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CO2-Bepreisung

So teilen sich ab 2023 Mieter und Vermieter die CO2-Kosten

Bild 1: Stufen und Stufenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden nach CO2KostAufG.

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Bild 1: Stufen und Stufenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden nach CO2KostAufG.

Der Bundestag hat eine Aufteilung der Kosten aus der CO2-Bepreisung von Brennstoffen zwischen Mietern und Vermietern ab 2023 beschlossen.

Wochenlang hatte die Ampel-Koalition den aus den eigenen Reihen eingebrachten Entwurf für ein „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)“ blockiert. Nach mehreren Änderungen im Bauausschuss wurde das Gesetz am 10. November 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Eine Entscheidung des Bundesrats soll am 25. November 2022 folgen. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2023.

CO2-Bepreisung von Brennstoffen

Über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) müssen Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, seit dem 1. Januar 2021 einen Preis für die verbrennungsbezogenen CO2-Emisionen dieser Kraft- und Brennstoffe bezahlen. Der CO2-Preis steigt durch Festlegungen im BEHG bis 2025 konkret bzw. im Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors. Aufgrund der Energiepreiskrise wurde allerdings die Preiserhöhung korrigiert, sodass der CO2-Preis wie ursprünglich vorgesehen im Jahr 2023 nicht steigt und dem im Jahr 2022 gültigen Zertifikatpreis von 30 Euro/tCO2 entspricht.

Im Gebäudebereich führt die CO2-Bepreisung zu höheren Kosten für die Beheizung und die Trinkwassererwärmung. Nach derzeitiger Rechtslage können die Vermieter die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteiles der weitergereichten Kosten aus der CO2-Bepreisung vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung und sofern dort keine Ausnahmen greifen, sind die Heizkosten zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.

Mit dem CO2KostAufG soll nun die klimapolitische Lenkungswirkung der CO2-Bepreisung bei vermieteten Gebäuden entfaltet werden und der aus der Kostenbelastung herrührende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes (eigentlich der energetischen Qualität aus der Nutzung des Gebäudes) auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt werden. Insbesondere sollen Vermieter angehalten werden, in Energieeffizienz zu investieren.

Fernwärme

Der Regierungsentwurf für das CO2KostAufG sah vor, dass es nur auf Wärmelieferungen anzuwenden ist, die ausschließlich aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die nicht dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Das sind im Prinzip alle wohnungsweisen, zentralen und blockweisen Heizungsanlagen.

Der Bundestag hat jedoch beschlossen, dass das CO2KostAufG auch auf Wärmelieferungen anzuwenden ist, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Allerdings gilt dies nicht bei Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Sprich: Bei einer zum Jahreswechsel 2022/23 bestehenden Fernwärmeversorgung ist einer Aufteilung der CO2-Kosten vorzunehmen, bei danach angeschlossenen Gebäuden nicht. Die Ausweitung auf Fernwärme hatte der Bundesrat vorgeschlagen, sie wird nachfolgend aber nicht weiter behandelt.

CO2-Kosten-Stufenmodell zunächst nur für Wohngebäude

Für Nichtwohngebäude sieht das CO2KostAufG vorerst eine hälftige Aufteilung der Kosten aus der CO2-Bepreisung vor. Langfristig soll ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude entwickelt werden. Die Erhebung der notwendigen Daten soll bis 2024, die Entwicklung des Modells bis Ende 2025 erfolgen.

Nach CO2KostAufG sind Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudeenergiegesetzes unwirksam. Ein Nichtwohngebäude definiert das CO2KostAufG als ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient.

Bei Wohngebäuden verteilt das CO2KostAufG die Kosten aus der CO2-Bepreisung inklusive der darauf zu entrichtenden Mehrwertsteuer abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten CO2-Ausstoß der Gebäude pro m2 Wohnfläche. Bei besonders energieeffizienten Gebäuden tragen die Mieter auf der ersten von zehn Stufen die Kosten zu 100 %. Ihr Anteil verringert sich mit den weiteren Stufen jeweils um 10 Prozentpunkte und bei der letzten Stufe um 15 Prozentpunkte, sodass bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 95 % der Vermieterseite zur Last fallen.

Verteilung der Kohlendioxidkosten

Laut CO2KostAufG müssen die Brennstofflieferanten auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in kg CO2/kWh und den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in kWh ausweisen.

Konstellation 1: Vermieter liefert die Wärme

Bild 2: Stufen und Stufenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden nach CO2KostAufG.

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Bild 2: Stufen und Stufenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden nach CO2KostAufG.

Mit diesen Daten ermittelt der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den der CO2-Bepreisung des BEHG unterliegenden CO2-Ausstoß des Gebäudes bezogen auf die Wohnfläche in kg/(m2 ∙ a). Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, muss er diesen Wert für die Wohnung ermitteln (Fall 2); vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich (Fall 3). Der Wert des ermittelten spezifischen CO2-Ausstoßes ist auf die erste Nachkommastelle zu runden.

Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten) zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach dem spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes (Fall 1, die wohl häufigste Situation) bzw. in den  Fällen 2 und 3 nach der zugrunde zu legenden Wohnfläche. Mit diesem Wert ist das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln (Bild 2).

Der Vermieter ermittelt dann die auf den oder die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten, indem er den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der Vermieter berechnet dann den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

Anmerkung der Redaktion: Wenngleich klar ist, was zu tun ist, fehlt jedoch bisher eine Pflicht, dass die in die Heizkostenabrechnung einfließenden Brennstoffkosten vor der Verteilung um die darin enthaltenen CO2-Kosten zu bereinigen sind. Wer nur die Gesetze „abarbeitet“, lässt die Mieter einmal die vollen CO2-Kosten und zusätzlich ihren Mieteranteil bezahlen. Einfach zu vermeiden wäre dies gewesen, wenn das CO2KostAufG vorgesehen hätte, dass der auf den Vermieter entfallende Anteil der Kohlendioxidkosten in Form von Gutschriften auf die Mieter zu verteilen ist.

Konstellation 2: Mieter versorgt sich selbst mit Wärme

Versorgt sich ein Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den spezifischen CO2-Ausstoß der gemieteten Wohnung bezogen auf die Wohnfläche in kg/(m2 ∙ a), eine Vorgabe zum Runden enthält das CO2KostAufG für diese Konstellation nicht. Mit diesem Wert ist wiederum das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln.

Der Vermieter muss dem Mieter den sich daraus ergebenden Anteil der Kohlendioxidkosten erstatten. Dazu muss der Mieter den Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen. Das CO2KostAufG enthält zudem Vorschriften, wie zu verfahren ist, wenn der Mieter die Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser einsetzt.

Das CO2KostAufG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitzustellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die im CO2KostAufG geforderten Informationen nicht aus, so hat der Mieter gemäß CO2KostAufG das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % zu kürzen.

Die meisten Mieter haben ähnliche spezifische CO2-Kosten

Bild 3: Aufteilung der CO2-Kosten für eine mit Erdgas im Jahr 2023 beheizte 75-m2-Wohnung.

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Bild 3: Aufteilung der CO2-Kosten für eine mit Erdgas im Jahr 2023 beheizte 75-m2-Wohnung.

Ob vom Gesetzgeber gewollt oder nicht, führt das Stufenmodell im CO2KostAufG dazu, dass bei einem Großteil aller vermieteten Wohnungen der von den Mietern zu tragende Anteil der CO2-Kosten in jedem Jahr ungefähr gleich hoch ausfällt.

Nur in sehr energieeffizienten Gebäuden und in Gebäuden mit einem besonders hohen Energieverbrauch zahlen sie weniger. Bei allen anderen Gebäuden liegen die CO2-Kosten im Jahr 2023 bei mit Erdgas beheizten Gebäuden bei rund 0,535 Euro/(m2 ∙ a) und bei mit Heizöl beheizten Gebäuden bei 0,595 Euro/(m2 ∙ a). Der Unterschied liegt aber weniger am Brennstoff, sondern an der zurzeit unterschiedlichen Mehrwertsteuer von 7 % für Erdgas und 19 % für Heizöl. Für eine mit Heizöl (bzw. eine „mit 19 % MwSt.“) beheizte 75-m2-Wohnung ergibt sich im Jahr 2023 ein Abschätzwert für die CO2-Kosten von 45 Euro/a inklusive Mehrwertsteuer. Bei Erdgas sind es aufgrund der geringeren Mehrwertsteuer nur 40 Euro/a.

Vermieter müssen sich bei besonders energieeffizienten Gebäuden gar nicht an den CO2-Kosten beteiligen, mit zunehmendem Energieverbrauch steigt ihr Anteil, beim Übergang in die letzte Stufe liegt er bei einer Erdgas-Heizung bei 1,586 Euro/(m2 ∙ a) und bei einer Öl-Heizung bei 1,764 Euro/(m2 ∙ a).

Verteilungsbeispiel für eine 75-m2-Wohnung

Bild 4 zeigt, wie sich in Abhängigkeit des Aufteilungsverhältnisses die CO2-Kosten bei den Brennstoffen Erdgas und Heizöl in einer Wohnung mit 75 m2 Wohnfläche verteilen. Die eingetragenen Werte heben jeweils die Kosten an den Stufengrenzen wieder. Treten an den Grenzbereichen nur geringe „Fehler“ in der Berechnung auf, ergeben sich bereits spürbare Unterschiede bei der Kostenaufteilung.

Bild 4: CO2-Kosten für Mieter und Vermieter an den Stufengrenzen des CO2KostAufG im Jahr 2023 für eine 75-m2-Wohnung mit Erdgas- bzw. Öl-Heizung.

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Bild 4: CO2-Kosten für Mieter und Vermieter an den Stufengrenzen des CO2KostAufG im Jahr 2023 für eine 75-m2-Wohnung mit Erdgas- bzw. Öl-Heizung.

Für die Mieter ergibt sich außer in der ersten Stufe immer eine Entlastung, da sie nach aktueller Rechtslage die Kosten aus der CO2-Bepreisung bisher allein tragen.

Kurios sind allerdings die Kostenverhältnisse an den Stufensprüngen. Nimmt man an, dass ein Gebäude im Jahr 2023 einen spezifischen CO2-Ausstoß gemäß CO2KostAufG von 27,00 kgCO2/(m2 ∙ a) aufweist und alle Mieter den gleichen spezifischen Heizenergieverbrauch haben, entfallen auf den Mieter einer 75-m2-Wohnung, die mit Heizöl beheizt wird, CO2-Kosten in Höhe von 43,38 Euro. Beträgt der spezifische CO2-Ausstoß aufgrund eines sparsameren Heizverhaltens nur 26,99 kgCO2/(m2 ∙ a), muss er sich an den CO2-Kosten mit 50,59 Euro beteiligen. Mit steigendem CO2-Preis steigt die Differenz von 7,21 Euro im Jahr 2023 auf 14,42 Euro im Jahr 2026.

Besonders deutlich ist dieser Sprung beim letzten 15-Prozentpunkte-Stufensprung mit einem spezifischen CO2-Ausstoß gemäß CO2KostAufG von 52,00 kgCO2/(m2 ∙ a). Hier entfallen im Jahr 2023 auf den Mieter einer 75-m2-Wohnung, die mit Heizöl beheizt wird, CO2-Kosten in Höhe von 6,96 Euro. Beträgt der spezifische CO2-Ausstoß aufgrund eines sparsameren Heizverhaltens nur 51,99 kgCO2/(m2 ∙ a), muss er sich an den CO2-Kosten mit 27,84 Euro beteiligen. Mit steigendem CO2-Preis steigt die Differenz von 20,88 Euro im Jahr 2023 auf 41,76 Euro im Jahr 2026.

Für Vermieter ergibt sich außer in der ersten Stufe immer eine Belastung. Mindern können sie diese, indem sie den Energieverbrauch durch Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik oder durch die Information der Mieter über energiesparendes Verhalten verringern. Eine weitere Option besteht darin, einen Brennstoff mit geringeren CO2-Emissionen einzusetzen oder über die Modernisierung der Wärmeversorgung mit einer Wärmepumpe ganz aus der CO2-Bepreisung auszusteigen. CO2KostAufG

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GV

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Schub für Wärmepumpen?

Nimmt man im Fall „künftig Wärmepumpe“ eine bisherige Einstufung in der 50/50-Stufe und eine Öl-Heizung an, trägt der Vermieter in der Mitte der Stufe die Kosten für 17,25 kgCO2/(m2 ∙ a). Hat das Gebäude zwölf Wohnungen à 75 m2, muss er die Kosten der CO2-Bepreisung für 15,525 t/a tragen. Daraus ergeben sich inklusive Mehrwertsteuer:

● 2023 mit 30 Euro/tCO2:   554,24 Euro/a
● 2024 mit 35 Euro/tCO2:   646,62 Euro/a
● 2025 mit 45 Euro/tCO2:   831,36 Euro/a
● 2026 mit 60 Euro/tCO2: 1108,49 Euro/a

Addiert ergeben sich in den vier Jahren CO2-Kosten des Vermieters in Höhe von 3141 Euro. Rechnerisch kann er diesen Betrag dazu verwenden, seinen Investitionsanteil an einer Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe zu verringern.

Setzt man einen längeren Zeitraum für die CO2-Bepreisung und -Kostenaufteilung an und nimmt optimistisch an, dass die CO2-Kosten von 2027 bis 2030 weiterhin nur 60 Euro/tCO2 betragen, ergibt sich von 2023 bis 2030 sogar ein Betrag von 7575 Euro. Das CO2KostAufG dürfte also dazu führen, dass künftig die Entscheidung bei der Heizungsmodernisierung noch häufiger zugunsten einer Wärmepumpe ausfallen wird, sofern keine Möglichkeit für einen Fernwärmeanschluss absehbar ist. ■
Quelle: Bundestags-Drucksache 20/4383 / jv

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