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Arbeitshilfe

Wirt­schaft­lich­keits­grund­satz zu 65 % EE in der GEG-Novelle

Tobias Machhaus – stock.adobe.com

Über das Gebäudeenergiegesetz startet Anfang 2024 die 65-%-EE-Pflicht für neue Heizungen. Ein UBA-Papier beleuchtet dazu den Wirt­schaft­lich­keits­grund­satz.

Das gerade novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt zum 1. Januar 2024 die Regel ein, dass neu eingebaute Heizungen – im Sinne des Gesetzes – mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen.

Ein vom Umweltbundesamt veröffentlichtes ad-hoc-Papier beleuchtet, wie der Gesetzentwurf / das Gesetz zur Änderung des GEG mit dem in § 5 des Gesetzes (schon bisher) enthaltenen „Wirtschaftlichkeitsgrundsatz“ umgeht. Dabei geht es um folgende Fragenkreise:

● Welche Änderungen betreffen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz direkt?

● Auf welche Weise wurde der Grundsatz bei der Konzeption der neuen Bestimmungen berücksichtigt?

● Wie sind neue oder geänderte Aspekte der Wirtschaftlichkeit auszulegen?

● Wie sind Änderungen am Befreiungstatbestand (§ 102 GEG) auszulegen und welche Auswirkungen sind für die Anwendungspraxis zu erwarten?

Download des ad-hoc-Papiers: Der Umgang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in der Novelle zum GEG 2023

Die Ampel-Leitplanken waren „politische Kulanz“

Bemerkenswert sind in Abschnitt 5 „Abschließende Gesamtwürdigung“ folgende Einordnungen:

„Die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur GEG-Novelle 2023 vorgenommenen Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf, nach denen weitere Wahloptionen hinzugefügt und die Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Pflichten im Gebäudebestand hinausgeschoben wurden, waren aus dem Blickwinkel des § 5 GEG nicht notwendig, weil dem als Amortisierbarkeitsgebot zu verstehenden Wirtschaftlichkeitsgebot bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf Genüge getan war. Die betreffenden Änderungen können daher als ‚politische Kulanz‘ eingeordnet werden, derer es rechtlich nicht bedurft hätte.“

„[…]Sollte im Falle fehlender Kreditwürdigkeit keine andere Verhaltensoption des § 71 Absatz 2 GEG in Betracht kommen, bei der sich das Finanzierungsproblem nicht stellt, so liegen ‚besondere Umstände‘ subjektiver Art vor, die von den Verpflichteten nicht zu vertreten sind. Bei Vorlage geeigneter Nachweise dürfte dann eine Befreiung zu erteilen sein. Dem Entstehen solcher Problemlagen könnte der Staat als Fördermittelgeber allerdings vorbeugen, indem er den betreffenden Personengruppen z. B. geeignete Kreditabsicherungen zur Verfügung stellt, die von den Banken als ausreichend akzeptiert werden.“ ■
Quelle: Umweltbundesamt / jv

Der Artikel gehört zur TGA+E-Themenseite mit Arbeitshilfen

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