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Befristete Effizienzhaus 55-Plus-För­de­rung ab 16. Dezem­ber 2025

Maryana - stock.adobe.com

Mit der zeitlich befris­te­ten Effi­zienz­haus 55-Plus-För­de­rung soll der Bau­über­hang kurz­fris­tig akti­viert und mehr Wohn­raum geschaf­fen wer­den.

Die zeitlich befristete Effizienzhaus 55-Plus-Förderung mit 100 % Erneuerbaren Energien startet am 16. Dezember 2025. Damit werden baureife Vorhaben mit bis zu 100.000 Euro zinsverbilligter KfW-Kredite pro Wohneinheit gefördert. Der Bauüberhang wird so kurzfristig aktiviert und mehr Wohnraum geschaffen. Tausende baureife Projekte sollen auf diese Weise die Chance erhalten, wieder wirtschaftlich umgesetzt zu werden.

Dazu Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die Anzahl der Baugenehmigungen und die Baufinanzierungen steigen. Viele Auftragsbücher füllen sich langsam wieder. Und dennoch: Die lang ersehnte Erholung vollzieht sich schleppend. Auf dem Papier haben wir rund 760.000 Wohnungen mehr in Deutschland, von denen aufgrund gestiegener Kosten aber aktuell viele nicht realisiert werden. Wir wollen fertige Planungen in gebaute Häuser umwandeln. Deshalb starten wir unsere EH55-Plus-Förderung mit einem Umfang von 800 Mio. Euro. Die Förderung ist ein notwendiger Schub für die Bauwirtschaft. Wir setzen damit bereits das dritte Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und zeigen mit dem Bau-Turbo und den steigenden Mitteln für den sozialen Wohnungsbau, dass Investitionen in den Markt sich wieder lohnen.“  

Was gefördert wird

Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Förderfähig sind der Neubau oder Ersterwerb von Wohngebäuden, Kommunen können einen Zuschuss von 5 % erhalten. Wohngebäude müssen im Effizienzhausstandard 55 mit einer Wärmeerzeugung mit 100 % Erneuerbaren Energien geplant sein. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse etc. sind förderfähig. Es muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Baugenehmigung vorliegen, mit dem Bauvorhaben darf jedoch noch nicht begonnen worden sein.  

Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts auf den Seiten der KfW abrufbar sein. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal 10 Jahre. Die Mittel für die Förderung werden einmalig bereitgestellt. Der Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden. Die Abruffrist kann maximal bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Förderung ist befristet und endet, wenn die Mittel aufgebraucht sind.  

Bereits im Vorfeld zur neuen Förderung waren die Zinskonditionen bei allen bestehenden Förderprogrammen verbessert worden. Zudem hatte es beim „Klimafreundlichen Neubau im Niedrigpreissegment“ und „Jung kauft alt“ Anpassungen bei den Fördervoraussetzungen gegeben, damit noch mehr Vorhaben von der Förderung profitieren können. ■

Kommentar GEB-Redaktion: Eine umstrittene Förderung

In Expert:innenkreisen wird die derzeitige Betonung des Neubaus durch die Politik durchaus kontrovers diskutiert, eine umstrittene Schwerpunktsetzung, zu der eben auch die Neubauförderung in Form der wiederbelebten KfW-55-Förderung gehört. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um den Standard handelt, den Haushersteller und Bauunternehmer längst aus dem Effeff beherrschen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die Architects for Future (A4F) und der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) weisen zudem in einem offenen Brief an die Bauminster:innenkonferenz darauf hin, dass es vielmehr der Umbau ist, der einen Turbo bräuchte. „Steigende Bau- und Bodenpreise, knappe Flächen und Ressourcen sowie hoher Sanierungsbedarf führen schon heute dazu, dass viele Kommunen den Blick vom Neubau auf den Bestand richten. Umbau, Nachverdichtung und Umnutzung bestehender Gebäude werden zur praktischen Antwort, weil sie schneller realisierbar sind, weniger Ressourcen verbrauchen und bestehende Infrastruktur nutzen.“ Entsprechend lautet eine ihrer Forderungen dort: „Baugesetzbuch zum „Umbau-Gesetzbuch“ weiterentwickeln! - Innenentwicklung und Bestandsnutzung als Regelfall, Neubau auf der unversiegelten Fläche als Ausnahme“.

www.geb-info.de

Quelle: BMWSB / ml / ab

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