gebäudeautomation sollten Eigentümer legen, die auf dem Weg zum nachhaltigen Gebäude möglichst schnell Ergebnisse erzielen wollen. Digitale Technologien können den Energieverbrauch um bis zu 30 % senken, ohne dass aufwendige Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Mit dem Gebäudeautomationssystem Desigo von Siemens erhalten Eigentümer alles, was sie zur Verbesserung ihrer Gebäudeleistung benötigen – von Feldgeräten und weiterer Hardware bis hin zu Cloud-Lösungen. Durch die Anpassung von Gebäudeanwendungen an die individuellen Standortgegebenheiten lassen sich nicht nur der Energieverbrauch und die Wartungskosten reduzieren, sondern auch ideale Umgebungen für alle Nutzer des Gebäudes schaffen.

Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors startet jetzt

Mit dem Gebäudeenergiegesetz ist der Grundstein für die umfassende Transformation des Gebäudesektors hin zur Klimaneutralität gelegt. Eine ganzheitliche Betrachtung aller relevanten Eckdaten von Gebäuden wird künftig unverzichtbar, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Der Eckpfeiler Versorgung ist dabei ebenso zu betrachten wie ein energieeffizienter Betrieb und eine niedriger Verbrauch.

Bei der Umsetzung der Vorgaben des GEG rückt die Gebäudeautomation zunehmend in den Vordergrund. Denn Lösungen wie Desigo sind auch in der inzwischen extrem kurzen Umsetzungszeit realisierbar. Automatisierungssysteme helfen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus unterstützen sie Eigentümer dabei, ihre Energie- und Betriebskosten zu senken, die Energieeffizienz und Gebäudeperformance zu steigern und die CO2-Emissionen langfristig zu verringern.

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Gebäudeautomation

Literatur

[1] GEG 2024: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, Ausfertigungsdatum: 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19. Oktober 2023, Download auf recht.bund.de

Axel Schlarb
ist Leiter Portfolio Automation bei Siemens Smart Infrastructure, Deutschland, www.siemens.de/smart-infrastructure

Siemens AG

 

Andreas Schmuderer
ist Leiter Energy Performance Services bei Siemens Smart Infrastructure, Deutschland, www.siemens.de/smart-infrastructure

Siemens AG

Gebäudeautomation im GEG 2024

Mit der GEG-2024-Novelle wurde im Gebäudeenergiegesetz die Rolle der Gebäudeautomation an mehreren Stellen geschärft. Die Übernahme aus der EU-Gebäuderichtlinie 2018 findet sich in § 71a GEG 2024. Der sehr kurze Zeitraum zur fristgerechten Umsetzung erklärt sich aus der späten Berücksichtigung des Gesetzgebers. Die Frist für die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht war bereits am 10. März 2020 abgelaufen.

Auch aus § 60a GEG 2024 ergeben sich Chancen für die Gebäudeautomation. § 60b GEG 2024 (tritt erst am 1. Oktober 2024 in Kraft) regelt künftig die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen. Absatz 7 regelt dann: „Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden.

§ 71a Gebäudeautomation

(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.

(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer

1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

(3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11:2018-09 oder besser ausgestattet sein und
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst

1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,

2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
  a) der Heizkurve,
  b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
  c) der Heizgrenztemperatur,
  d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
  e) der Pumpeneinstellungen sowie
  f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,

3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,

4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,

[…]

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.

[…]

(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

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