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Energieträger

Der CO2-Preis für Erdgas, Heizöl und LPG steigt 2023 nicht

Bild 1 Unternehmen, die im Jahr 2023 Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, müssen über den nationalen Emissionshandel Emissionszertifikate zum Festpreis von 30 Euro/tCO2 erwerben.

VRD – stock.adobe.com

Bild 1 Unternehmen, die im Jahr 2023 Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, müssen über den nationalen Emissionshandel Emissionszertifikate zum Festpreis von 30 Euro/tCO2 erwerben.

2023 wird der im nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegte CO2-Preis für Erdgas, Heizöl und Flüssiggas (LPG) nicht erhöht und beträgt weiterhin 30 Euro/tCO2. Mieter, deren Wohnung mit Erdgas beheizt wird, profitieren davon nicht.

Seit dem Jahr 2021 werden über das von der Großen Koalition auf den Weg gebrachte „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG)“ die im Verkehrssektor und im Gebäudebereich verwendeten fossilen Kraft- und Brennstoffe über Emissionszertifikate mit Kosten in Abhängigkeit ihrer verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen belegt.

Die ursprüngliche Preisgestaltung wurde jedoch im November 2022 mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ aufgrund der Energiepreiskrise angepasst. In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate für verbrennungsbezogene CO2-Emissionen von 1 t zum Festpreis verkauft,

● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021 für 25 Euro,
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 für 30 Euro,
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 für 30 Euro (ursprünglich: 35 Euro),
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2024 für 35 Euro (ursprünglich: 45 Euro),
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2025 für 45 Euro (ursprünglich: 55 Euro) und
● für das Jahr 2026 gibt es einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat.

Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas (LPG), Benzin und Diesel in den Markt bringen, über den nationalen Emissionshandel erwerben. Auf diesem Weg werden die CO2-Kosten Bestandteil der Energiepreise und unterliegen somit für Letztverbraucher auch der Mehrwertsteuer.

Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung

Werden die CO2-Emissionen auf eine Energiemenge bezogen, ist es wichtig, ob sich die Relation auf den Heizwert Hi oder den Brennwert Hs bezieht. Nachfolgend sind die Angaben entsprechend indexiert. Mit der (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) wurden die Standard-Emissionsfaktoren ab 2023 für Erdgas und Flüssiggas geringfügig angepasst.

Heizöl EL

Die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen (Emissionsfaktor) von Heizöl EL betragen 2,67628 kgCO2/l (0,2664 kgCO2/kWhHi). 2023 verursachen damit die Kosten aus der CO2-Bepeisung einen Aufschlag von 0,0803 Euro/l (ohne MwSt.) bzw. 0,0955 Euro/l inkl. 19 % MwSt.

Für Endverbraucher mit Öl-Heizung bedeutet dies, dass in 2023 (wie im Jahr 2022) pro 1000 l Heizöl 95,54 Euro auf die CO2-Bepreisung entfallen.

Bild 2 Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Heizöl EL (100 % fossil).

JV

Bild 2 Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Heizöl EL (100 % fossil).

Erdgas

Die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen (Emissionsfaktor) betragen 0,20088 kgCO2/kWhHi bzw. 0,18139 kgCO2/kWhHs. 2023 verursachen damit die Kosten aus der CO2-Bepeisung bezogen auf den Heizwert Hi einen Aufschlag von 0,00603 Euro/kWhHi (ohne MwSt.) bzw. 0,00645 Euro/kWhHi inkl. 7 % MwSt. Die Mehrwertsteuer für Erdgas wurde temporär vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.

Für Endverbraucher mit Gas-Heizung bedeutet dies, dass in 2023 pro 1000 l Heizöl-Äquivalent 64,78 Euro auf die CO2-Bepreisung entfallen.

Bild 3 Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Erdgas (100 % fossil).

JV

Bild 3 Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Erdgas (100 % fossil).

Flüssiggas

Die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen (Emissionsfaktor) von Flüssiggas betragen 0,23580 kgCO2/kWhHi bzw. 3,0130 kgCO2/kg. 2023 verursachen damit die Kosten aus der CO2-Bepeisung bezogen auf den Heizwert Hi einen Aufschlag von 0,00707 Euro/kWhHi (ohne MwSt.) bzw. 0,00757 Euro/kWhHi inkl. 7 % MwSt. (vgl.: 7 % MwSt. für LPG, „weil es der Gesetzgeber so gewollt hätte“)

Für Endverbraucher mit Flüssiggas-Heizung bedeutet dies, dass in 2023 pro 1000 l Heizöl-Äquivalent 76,04 Euro auf die CO2-Bepreisung entfallen.

Bild 4 Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Flüssiggas (100 % fossil).

JV

Bild 4 Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Flüssiggas (100 % fossil).

Aufteilung der CO2-Kosten im Vermietungsbereich

Im November 2022 hat die Ampel-Koalition ein schon von der GroKo im Jahr 2019 für notwendig erachtetes Gesetzesvorhaben durchgebracht: Mieter müssen künftig die Kohlendioxidkosten aus der oben beschriebenen CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe zur Wärmeerzeugung für Raumheizung und Trinkwassererwärmung und bei leitungsgebundenen Wärmelieferungen auch über den Handel mit Emissionsberechtigungen nicht mehr allein tragen.

Über das „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)“ werden die Kohlendioxidkosten zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt:

Dafür werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet – sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 % der CO2-Kosten. Das Gesetz sieht Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, zum Beispiel wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern (Details zum CO2KostAufG). Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten.

Geringere CO2-Kosten und doch höhere Heizkosten

Für vermietete Wohnungen, die 2023 mit Erdgas beheizt werden, wirken zeitgleich die von 19 % auf 7 % verringerte Mehrwertsteuer, die Gaspreisbremse und die Aufteilung der Kohlendioxidkosten. So gibt es das Kuriosum, dass die abgesenkte Mehrwertsteuer bei einem um mehr als 20 % gegenüber der Verbrauchsprognose verringertem Gasverbrauch zu höheren Heizkosten führt: Gaspreisbremse plus 7 % MwSt.: Sparer werden benachteiligt.

Nachfolgend wird gezeigt, dass die mit der 2. BEHG-Änderung angepasste und für 2023 ausgesetzte Preisanhebung für Emissionszertifikate für die meisten Mieter einer mit Erdgas beheizten Wohnung kein finanzieller Vorteil ist.

Ausgangsbasis ist eine Musterwohnung mit einem Erdgasverbrauch von 125 kWhHs/(m2 ∙ a) (Jahresverbrauchsprognose im September 2022) und 100 m2 Wohnfläche in einem Gebäude, das den spezifischen Erdgasverbrauch der Musterwohnung aufweist. Bild 5a zeigt die Kostensituation für vier Fälle. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten jeweils gemäß dem CO2KostAufG, jeweils einmal mit dem im Jahr 2023 gültigen Preis für Emissionszertifikate von 30 Euro und dem ursprünglichen Preis von 35 Euro.

Fall 1: Der Gasverbrauch in 2023 entspricht dem Wert der Jahresverbrauchsprognose.

Fall 2: Der Gasverbrauch in 2023 liegt 20 % über dem Wert der Jahresverbrauchsprognose.

Fall 3: Der Gasverbrauch in 2023 liegt 20 % unter dem Wert der Jahresverbrauchsprognose und entspricht damit dem Entlastungskontingent.

Fall 4: Der Gasverbrauch in 2023 liegt 30 % unter dem Wert der Jahresverbrauchsprognose.

Angenommen wird für 2023 ein vertraglicher Brutto-Arbeitspreis von 22,00 Ct/kWh. Diesen Wert benutzt das Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für Beispielrechnungen zur Gaspreisbremse. Aus der für 2023 gültigen Umsatzsteuer von 7 % ergibt sich somit ein Netto-Arbeitspreis von 20,561 Ct/kWh (Zeile 0). Von diesem sind dann die CO2-Kosten auf Basis eines Zertifikatpreises von 30 Euro abzuziehen (Zeile 3). Anschließend wird – wie ein Gasversorger kalkulieren muss – einmal ein Zertifikatpreis von 30 Euro und für den Vergleich von 35 Euro addiert und mit 7 % Mehrwertsteuer der jeweilige Brutto-Arbeitspreis berechnet: 22,00 Ct/kWh bei einem Zertifikatpreis von 30 Euro und 22,097 Ct/kWh beim ursprünglichen Zertifikatpreis von 35 Euro (Zeile 15).

Bild 5a Kosten für einen 100-m2-Musterhaushalt mit einem spezifischen Erdgasverbrauch von 125 kWhHs/(m2 ∙ a) in einem Gebäude mit gleichem Verbrauchswert.

JV

Bild 5a Kosten für einen 100-m2-Musterhaushalt mit einem spezifischen Erdgasverbrauch von 125 kWhHs/(m2 ∙ a) in einem Gebäude mit gleichem Verbrauchswert.

Die Gegenüberstellung in Bild 5a zeigt, dass aufgrund der Gaspreisbremse unterschiedliche Entlastungsbeträge resultieren. Mit dem ursprünglichen Zertifikatpreis von 35 Euro wären sie für den Musterhaushalt 9,70 Euro/a höher (Zeile 17).

Im Fall 2 mit einem Mehrverbrauch von 20 % gegenüber der Verbrauchsprognose hat der Mieter 0,97 Euro höhere Gaskosten mit dem niedrigeren Zertifikatpreis, er profitiert also nicht von der geringeren CO2-Bepreisung (Zeile 26).

Auch im Fall 3 mit einem Gasverbrauch, der 20 % unter dem Wert der Verbrauchsprognose liegt, ergibt sich ein Nachteil von 1,94 Euro aus der geringeren CO2-Bepreisung.

Im Fall 4 mit einer höheren Einsparung von 30 % gegenüber der Verbrauchsprognose steigt der Nachteil auf 2,06 Euro. Im Fall 1 mit einem konstanten Verbrauch ergibt sich ebenfalls ein Nachteil von 1,21 Euro aus der geringeren CO2-Bepreisung.

Die Differenzbeträge sind zwar im Vergleich zu den Heizkosten minimal, sie zeigen aber, dass die vom Gesetzgeber mit der geringeren CO2-Bepreisung angestrebte Entlastung bei mit Erdgas beheizten Wohnungen nicht bei den Mietern ankommt, nur die Vermieter profitieren (Zeile 24). Die Differenzbeträge sind in Kombination mit der Gaspreisbremse unabhängig von der Höhe des Gaspreises.

Bei einem deutlich höheren spezifischen Erdgasverbrauch von 350 kWh/(m2 ∙ a) würden die Differenzbeträge zum Nachteil des Mieters auf über 20 Euro steigen (Bild 5b). Bei einem sehr geringen spezifischen Erdgasverbrauch von 50 kWh/(m2 ∙ a) würde der Vermieteranteil an den CO2-Kosten in allen Fällen auf null sinken (Bild 5c). Bei den Fällen 1 und 2 würde der Mieter dann von der verringerten CO2-Bepreisung geringfügig profitieren (0,97 Euro bzw. 1,94 Euro), der Fall 3 wäre kostenneutral und im Fall 4 ergäbe sich ein Nachteil von 0,49 Euro für den Mieter.

Dass der abgesenkte Zertifikatpreis sich nachteilig auswirkt, liegt an der Kombination von Gaspreisbremse und CO2KostAufG. Für die Musterwohnung würde ein um 5 Euro höherer Zertifikatpreis die Gasrechnung im Fall 1 um 12,13 Euro verteuern. Durch den Mechanismus der Gaspreisbremse würden 80 % davon in den Entlastungsbetrag einfließen 0,8 ∙ 12,13 Euro = 9,70 Euro.

Bis zu diesem Punkt hätte der Mieter einer mit Erdgas beheizten Wohnung also einen Kostenvorteil. Da sich aber mit dem CO2KostAufG ab 2023 auch der Vermieter an den Kohlendioxidkosten beteiligen muss, erhält der Mieter einen zweiten „Entlastungsbetrag“. Dieser ergibt sich auf Basis der Gebäudeklasse (Stufenaufteilung gemäß CO2KostAufG) und findet sich für die Musterwohnung in Zeile 22. Im Fall 1 muss sich der Vermieter mit 30 % beteiligen, bezogen auf die Mehrkosten eines um 5 Euro höheren Zertifikatpreises sind es 0,3 ∙ 12,13  = 3,64 Euro.

Der Mieter würde also in dieser Konstellation die von ihm über die Erdgasrechnung zu begleichenden Mehrkosten eines höheren Zertifikatpreises zu (80 + 30) % = 110 % aus der Gaspreisbremse und vom Vermieter erstattet bekommen.

Erst wenn der Vermieteranteil durch einen sehr geringen flächenspezifischen Erdgasverbrauch geringer als 20 % ist, würde der Mieter bei einem höheren CO2-Preis höhere Heizkosten haben. Liegt der Gasverbrauch mehr als 20 % unter dem Entlastungskontingent, wäre ein höherer CO2-Preis für den Mieter immer vorteilhaft: Durch den Mechanismus der Gaspreisbremse gilt generell, dass der Gaskunde bei einer Einsparung von über 20 % einen finanziellen Vorteil bei höheren Brutto-Arbeitspreisen (oberhalb des gesetzlichen Referenzpreises) hat, vgl.: Wie sich die Preisbremsen auf die Heizkosten auswirken. ■
Quellen: BEHG, CO2KostAufG, Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (Beschlussfassung), EBeV 2030, „Amtliche“ Emissionsfaktoren für die CO2-Bepreisung ab 2023 / jv