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BEHG / EBeV 2030

„Amtliche“ Emissionsfaktoren für die CO2-Bepreisung ab 2023

Mickis Fotowelt – stock.adobe.com

Mit der EBeV 2030 gelten ab 2023 bei Erdgas und Flüssiggas (LPG) neue Standardwerte für die CO2-Bepreisung (CO2-Emissionsfaktoren) im Rahmen des BEHG. Bei Heizöl EL gilt der bisherige Emissionsfaktor.

Für Kraft- und Brennstoffe finden sich aufgrund unterschiedlicher Abgrenzungen in der Literatur auch sehr unterschiedliche Emissionsfaktoren. Eine Besonderheit sind die Emissionsfaktoren, die im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) anzuwenden sind – denn nur die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen unterliegen der nationalen CO2-Bepreisung.

Das BEHG legt dazu fest: „Brennstoffemission ist die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann…“ Es geht also ausschließlich um die durch die Verbrennung entstehenden Emissionen von CO2 und nicht um die zusätzlichen CO2-Äquivalente die in den Vorketten freigesetzt und schon dort bilanziert werden.

Für die CO2-Bepreisung und die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter ist im Normalfall für die verwendeten Brennstoffe ein heizwertbezogener Emissionsfaktor erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der verbrennungsbezogene Standardwert für die Jahre 2021 und 2022 sowie den Zeitraum 2023 bis 2030 zum Teil unterschiedlich ist.

Emissionsberichterstattungsverordnungen

Das BEHG ermächtigt die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festzulegen. Für die ersten Berichtsjahre wurde der Ermächtigung mit der „Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – EBeV 2022) vom 17. Dezember 2020“ nachgekommen. Für die Berichtsjahre ab 2023 gilt die „Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vom 21. Dezember 2022“, die am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.

Die EBeV 2030 enthält in Anlage 2 als Teil 4 eine Tabelle mit Standardwerten zur Berechnung der Brennstoffemissionen ab 2023:

Auszug aus „Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen“ in Anlage 2 der EBeV 2030.

EBeV 2030

Auszug aus „Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen“ in Anlage 2 der EBeV 2030.

Daraus lassen sich Emissionsfaktoren mit in der TGA- und Energieberatungs-Branche üblichen Einheiten berechnen (Hi: bezogen auf den Heizwert; Hs: bezogen auf den Brennwert):

● CO2-Emissionsfaktoren für Heizöl EL ab 2023 (auch in 2021 und 2022):
     ▪ 0,2664 kgCO2/kWhHi
     ▪ 2,6763 kgCO2/l
     ▪ 3,1672 kgCO2/kg

● CO2-Emissionsfaktoren für Erdgas ab 2023:
     ▪ 0,20088 kgCO2/kWhHi         (2021 und 2022: 0,2016  kgCO2/kWhHi)
     ▪ 0,18139 kgCO2/kWhHs        (2021 und 2022: 0,1820 kgCO2/kWhHs     

● CO2-Emissionsfaktoren für Flüssiggas (LPG) ab 2023:
     ▪ 0,23580 kgCO2/kWhHi        (2021 und 2022: 0,23868 kgCO2/kWhHi)
     ▪ 3,01300 kgCO2/kg               (2021 und 2022: 3,02991 kgCO2/kg)

  
Für 2023 mit einem Zertifikatpreis von 30 Euro (30 Euro/tCO2) folgen daraus für einen Energieeinkauf von 10 000 kWhHi bei Produkten ohne biogene Beimischung CO2-Aufpreise inklusive MwSt. (Heizöl: 19 %; Erdgas und Flüssiggas: 7 %) von

● 95,10 Euro für Heizöl EL,
● 64,48 Euro für Erdgas und
● 75,69 Euro für Flüssiggas (LPG).

Wie der Zusammenhang zwischen CO2-Preis und der Energiemenge in Ct/kWh bzw. Ct/l für Erdgas, Heizöl und Flüssiggas ist, zeigt die nachstehende Tabelle. 

Spezifische Kosten der CO2-Bepreisung in Abhängigkeit des Preises für ein Emissionszertifikat (Euro/t). Die auf 7 % abgesenkte Umsatzsteuer für Erdgas und Flüssiggas (LPG) für Heizzwecke bis zum 29. Februar 2024 wurde nicht berücksichtigt. Bei vermieteten Wohnungen muss sich der Vermieter seit dem Jahr 2023 an den Kosten der CO2-Bepreisung beteiligen.

JV

Spezifische Kosten der CO2-Bepreisung in Abhängigkeit des Preises für ein Emissionszertifikat (Euro/t). Die auf 7 % abgesenkte Umsatzsteuer für Erdgas und Flüssiggas (LPG) für Heizzwecke bis zum 29. Februar 2024 wurde nicht berücksichtigt. Bei vermieteten Wohnungen muss sich der Vermieter seit dem Jahr 2023 an den Kosten der CO2-Bepreisung beteiligen.

Siehe auch: Was steigende CO2-Preise für Öl- und Gas-Heizungen bedeuten

Zertifikatpreise für die CO2-Bepreisung

Die ursprüngliche Preisgestaltung im BEHG wurde im November 2022 mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ aufgrund der Energiepreiskrise angepasst. In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate für verbrennungsbezogene CO2-Emissionen von 1 t zum Festpreis verkauft,

● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021 für 25 Euro,
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 für 30 Euro,
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 für 30 Euro (ursprünglich: 35 Euro),
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2024 für 45 Euro (zwischenzeitlich 35 Euro, ursprünglich: 45 Euro), siehe Hinweis, 
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2025 für 55 Euro (zwischenzeitlich 45 Euro, ursprünglich: 55 Euro), siehe Hinweis, und
● für das Jahr 2026 gibt es einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat.

Ob es ab 2027 zu der eigentlich geplanten Versteigerung einer begrenzten Zahl von Emissionszertifikaten ohne Mindest- und Höchstpreise kommt, ist inzwischen offener denn je, da auch eine Erweiterung des Emissionshandels auf europäischer Ebene geplant ist. ■
Quellen: EBeV 2022 und EBeV 2030 / jv

Hinweis: Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 eine Anhebung der Festpreise im nationalen Emissionshandel (nEHS) nach dem BEHG beschlossen. Damit soll der nach aktueller Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2024 geltende Festpreis des nEHS in Höhe von 35 auf 40 Euro/t CO2-Äquivalent und der ab dem 1. Januar 2025 geltende Festpreis des nEHS in Höhe von 45 auf 55 Euro/t CO2-Äquivalent steigen. Der entsprechende Gesetzentwurf (Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes) zur Änderung des BEHG befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren (Stand:11. September 2023). 

Die von den Spitzen der Bundesregierung am 13. Dezember 2023 vorgestellten Sparbeschlüsse für den Bundehaushalt 2024 sahen vor, dass der CO2-Preis im Jahr 2024 45 Euro/tCO2 und 55 Euro/tCO2 im Jahr 2025 beträgt. Dies entspricht dann dem Preispfad der GroKo, der aber aufgrund der Energiepreiskrise zwischenzeitlich abgesenkt worden war. Die Änderung des Preispfads im BEHG wurde vom Bundestag am 15. Dezember 2023 als Artikel 7 im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz ebenfalls am 15. Dezember 2023 gebilligt. Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

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