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Vermittlungsausschuss, Steuerbonus, CO2-Bepreisung

Der Kompromiss ist gut für die Branche

Der Umweg des Steuerbonus’ über den Vermittlungsausschuss war positiv für die TGA/SHK-Branche. Der Steuerbonus ist zwar weniger attraktiv als das neue MAP, aber ein höherer CO2-Preis wird den Modernisierungsdruck verstärken und soll Strom günstiger machen.

Nun ist es endlich soweit: Der Herzenswusch der Heizungswirtschaft und vieler anderer Baubranchen ist amtlich. Nach einer Ehrenrunde über den vom Bundesrat zum „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ einberufenen Vermittlungsausschuss kann ab 2020 eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden beantragt werden.

Pro begünstigtes Objekt kann eine Steuerermäßigung von bis zu 40 000 Euro in Anspruch genommen werden – für penibel definierte energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer jeweils um 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die energetische(n) Maßnahmen(n). Im übernächsten Kalenderjahr beträgt der Steuerbonus 6 % der Aufwendungen.

Damit die energetischen Maßnahmen gesetzeskonform umgesetzt werden können, muss noch die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ offiziell werden. Dafür liegt schon ein Regierungsentwurf vor ( Webcode  112204), formal benötigt die Verordnung aber noch eine Verkündung des Steuergesetzes. Erst dieses ermächtigt die Bundesregierung, die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an Fachunternehmen durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates festzulegen.

Die schlechte Nachricht ist zugleich eine gute Nachricht: Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist der Steuerbonus für Heizungsmodernisierung unattraktiv. Die erneuerten „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ (Marktanreizprogramm, MAP) werden voraussichtlich eine deutlich höhere Förderung bieten, wobei die Mindestanforderungen nahezu identisch zur ESanMV sind. Für Biomasse-Anlage und Wärmepumpen ist ein Zuschuss von 35 % der sehr weit definierten förderfähigen Kosten vorgesehen; wird bei der Erneuerung eine Öl-Heizung ausgetauscht, sind es 45 %, so ein Arbeitsentwurf für das neue MAP ( Webcode  112307). Und das MAP ist nicht auf zu ­eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude beschränkt, außerdem wird der gesamte Zuschuss ­zeitnah ausgezahlt.

Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses verändert auch die CO2-Bepreisung und erhöht den Modernisierungsdruck. Bisher war für 2021 ein Einstieg mit einem Preis von 10 Euro/tCO2 für Kraft- und Brennstoffe des Verkehrs- und des Gebäudebereichs vorgesehen, nun soll die CO2-Bepreisung mit 25 Euro/tCO2 beginnen. Bis 2025 steigt der CO2-Preis dann auf 55 Euro/tCO2, ursprünglich waren im Klimapaket 35 Euro/tCO2 vorgesehen.

Die zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen vollständig (bis 2024) zur Senkung der EEG-Umlage genutzt werden. Da die EEG-Umlage auch für Wärmepumpenstrom zu entrichten ist, wird es hier also voraussichtlich sinkende Tarife geben und Elektro-Wärmepumpen wirtschaftlicher machen. Ob die Einnahmen schon vorauseilend in die EEG-Umlage für 2021 einfließen, bleibt aber noch abzuwarten. 

Jochen Vorländer
Chefredakteur TGA Fachplaner
vorlaender@tga-fachplaner.de

Alle TGAkommentare finden Sie im TGAdossier TGA-Leitartikel.