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Energiepreise

2027: Stromnetz-Umlagen und -Auf­schlag stei­gen deutlich

michabo19 – stock.adobe.com

Der Anstieg bei KWKG- und Offshore-Netzumlage sowie dem Aufschlag für besondere Netznutzung fällt mit insgesamt 0,675 Ct/kWh (netto) für 2027 deutlich aus. Den größten Anstieg gibt es mit einer Analogie zur Jahreszahl für den Aufschlag für besondere Netznutzung.

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 24. Oktober 2026 die netzentgeltbasierten Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) sowie den Aufschlag für besondere Netznutzung (bis einschließlich 2024: „§ 19 StromNEV-Umlage“) für das Jahr 2027 veröffentlicht. Im Kalenderjahr 2027 betragen die Umlagen bzw. der Aufschlag für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher (jeweils netto):

  • KWKG-Umlage: 0,451 Ct/kWh (2026: 0,446 Ct/kWh)
  • Offshore-Netzumlage: 1,143 Ct/kWh (2026: 0,941 Ct/kWh)
  • Aufschlag für besondere Netznutzung: 2,027 Ct/kWh (2026: 1,559 Ct/kWh)

Strom für nicht-privilegierte Letztverbraucher verteuert sich dadurch um 0,675 Ct/kWh (netto) bzw. 0,80325 Ct/kWh (brutto):Für einen Musterhaushallt mit einer Netzentnahme von 3500 kWh/a ergeben sich aus der Veränderung Mehrkosten von 28,11 Euro/a (brutto). Für die typische Netzentnahme einer Heizungs-Wärmepumpe von 6000 kWh/a betragen die Mehrkosten 48,20 Euro/a (brutto).

KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage sowie der Aufschlag für besondere Netznutzung gelten bundesweit einheitlich und gehören zu den vom Stromlieferanten nicht beeinflussbaren Kostenelementen. Für Wärmepumpen, die über einen separaten Zählpunkt an das Stromnetz angeschlossen sind, verringert sich über EnFG § 22 der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme durch den Netznutzer (Stromlieferant) auf null. Das §22-EnFG-Umlagenprivileg für Wärmepumpen ist ab dem Kalenderjahr 2024 anwendbar, muss aber beantragt werden. In der nachstehenden Tabelle ist es in Zeile 22 als negativer Wert („Rückerstattung“) ausgewiesen.

Netznutzungsentgelte gehören ebenfalls zu den vom Stromlieferanten nicht beeinflussbaren Kostenelementen. Ihre Höhe wird für jedes Verteilnetz individuell vom Verteilnetzbetreiber jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Durch den gegenüber 2026 etwas verringerten Zuschuss zum Übertragungsnetzentgelt gibt es zum Jahreswechsel 2026/27 unterschiedliche Bewegungen beim Netznutzungsentgelt auf der Niederspannungsebene im Standardlastprofil. Hintergrund ist, dass das Übertragungsnetzentgelt zwar bundesweit einheitlich ist, die aus den Übertragungsnetzen entnommene Strommenge in den Verteilnetzgebieten aber sehr unterschiedlich ist.

JV, Daten: Ü-Netzbetreiber, VNB-Preisblätter

Die Tabelle zeigt die Summe aus Netznutzungsentgelt (ohne Messstellenbetrieb), den Umlagen sowie dem Aufschlag für besondere Netznutzung für 16 Verteilnetzbetreiber und drei Entnahmefälle bzw. zwei kombinierte Entnahmefälle in den Jahren 2026 und 2027 (auf Basis der noch vorläufigen Preisblätter) sowie die sich daraus ergebende Änderung. Zeile 21 zeigt nachrichtlich separat die Wirkung von KWK-Umlage, Offshore-Netzumlage sowie dem Aufschlag für besondere Netznutzung (jeweils brutto) und Zeile 22 das §22-EnFG-Umlagenprivileg.

Die Zeilen 17 bis 20 verdeutlichen, wie unterschiedlich die nicht beeinflussbaren Grundkosten für Strom im Standardlastprofil zwischen ausgewählten Verteilnetzgebieten variieren und wie unterschiedlich die Änderung beim nächsten Jahreswechsel (voraussichtlich) sein wird. Wann die Änderungen dann für die Kunden wirksam werden, hängt auch vom Verhalten der Kunden selbst und vertraglichen Regelungen ab. Die Spalten D, G, J, L und P zeigen ebenfalls erhebliche Unterschiede für die zu erwartende Teuerung für Kunden in den jeweiligen Verteilnetzgebieten. ■
Quelle: Übertragungsnetzbetreiber; Preisblätter Verteilnetzbetreiber 2026 und 2027 vorläufig; eigene Berechnungen / jv

Der Artikel gehört zur TGA+E-Themenseite TGA-Marktdaten

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