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Heizungswende

BMWE-Eckpunkte für den Hoch­lauf der Grün­brenn­stoffquote

JV

Ein Eckpunkte-Papier des BMWE für die Ein­führung einer Grün­gas-/Grün­heizöl­quote ab 2028 skizziert einen Hochlauf, der zwischendurch und insgesamt die Bio-Treppen-Anforderung überschreibt.

Am 13. Oktober 2026 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) Eckpunkt für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorgelegt. Die Einführung wurde bereits mit den Eckpunkten für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) im Februar 2026 angekündigt.

Im Eckpunkte-Papier heißt es:

„Ab dem Jahr 2028 wird in Deutschland eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Diese verpflichtet die Inverkehrbringer von Gas und Heizöl in zunehmendem Maße und ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Als klimaneutrale Brennstoffe sind zur Erfüllung der Quote technologieoffen alle erneuerbaren und kohlenstoffarmen Brennstoffe entsprechend der europäischen Definitionen (RED III, Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie) zulässig, die die dort festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen und THG-Minderungsvorgaben einhalten. Es wird darauf geachtet, dass die Grüngas-/Grünheizölquote ohne Brüche auf die Biotreppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes angerechnet werden kann.“

Anmerkung: Mit der gewählten Abgrenzung für „klimaneutrale Brennstoffe“ sind diese nicht automatisch bzw. nicht vollständig klimaneutral.

„Die Verbrauchsmengen von Industrie und Gewerbe, des Verkehrssektors sowie der Strom- und Fernwärmeerzeugung werden von der Quotenverpflichtung ausgenommen. […]“

Anmerkung: Die Eingrenzung soll insgesamt auf private Haushalte erfolgen, das bedeutet auch, dass nur ein Teil der adressierten Brennstoffe (Erdgas, Heizöl und Flüssiggas (LPG) betroffen ist. Ob auch Gebäude der öffentlichen Hand ausgenommen werden, geht nicht eindeutig aus den Eckpunkten hervor.

„Die energetische Quote startet zunächst mit einer moderaten Höhe von einem Prozent und steigt kontinuierlich bis auf 100 % im Jahr 2045 an. […]“

Anmerkung: Der Hochlauf ist im Eckpunktepapier jahresscharf skizziert. 2029 sind es 2 %, danach steigt er bis 2035 um jeweils 2 bis 4 Prozentpunkte auf 20 %, ab 2036 sind es jährlich 6 Prozentpunkte (2039 beträgt die Quote 44 %) und ab 2040 um jeweils 10 Prozentpunkte bis zu einer Quote von 100 % ab 2045.

Die Quote überschreibt die Treppe

In der Grafik ist zu erkennen, dass die „Grünbrennstoff“-Fläche unter der Bio-Treppen-Kurve etwas kleiner als unter der Quoten-Kurve ist. Bei einer Gas- oder Öl-Heizung, die die Bio-Treppen-Anforderungen vollständig erfüllen muss, ergibt sich jedoch abhängig vom Einbaudatum der neuen Heizung eine andere Kurve mit dem jeweiligen Maximalwert. Die „Anrechenbarkeit ohne Brüche“ wurde nur für eine Richtung angekündigt, die andere Richtung (eine Limitierung der Quote auf die Höhe der projektspezifischen Bio-Treppen-Anforderung) ist nicht absehbar und würde das System vermutlich erheblich aufblähen.

JV

In der Grafik sind drei Mittelwerte eingetragen. Wer im September 2026 eine neue Gas-Heizung (ohne Kombinations-Rabatte) eingebaut hat, konnte für den Zeitraum 2028 bis 2044 eine gemittelte Mindestpflicht von 31,5 % Grünbrennstoff aus dem GModG ablesen. Mit dem Hochlauf im Eckpunkte-Papier sind es nun 36,5 % (+5 Prozentpunkte). Ohne einen Austausch der Gas-Heizung wären es 33,2 %. Die vom BMWE entworfene Grünbrennstoffquote macht die 1:1-Erneuerung einer Gas-Heizung also noch unattraktiver und teurer als sie ohnehin schon ist. Der bei der Erneuerung zu erwartenden Vorteil eines geringen Brennstoffverbrauchs wird durch den zeitweise teureren Brennstoff verringert. Ebenso werden die Kombinations-Rabatte finanziell unattraktiver.

Flexibilisierung

„Die Erfüllung der Quote wird flexibilisiert. Eine Übererfüllung der Quote kann auch im Folgejahr angerechnet werden (banking). Eine Untererfüllung kann im folgenden Jahr nachgeholt werden (borrowing). Darüber hinaus kann die Quotenerfüllung gehandelt werden. Bei Nichterfüllung der Quote wird eine Ersatzzahlung fällig.

Es ist eine Evaluierung der Grüngas-/Grünheizölquote vorgesehen. Bei Bedarf kann der Anstieg der Quote zeitlich verschoben werden, wenn Marktentwicklungen dies erforderlich machen. Die vollständige Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe bleibt davon unberührt.“

Anmerkung: Die Flexibilisierung wurde bereits kritisiert, sie scheint aber dringend geboten zu sein, um Preissprünge zu vermeiden und den Hochlaufe der Nachfrage mit dem der Erzeugung besser in Einklang zu bringen. Offen bleibt bisher, wie die restlichen Emissionen der Grünbrennstoff-Bereitstellung ab 2045 kompensiert werden sollen.

Der Quotenhandel existiert bisher nur als Stichwort. Wird er übergreifend ohne Ausgleichsmechanismen zwischen den Brennstoffarten zugelassen, würde wohl zunächst Biomethan durchstarten: Die tatsächliche (bilanzielle) Beimischung bei Heizöl und LPG wäre erst wettbewerbsfähig, wenn der nachfragegetriebene Biomethanpreis den Bereitstellungspreis von „grünem Heizöl / Flüssiggas“ erreicht. Der Biomethanpreis könnte also zunächst stärker als ohne Quotenhandel steigen (davon dürften auch nicht alle Akteure in den Nachbarländern begeistert sein). Zudem besteht das Risiko, dass beim Quotenhandel zusätzliche Renditen im Brennstoffpreis landen.

„Dem Erdgasnetz beigemischter grüner und kohlenstoffarmer Wasserstoff kann auf die Quotenverpflichtung nur dann angerechnet werden, wenn die Beimischung in Gasverteilnetzen erfolgt, deren Umstellung auf Wasserstoff in der Verteilernetzentwicklungsplanung vorgesehen ist.“

Grüner und kohlenstoffarmer Wasserstoff, der in Anlagen der Industrie eingesetzt wird, kann im Zuge eines Opt-in auf die Grüngasquote angerechnet werden. Eine Ausweitung des Opt-in auch auf die Versorgung von Wärmenetzen wird geprüft. Im Jahr 2045 endet diese Opt-in-Möglichkeit. Industrieanlagen, die bereits eine staatliche Förderung zur Nutzung von grünem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff erhalten, können nicht am Opt-in teilnehmen. Eine Doppelanrechnung der Emissionsminderung in mehreren Sektoren ist dabei grundsätzlich auszuschließen.

Analog zur Regelung in der THG-Minderungsquote im Verkehr erfolgt für grünen Wasserstoff zunächst eine Dreifachanrechnung, welche hier bis 2045 abschmilzt. Kohlenstoffarmer Wasserstoff wird mit einem geringeren Faktor mehrfachangerechnet, ebenfalls in einem bis 2045 abschmelzenden Pfad.“

Ausblick

Momentan sind es nur Eckpunkte und es wurde (außer einem Runden Tisch mit ausgewählten Branchenverbänden am 16.10.2026) kein Terminplan für eine Gesetzesvorlage öffentlich gemacht. Der Gesetzgeber hatte jedoch in § 42a GModG geschrieben:

„In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.“

Ein Punkt, den die Verbände vorbringen werden, springt bereits ins Auge: Die Abschaffung der Bio-Treppe. Das würde an vielen Stellen sehr viel Bürokratie vermeiden. Das neu geschaffene Problem ist aber, dass die Bio-Treppen-Anforderung einen größeren Adressatenkreis als die Grünbrennstoffquote hat. ■
Quelle: BMWE-Papier „Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizölquote“; GModG; eigene Überlegungen und Berechnungen  / jv