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Heizungstechnik

1. BImSchV: Neue Vorschriften für Schornsteine

Das Bundeskabinett hat am 14. Juli 2021 mit einem Entwurf zur Änderung der 1. BImSchV konkretere Vorgaben für neu errichtete Feuerungen für feste Brennstoffe bis 1 MW (1000 kW) beschlossen. Sie müssen künftig einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können.

Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Kohle entstehen oft unangenehme Gerüche und Rauch, aber auch geruchlose und für das menschliche Auge unsichtbare gesundheitsgefährdende Schadstoffe, u. a. Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane. Sie werden vor allem in enger bebauten Wohngebieten zum Problem. Denn an Stellen, die kaum von der natürlichen Luftströmung durchströmt werden, sammeln sich Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigen die Gesundheit insbesondere von Kindern, Senioren und kranken Menschen.

Schornsteinmündung muss künftig außerhalb der Rezirkulationszone liegen

Mit dem Entwurf der Bundesregierung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) soll der Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden.

Die Mündung eines Schornsteins muss künftig außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort verbleiben. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 cm überragen. Firstferne Errichtungen sind unter der Voraussetzung möglich, dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden.

Damit die Abgase ausreichend verdünnt werden, muss der Schornstein so gestaltet sein, dass dessen Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe ist abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die neuen Vorgaben berücksichtigen dabei die höheren Staubfrachten von Anlagen mit größeren Feuerungswärmeleistungen stärker als bisher.

Hier veranschaulicht TGA Fachplaner die neuen Schornsteinregeln mit Grafiken.

Betroffen sind nur neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe unter 1 MW

Von der Änderung betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW (1000 kW). Darunter fallen sowohl zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe, beispielsweise Pellet-Heizkessel und Hackgut-Heizkessel, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, die als Zusatzheizung vorrangig den Aufstellraum beheizen. In Deutschland werden jährlich rund 4000 neue Festbrennstoff-Heizkessel in Neubauten und 70 000 neue Einzelraumfeuerungsanlagen installiert.

Im Verordnungsentwurf heißt es: „Aufgrund der geänderten Vorgabe entstehen den Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall durchschnittlich Mehrkosten zwischen 410 und 2360 Euro. Während in vielen Fällen keine Mehrkosten entstehen, sind auch Konstellationen denkbar, in denen höhere als die durchschnittlichen Mehrkosten entstehen. Unter den für die Fallzahlen getroffenen Annahmen ergeben sich jährliche Mehrkosten von 50,3 Mio. Euro.“

Bestehende Feuerungsanlagen unterliegen nicht den neuen Anforderungen

Für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert sind, ändert sich nichts. Es werden die derzeit geltenden Vorschriften fortgeschrieben. Das gilt auch für den Austausch einer bestehenden Öl-Heizung durch eine Biomasseheizung, wie sie derzeit mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert wird. Auch der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens, unterliegt nicht den neuen Anforderungen.

Der Bundesrat muss der Verordnung zur Änderung der 1. BImSchV noch zustimmen. Die nächste Plenarsitzung findet am 17. September 2021 statt. Die Änderungsverordnung soll dann am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Das könnte dann der 1. Januar 2022 sein.

Ergänzend zur Verbesserung der Immissionssituation setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Reduzierung der Emissionen aus neuen Heizanlagen und Öfen ein. Dies kann allerdings nur auf europäischer Ebene erfolgen, da Festbrennstofffeuerungen Produkte des Binnenmarktes sind und unter die ErP(Ökodesign)-Richtlinie fallen. ■

Siehe auch: DUH kritisiert neue Vorschriften für Schornsteine

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