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Förderung

Erneuerte Kälte-Klima-Richtlinie seit 1. März 2024 in Kraft

Werner – stock.adobe.com

Seit dem 1. März 2024 wird über die novellierte Kälte-Klima-Richt­linie die Förderung von hoch energie­effizienten Kälte- und Klima­anlagen fortgesetzt.

Rückwirkend zum 01. März 2024 ist die novellierte Richtlinie für die Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen des BMWK in Kraft getreten, sie ist am 7. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Förderhöhe ist gestiegen und es wurde als neuer Fördergegenstand die „Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“ aufgenommen. Erstmals können damit bestehende kleine Kälteerzeuger, d. h. Kompressionskälteanlagen für Normal- und Tiefkühlung gefördert werden, wenn diese auf den Betrieb mit nicht-halogenierten Kältemitteln um- und mit einem druckgesteuerten Drehzahlregler für den Verflüssigerventilator ausgerüstet werden. Förderfähig sind Anlagen mit mindestens 0,5 und höchstens 10 kg Kohlenwasserstoff-Kältemittel.

Im Rahmen der Kälte-Klima-Richtlinie wurden bisher insgesamt rund 5200 hoch energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen mit fast 300 Mio. Euro gefördert. Die geförderten Anlagen können Energieeinsparungen von rund 40 % erzielen und damit erheblich zur Minderung der Treibhausgasemissionen beitragen. Weitere Infos zur Kälte-Klima-Richtlinie.

VDKF: „Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“ ist praxisfern

Aus sich des VDKF ist der neue Fördergegenstand „Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“ praxisfern: „Die verpflichtende Maßnahme, dass Anlagen mit fluorhaltigen Kältemittel zwingend auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel umgerüstet werden müssen, sorgt dafür, dass die Förderung in diesem Fall in der Praxis wohl nie greifen wird. Schließlich kann man F-Gas-Anlagen nicht ohne weiteres auf KW-Kältemittel umrüsten. Bis zu  kg brennbare Kältemittel lassen sich nicht einfach in eine bestehende Anlage füllen, ohne dass man die Vorgaben der EN 378 und die Freigaben von Herstellern für ihre Komponenten außer Acht lässt.“ Die anderen in der Kälte-Klima-Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände bewertet der VDKF hingegen als sinnvoll und zielführend, um den Einsatz von Kälte- und Klimaanlagen mit alternativen Kältemitteln zu forcieren.

Die Antragstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Gültigkeit der Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 begrenzt. ■
Quellen: BMWK, BAFA, BAnz, VDKF / jv

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