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Gebäudemodernisierungsgesetz

GMG-Eckpunkte: Es kommt jetzt auf Wärmepumpen an

Der Artikel kompakt zusammengefasst

Die 65 %-Erneuerbare-Energien-Regel für den Einbau neuer Heizungen entfällt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz. Es ist nur eine Auszeit. Denn gleichzeitig wird bestätigt, dass es spätestens ab 2045 eine 100-%-EE-Regel und vorher einen EE-Hochlauf bis dahin geben wird.

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Die 65 %-Erneuerbare-Energien-Regel für den Einbau neuer Heizungen entfällt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz. Es ist nur eine Auszeit. Denn gleichzeitig wird bestätigt, dass es spätestens ab 2045 eine 100-%-EE-Regel und vorher einen EE-Hochlauf bis dahin geben wird.
  • Mit der Fortschreibung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) als Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll die Anfang 2024 in Kraft getretene Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen zur Wärmebereitstellung mindestens 65 % Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen müssen, entfallen.
  • Die 65-%-Pflicht war im Wesentlichen nur für Heizsysteme, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen, eine finanzielle Herausforderung bei den Betriebskosten. In mehrfacher Hinsicht falsch wurde daraus ein „faktisches Verbot“ abgeleitet.
  • Die finanzielle Herausforderung soll durch eine alle Gas- und Öl-Heizungen betreffende Grüngasquote bzw. Grünheizölquote sowie eine Bio-Treppe für neu eingebaute Gas- und Öl-Heizungen ersetzt werden. Von der Bio-Treppe ist zunächst nur die 1. Stufe mit einem Anteil von 10 % „klimaneutralem“ Brennstoff ab 2029 bekannt. Das Konzept existiert bereits im GEG für Gas- und Öl-Heizungen, die ab 2024 bis zum 30. Juni 2026/28 im Bestand neu eingebaut worden sind.
  • Das GMG soll einen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen enthalten und am 1. Juli 2029 in Kraft treten. Die Grüngas- bzw. Grünheizölquote wird außerhalb des GMG geregelt.

Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben am 24. Februar 2026 „Eckpunkte zum neuen Gebäude­moderni­sierungs­gesetz“ vorgelegt. Sie verringern die bestehenden EE-Pflichten beim auch heute zu­lässigen Einbau neuer Öl- und Gas-Heizungen. Die Minderungs­ziele müssen dann ins­be­sondere durch Wärme­pumpen kompensiert werden.

Am Anfang sollte immer eine saubere Analyse stehen. Die liefern die „Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ auch. Verkürzt zusammengefasst:

2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz um heizungstechnische Anforderungen ergänzt. Sie sind kleinteilig und bürokratisch. Es hat aber offensichtlich etwas bewirkt. So stellt das Papier richtig fest, dass sich Eigentümer nun beim Heizungstausch überwiegend für eine Wärmepumpe oder Fernwärme entscheiden.

Würde man nicht wissen, dass es aktuell hauptsächlich darum geht, dass sich die Union schon in der Opposition und im Wahlkampf verrannt und selbst viel zur Verunsicherung des Marktes beigetragen hat, würde man die Schlussfolgerungen der Analyse nicht verstehen können: „Das Heizungsgesetz [die heizungstechnischen Anforderungen im GEG] wird abgeschafft.“ Damit die Freiheit dann nicht ausufert, wird sogleich neue Bürokratie angekündigt: „Es bedarf einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen.“

Exkurs: Der erste Tenor zu den GMG-Eckpunkten war: Es dürfen wieder Gas- und Öl-Heizungen eingebaut werden, obwohl solche Verbote über die heizungstechnischen Anforderungen gar nicht existieren. Um aber zu verstehen, warum das GMG-Konzept mit verringerten Anforderungen für den Betrieb neu eingebauter Gas- und Öl-Heizungen nur aufgehen kann, wenn es kaum genutzt wird, hier ein Gedankenspiel:

Ein Gebäude mit Gas-Heizung habe auf dem aktuellen Stand verbrennungsbezogene CO2-Emissionen von 4 t/a. Ohne Maßnahmen summieren sich 76 t an CO2-Emissionen in den Jahren 2026 bis 2044. Da bis dahin die Emissionen ungefähr linear auf null zurückgefahren werden müssen, steht nur ein Budget von 38 t an CO2-Emissionen zur Verfügung.

Werden mit dem Einbau einer neuen Gas-Heizung in 2026 die Emissionen um optimistisch 20 % gesenkt, verringern sich die jährlichen Emissionen auf 3,2 t CO2 und die Summe der Emissionen bis Ende 2044 auf 60,8 t CO2. Es müssen also (60,8 − 38) t CO2 = 22,8 t CO2 über andere Maßnahmen kompensiert werden. Verteilt auf 19 Jahre sind das 1,2 t/a CO2. Wollte man das nur über EE-Beimischungen realisieren und würde schon heute beginnen, müsste die Quote für das Gebäude bei 37,5 % liegen. Beginnt man erst 2029, müsste sie dann auf 44,5 % steigen. Führt man nur eine 10-%-Quote in 2029 (die 1. Stufe im GMG-Eckpunktepapier) ein, ist das Budget Ende 2038 aufgezehrt. Sie müsste vorher deutlich steigen, um das Budget bis 2044 zu strecken.

Tatsächlich gibt es (bisher) keine Budgets für ein einzelnes Gebäude, aber wenn viele Gebäude ihr rechnerisches Budget überschreiten, ist das über Sanierungsmaßnahmen kaum und von Jahr zu Jahr schwieriger zu kompensieren. Die hohen EE-Beimischungen wiederum sind für eine große Menge an Gebäuden nicht realisierbar. Deshalb müssen die Minderungen überwiegend auf anderen Wegen erreicht werden: durch verbrauchssenkende Maßnahmen am betrachteten Gebäude oder insgesamt in anderen Gebäuden. Hier kommen insbesondere Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen und Fernwärme ins Spiel, ihre Emissionen sind im Gebäudesektor null. Das ermöglicht es auch, Maßnahmen an der Gebäudehülle auf den optimalen Zeitpunkt zu legen.

Konkret genannte Maßnahmen im Eckpunktepapier:

  • „Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Dabei halten wir die Klimaziele im Blick, mit dem Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden.“

Anmerkung: Im langjährigen Kontext von EnEV und GEG bedeutet „überwiegend“: mehr als die Hälfte. Nun ist hier nicht eindeutig zu erkennen, welches Jahr mit Zukunft gemeint ist, aus dem Bekenntnis zu den Klimazielen ergibt sich aber, dass alle Heizungen ab 2045 ausschließlich CO2-frei betrieben werden müssen.

  • „Wir stärken die Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“

Anmerkung: Mit den nur grob umrissenen Regelungen für eine allgemeine und eine fallbezogene Quotenregelung für „klimafreundliche“ Brennstoffanteile (siehe unten) ist für die betroffenen Heizsysteme der erhöhte Brennstoffpreis in den nächsten Jahren weitgehend offen. Ohne Handlungsdruck (Heizungshavarie) ist die typische Reaktion auf unkalkulierbare Preise abzuwarten. Ohne verlässliche Energiekosten wird die Entscheidungsfreiheit entwertet.

  • „Die […] Regelungen der mit der Novelle 2023 eingefügten §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG werden gestrichen.“

Anmerkung: Im Prinzip werden die §71-Regelungen durch ähnliche Regelungen ersetzt. § 72 GEG Abs. (4) sieht vor: „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Es handelt sich hierbei eigentlich nicht um ein spezielles Verbot. Das späteste Verwendungsende ergibt sich bereits u. a. aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz. Die Betonung im GEG liegt auf „längstens“ und sollte signalisieren, dass es keinen Anspruch auf eine (leitungsgebundene) Versorgung mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2044 gibt.

„§ 71a Gebäudeautomation“ ist eine Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Vermutlich wurde hier der Rotstift etwas zu weiträumig angesetzt.

Gestrichen wird auch die mit § 71 Absatz 11 obligatorische Verbraucherberatung beim Einbau einer Brennstoffheizung auf Basis einer von den zuständigen Bundesministerien bereitgestellten Informationen zur CO2-Bepreisung und zu möglichen Preisentwicklungen bei Brennstoffen.

  • „Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfällt.“
Das neue Gebäude­modernisierungs­gesetz soll das alte Gebäude­energiegesetz „einfacher und besser“ machen: Jede noch so alte Heizung bekommt ein Bleibe­recht auf Ewigkeit. Ab 2028 wird aber der Brennstoff über eine EE-Quote verteuert.

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Das neue Gebäude­modernisierungs­gesetz soll das alte Gebäude­energiegesetz „einfacher und besser“ machen: Jede noch so alte Heizung bekommt ein Bleibe­recht auf Ewigkeit. Ab 2028 wird aber der Brennstoff über eine EE-Quote verteuert.

Anmerkung: Diese Regelung hat es für Bestandgebäude so nie gegeben. Die 65-%-Pflicht ist im GEG an den Einbau einer neuen Heizungsanlage gekoppelt. Die 65 % EE sind nur für Gas- und Öl-Heizungen relevant und bei einer Öl-Heizung schwerer zu erfüllen. Die Hürde war zugleich ein Schutz vor Fehlinvestitionen. Ab 2045 liegt die Quote auf Basis der Klimaziele quasi automatisch bei 100 %. Das kann man nicht einfach beim Jahreswechsel „anschalten“, deshalb wird es vorher einen EE-Hochlauf oder ein Auslaufen der Brennstoffe geben.

  • „Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir.“
  • „Wir werden im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen nennen und eine Offenheit für Innovationen schaffen.“

Anmerkung: Auch das aktuelle GEG zählt mögliche Standardoptionen auf und verweist für Individuallösungen auf ein Nachweisverfahren. Sobald man einen Katalog erstellt, ist die Technologieoffenheit eingeschränkt. Ein „technologieoffener Katalog“ ist etwas, was mit Heizungen gar nichts zu tun hat. Aber es ist zu erkennen, was eigentlich gemeint ist.

  • „Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (‚Bio-Treppe‘). Wird also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, ist die neue Heizung zu einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1.1.2029 muss dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 legen wir in drei Schritten im Gesetz fest.“

Anmerkung: Eine „Bio-Treppe“ gibt es im GEG bereits heute: Startpunkt 1.1.2029 mit 15 % und 60 % in der letzte Stufe ab 1.1.2040. Der größte Unterschied: Sie war nur als Verpflichtung für den Einbau von Gas- und Öl-Heizungen vor der Kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Die neue Bio-Treppe wird auch rückwirkend für die Gebäude angepasst, die schon über das aktuelle GEG verpflichtet sind.

Grüngasquote und Grünheizölquote

  • „Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setzen wir zusätzlich bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an. Das stärkt unsere Unabhängigkeit von Energieimporten, nutzt heimische Potenziale und trägt systemisch zur Treibhausgasminderung im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollen davon ausgenommen werden.“
Bisher wird in Deutschland nur ein geringer Teil der Biogaserzeugung zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist.

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Bisher wird in Deutschland nur ein geringer Teil der Biogaserzeugung zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist.

Anmerkung: Das sollte man zweimal lesen: Unsere Unabhängigkeit von Energieimporten stärken. Mit einer moderaten Quote. Mit heimischen Potenzialen. Die Realität ist eine hochgradige Importabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen.
Und so sehen die heimischen Potenziale im nächsten Eckpunktepapier-Absatz aus: „dazu zählen technologieoffen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl“.
Blauer Wasserstoff wird aus fossilem Erdgas durch Dampfreformierung gewonnen, wobei das entstehende CO2 abgeschieden und gespeichert wird. Türkiser Wasserstoff wird durch die thermische Spaltung von Methan (Methanpyrolyse) aus Erdgas gewonnen, dabei wird fester Kohlenstoff abgeschieden.

  • „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen. Die entsprechende Quote kann bilanziell erfüllt werden. Sie wird 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad so ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. Mit der Einführung der Quote sollen bis 2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Diese Grüngas-/Grünölquote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.“

Anmerkung: Unklar ist, ob das Minderungsziel von 2 Mio. Tonnen CO2 eine Summe der Jahre 2028 bis 2030 oder ein Wert für das Jahr 2030 sein soll. Das Bundes-Klimaschutzgesetz sieht für 2030 eine Jahresemissionsmenge von 67 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent vor. Die Emissionen kommen zu etwa 77 % (Jahr 2023) aus dem Verpflichtungsbereich Haushalte und hier fast ausschließlich aus fossilem Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Bezieht man das Ziel von 2 Mio. Tonnen CO2 auf die zugeordneten 51,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, ergibt sich eine Gesamtquote von gut 3,8 %. Nimmt man den Bezug auf die Summe der Jahresemissionsmengen von 2028 bis 2030, ergibt sich eine Quote von rund 1,2 %. Da die Minderungsleistung der Haushalte rechnerisch bei etwa 3,85 Mio. t CO2-Äquivalent liegt, ist wohl der kleine Wert gemeint.

  • „Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt.“

Anmerkung: Das ist zwar dehnbar, aber dennoch ein gutes Signal. Die Heizungsförderung ist allerdings als einzelner Programmpunkt bewusst oder unbewusst nicht genannt. Im Infopapier zum Eckpunktepapier heißt es dann aber: „Wir bekennen uns zur Förderung des Einbaus klimaneutraler Heizungen.“

Nachtrag: Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) hat darauf hingewiesen, dass Jens Spahn, Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, am 25.02.2026 im ARD-Morgenmagazin auf die Nachfrage, was „auskömmlich finanziert“ konkret und für die Wärmepumpe bedeute, unmissverständlich geantwortet hat: „Die Förderung wird so fortgesetzt, wie sie ist.“

  • „Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus. Parallel werden wir uns bei der EU-Kommission dafür einsetzen, die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern. Mit der Um-setzung der EPBD werden wir für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen auslösen.“

Anmerkung: Die Umsetzung ist Pflicht, alles andere wäre eine Verweigerung gegenüber dem EU-Recht. Die EPBD ist allerdings nur ein Werkzeug, um das Erreichen übergeordneter Ziele abzusichern. Erreichen Mitgliedstaaten ihre Ziele nicht, wird es wohl vor allem teuer, sich die Ziele zu erkaufen. Mit Geld oder sogar politisch. Mit der Umsetzung der EPBD dürfen in Neubauten spätestens ab 2030 keine fossilen Energieträger mehr zum Einsatz kommen. Wird EU-Recht nicht fristgerecht umgesetzt, folgt relativ schnell der „Blaue Brief“: Wenige Tage nach der Vorlage der GMG-Eckpunkte hat die EU-Kommission am 11. März 2026 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und ein Mahnschreiben versendet, da der Entwurf für einen nationalen Gebäudesanierungsplan (NBRP) nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2025 bei der Kommission eingereicht worden ist. Und die nächsten EPBD-Fristen laufen schon in wenigen Wochen ab …

Der Zeitplan

Mit den Eckpunkten wurde angekündigt, dass die Bundesregierung bis Ostern (2. April) 2026 einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen wird und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens so erfolgen soll, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Der erste Meilenstein wurde drei Wochen später bereits einkassiert, die Eckpunkteautoren hatten wohl den Zeitbedarf für einen üblichen Ablauf – Eckpunkte, Referentenentwurf, Anhörung von Ländern und Verbänden, Kabinettsvorlage, Kabinettbeschluss – unterschätzt. Als neuer Termin für den Kabinettsbeschluss wurde am 18. März 2026 „Mitte April“ genannt.

Im üblichen Verfahren folgt auf den Kabinettsbeschluss zunächst seine Übersendung an den Bundesrat. Denn bei „Gesetzentwürfen der Bundesregierung“ hat der Bundesrat in einem sogenannten „ersten Durchgang“ das Recht, sich noch vor dem Deutschen Bundestag zu dem Entwurf zu äußern. Er kann innerhalb von sechs Wochen – in besonderen Fällen innerhalb von neun Wochen – eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgeben. Die Bundesregierung legt ihre Ansicht dazu in einer Gegenäußerung dar. Der Gesetzentwurf wird dann gemeinsam mit der Stellungnahme und der Gegenäußerung beim Bundestag eingebracht. Es gibt zwar mehrere Möglichkeiten die Fristen zu verkürzen bzw. den Ablauf zeitlich zu straffen. Da die Union 2023 in der Opposition solche Maßnahmen bei der GEG-Novelle scharf kritisiert hat, wird sie wohl in 2026 versuchen, möglichst keine Abkürzungen einzusetzen.

Wenn man sich die Entstehung und Fortschreibung der Energieeinsparverordnung bis zum heutigen Stand des Gebäudeenergiegesetzes anschaut, wird man keine größere Änderung finden, die im ursprünglichen Zeitplan geblieben ist.

Bewertung der Redaktion

Der Gebäudesektor befindet sich nicht auf dem Zielpfad im Bundes-Klimaschutzgesetz. Es wird jedoch im Eckpunktepapier festgehalten: „Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, wird nachgesteuert.“ Das wäre dann die Aufgabe der nächsten Bundesregierung. Für eine Zielerreichung oder Annäherung an den Zielpfad müssen die Lockerungen für Gas- und Öl-Heizungen (unabhängig davon ob sie auch genutzt werden) von einem massiven Wärmepumpen-Rollout begleitet werden. Wärmepumpen sind zusammen mit Gebäudesanierungen, dem Umstieg auf Fernwärme und auf Biomasse-Heizungen die echten Hebel bei der Dekarbonisierung des Gebäudesektors.

Mehrkosten von 52 Cent pro Tag für 10 % Biomethan bei einem Gasverbrauch von 23.000 kWh/a. Klingt wenig? Mag sein. Auf dem Preisstand von 2025 sind es 15 Kugeln Eis pro Monat. Man wird sich in der Energiebranche an den EEG-Vergleich mit nur 1 Kugel Eis erinnern …

Khairil, generiert mit KI – stock.adobe.com

Mehrkosten von 52 Cent pro Tag für 10 % Biomethan bei einem Gasverbrauch von 23.000 kWh/a. Klingt wenig? Mag sein. Auf dem Preisstand von 2025 sind es 15 Kugeln Eis pro Monat. Man wird sich in der Energiebranche an den EEG-Vergleich mit nur 1 Kugel Eis erinnern …

Bemerkenswert sind auch die Rumpftermine aus dem Eckpunktepapier. Falls die Abschaffung des „Heizungsgesetzes“ in den nächsten Wochen unterhalb der Sprengkraft seiner Entstehung bleibt, findet die Wahl zum 22. Deutschen Bundestag spätestens am 25. März 2029 statt. Die GMG-Eckpunkte bedeuten, dass sich für sämtliche Nutzer von Gas- und Öl-Heizungen schon vorher das Heizen ab 2028 (zunächst moderat) verteuert und bei einem 1:1-Heizungsaustausch (rückwirkend ab Einbaudatum 1. Januar 2024) der Brennstoffpreis ab 2029 deutlich steigt. Man darf sich also schon darauf einrichten, dass der Heizungskeller auch in drei Jahren wieder Wahlkampfthema ist.

Im Eckpunkte-FAQ wird ein (am 24. Februar 2026 aktueller) Aufpreis von 0,825 Ct/kWh für 10 % Biomethan genannt. Parallel zu anderen Preisentwicklungen bei der Beschaffung, bei den Netzentgelten und beim CO2-Preis würden sich mit dieser Annahme 2029 auf der ersten Stufe der Bio-Treppe für die Verpflichteten die Energiekosten bei einem Gasverbrauch von 23.000 kWh/a um rund 190 Euro/a erhöhen. Die Eckpunkteautoren fanden diesen Aufschlag wohl angemessen – im Eckpunkte-FAQ hatten sie die Mehrkosten mit einer Schönrechnung auf 52 Cent pro Tag taxiert, oder sie waren angesichts ihrer Diäten davon ausgegangen, dass das nicht viel ist. Als zum Jahreswechsel 2025/26 die Gasspeicherumlage abgeschafft wurde, für die oben genannte Gasmenge schrumpfte die Gasrechnung dadurch um 79 Euro/a, wurde ein deutlich kleinerer Betrag noch als nennenswerte Entlastung gepriesen. ■
Quelle: [1, 2], eigene Berechnungen, Verivox/ jv

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Literatur

[1] Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz. Berlin: CDU/CSU-Bundestagsfraktion und SPD-Bundestagsfraktion, 24. Februar 2026

[2] FAQ – Fragen und Antworten zur neuen Heizungspolitik und Gebäudeeffizienz. Berlin: CDU/CSU-Bundestagsfraktion und SPD-Bundestagsfraktion, 24. Februar 2026

Im Kontext:
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