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Gebäudeenergiegesetz

Konsultation zu 65 % erneuerbare Energie für neue Heizungen

Künftig soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das wird die gesamte Heizungsbranche neu ausrichten.

nikkytok– stock.adobe.com

Künftig soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das wird die gesamte Heizungsbranche neu ausrichten.

Ab dem 1. Januar 2024 soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. BMWK und BMWSB haben dazu eine öffentliche Konsultation eingeleitet.

Im Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und die FDP festgelegt, dass künftig jedes neu eingebaute Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden soll (65-%-Klausel für erneuerbare Energien). Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat der Koalitionsausschuss vom 23. März 2022 im Rahmen des Entlastungspakets 2 entschieden, dass diese Vorgabe möglichst bereits ab dem 1. Januar 2024 für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden gelten soll. Im Ampel-Koalitionsvertrag war als Starttermin der 1. Januar 2025 angekündigt worden.

Zur Umsetzung dieser Vorgabe hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Robert Habeck) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB, Klara Geywitz) ein Konzept erarbeitet, das im Rahmen einer öffentlichen Konsultation in den nächsten Wochen mit den betroffenen Akteuren diskutiert werden soll.

Kompakt zusammengefasst 
■ Das Konzept sieht sechs Erfüllungsoptionen vor: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Biomasseheizung mit fester oder flüssiger Biomasse, Hybridheizung, Stromdirektheizung oder eine Gas-Heizung mit dem Nachweis des dauerhaften Bezugs grüner Gase.
■ Zur Diskussion stehen zwei Modelle. Bei einem Modell sind alle Erfüllungsoptionen gleichberechtigt. Beim Zwei-Stufen-Modell ist die Erfüllungsoption Gas-Heizung mit Biomethan / grünen Gasen nur möglich, wenn die anderen Erfüllungsoptionen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig sind oder wirtschaftlich zu unvertretbar hohen Kosten führen würden.
■ Wird von Vermietern eine Gas-Heizung mit Biomethan / grünen Gasen als Erfüllungsoption gewählt, soll er die Kosten des Brennstoffeinkaufs übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen.
■ Zwischen dem „politischen“ und dem „technisch-physikalischen“ Erfüllungsgrad können zum Einbauzeitpunkt bis zu 65 Prozentpunkte liegen (z. B. Wärmepumpe zu „schwarzer“ Fernwärme). Dies dürfte einen fairen Nachweis bei gemischten und nicht berücksichtigen (äquivalenten) Lösungen erschweren.

Aktualisierungshinweis: Das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium haben am 3. April 2023 die Länder- und Verbändeanhörung zu der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gestartet. Weitere Infos und die GEG-Novelle als Download und die TGA+E-Bewertung: 65-%-Erneuerbare: H2-ready ist keine reale Erfüllungsoption

Ideen einsammeln und Interessen angemessen berücksichtigen

Weil der für die 65-Prozent-EE-Vorgabe notwendige Umbau des aktuellen Marktgeschehens rund um die Wärmeerzeugung mit großen und zahlreichen Herausforderungen verbunden ist – beispielsweise aufgrund der großen Vielfalt an unterschiedlichen Gebäuden, der unterschiedlichen Situation der Eigentümer und der Auswirkungen auf die Mieter – messen die Ministerien der öffentlichen Konsultation eine zentrale Bedeutung zu: Um Ideen einzusammeln und unterschiedliche Interessen angemessen bei der gesetzlichen Verankerung des Konzepts im Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen.

Die Umsetzung soll neuen Schwung für die Wärmewende bringen. Der Russland-Ukraine-Krieg und die derzeitige Energiekrise würden deutlich zeigen, wie dringlich eine Trendwende auf dem Heizungsmarkt hin zu erneuerbarer Wärme ist, nicht nur aus Klimaschutzgründen, sondern auch um die Versorgungsicherheit und bezahlbare Heizenergiepreise zu gewährleisten.

Denn über 80 % der Wärmenachfrage wird derzeit noch durch die Verbrennung von Öl und Erdgas gedeckt, die zum allergrößten Teil importiert werden. Im Gebäudewärmebereich dominiert dabei Erdgas, insbesondere aus Russland. Über 410 TWh (Mrd. kWh) Erdgas wurden 2021 zur Deckung der Wärmenachfrage in Gebäuden verbrannt. Dies sind über 40 % des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases. Fast jeder zweite deutsche Haushalt heizt mit Erdgas und bei den im Jahr 2021 neu installierten Heizungen betrug die Erdgas-Quote 70 %.

Wärmeerzeuger, Marktentwicklung in Deutschland, 2000 bis 2021, ohne Mini- und Mikro-KWK-Anlagen (2021: 7000 Stück, davon 3100 Brennstoffzellen); 5500 Hybrid-Wärmepumpen (2021) sind in den einzelnen Wärmeerzeugerkategorien bereits enthalten. 2021 waren gut 70 % der verkauften Wärmeerzeuger Gas-Heizkessel.

JV / Quelle: BDH

Wärmeerzeuger, Marktentwicklung in Deutschland, 2000 bis 2021, ohne Mini- und Mikro-KWK-Anlagen (2021: 7000 Stück, davon 3100 Brennstoffzellen); 5500 Hybrid-Wärmepumpen (2021) sind in den einzelnen Wärmeerzeugerkategorien bereits enthalten. 2021 waren gut 70 % der verkauften Wärmeerzeuger Gas-Heizkessel.

Die Konsultation dauert sechs Wochen, bis zum 22. August 2022. Auf Basis der Ergebnisse werden BMWK und BMWSB einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erstellen, damit rechtzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für die betroffenen Eigentümer, aber auch für die Industrie und Planer und das Handwerk geschaffen wird.

BMWK/BMWSB-Ausgangspunkte für das Konzept

Die Ausgestaltung der 65-%-Klausel für erneuerbare Energien für neue Heizungen muss sich an den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung orientieren und gleichzeitig Machbarkeit und Sozialverträglichkeit gewährleisten.

Zum einen hat sich Deutschland gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 2045 treibhausgasneutral zu werden. Hierfür soll bis spätestens 2045 der Einsatz von fossilen Energieträgern im Gebäudewärmebereich vollständig beendet werden. Vor diesem Hintergrund ist die 65-Prozent-EE-Vorgabe ein wichtiger Beitrag zur Erreichung dieser Ziele. Bis spätestens 2045 sollen jedoch weitere Schritte erfolgen, um die Wärmeversorgung vollständig durch erneuerbare Energien oder Abwärme zu decken.

Tatsache ist, dass vor dem Hintergrund der langen Planungs- und Investitionszyklen im Gebäudebereich das Ziel des klimaneutralen Gebäudebestands bereits bei heutigen Investitionen in die Wärmeerzeugung berücksichtigt werden muss. Das würde auch gelten, wenn die fossilen Energieträger Erdgas und Heizöl künftig durch klimaneutrale Substitute ersetzt werden. Jedenfalls müssen die Investoren frühzeitig wissen und ein Verständnis dafür entwickeln, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung nach dem heutigen Kenntnisstand wahrscheinlich aussehen wird.

Die bisher veröffentlichten Studien und Szenarien zum Klimaschutz und zu Energieentwicklungen weisen im Hinblick auf das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 aus Sicht von BMWK und BMWSB eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf:

Vermieter, die für die 65-Prozent-EE-Vorgabe die Erfüllungsoption „Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen“ (z.B. nachhaltiges Biomethan, grüner Wasserstoff) einsetzen, müssen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen. Im Vermietungsbereich dürfte damit grüner Wasserstoff auf längere Zeit keine Option sein.

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Vermieter, die für die 65-Prozent-EE-Vorgabe die Erfüllungsoption „Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen“ (z.B. nachhaltiges Biomethan, grüner Wasserstoff) einsetzen, müssen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen. Im Vermietungsbereich dürfte damit grüner Wasserstoff auf längere Zeit keine Option sein.

● Die Reduktion des Wärmebedarfs in Gebäuden ist zentral. Nicht nur das Sanierungstempo, auch die Sanierungstiefe muss am Ziel der Klimaneutralität ausgerichtet werden.

● Wärmenetze werden eine wichtige Rolle bei der Wärmeversorgung übernehmen. Mit klimaneutralen Wärmenetzen kann man unterschiedliche erneuerbare Wärmepotenziale kostengünstig erschließen und insbesondere dicht bebaute Gebiete durch erneuerbaren Heizsysteme oder Abwärme versorgen.

● Wo möglich, sollte erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme direkt genutzt werden. Insbesondere die Nutzung der Umgebungswärme mit Wärmepumpen spielt in allen Studien und Szenarien eine entscheidende Rolle. Sie wird ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie und insbesondere in Wärmenetzen durch die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme oder Umgebungswärme aus allen Tiefebereichen der Geothermie.

● Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe sind knappe Ressourcen. Sie werden aufgrund einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren voraussichtlich auch mittel- bis langfristig teuer bleiben. Grüner Wasserstoff und strombasierte Brennstoffe stehen zudem in den kommenden Jahren noch nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Diese Kernaussagen waren Grundlage für den Vorschlag zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen.

Anwendungsbereich der 65-Prozent-EE-Vorgabe (im Konzept)

Die 65-Prozent-EE-Vorgabe muss möglichst ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers im Neubau und im Bestand bei Wohn- und auch bei beheizten Nichtwohngebäuden erfüllt werden. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt.

Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, bezieht sich die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien auf das Gesamtsystem. Bei Systemen, in denen Warmwasser und Heizung getrennt voneinander laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das ersetzt und neu eingebaut wird.

Erfüllungsoptionen (im Konzept)

BMWK und das BMWSB stellen in ihrem Konzept zwei Varianten zur Gestaltung der Erfüllungsmöglichkeiten zur Diskussion. Sie unterscheiden sich darin, dass die Erfüllungsmöglichkeiten bei der ersten Variante alle auf einer Stufe stehen und der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann.

Bei der zweiten Variante wird ein Zwei-Stufen-Modell vorgeschlagen, bei dem der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den auf der ersten Stufe genannten Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann und nur der Einsatz von begrenzt verfügbarer Biomasse oder von noch sehr teurem grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen nachrangig auf einer Stufe zwei erfolgen soll.

Beide Ausgestaltungsvarianten sehen darüber hinaus Sonderfälle und Härtefälle vor, die sich bei beiden Modellen nicht voneinander unterscheiden.

a) Erfüllungsoptionen auf einer Ebene (im Konzept)

Zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe kann der verpflichtete Eigentümer sein Gebäude an ein Wärmenetz anschließen oder eine Heizung einbauen, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben wird. Um die Umsetzung in der Praxis zu erleichtern, wird eine Pflichterfüllung in folgenden Fällen als gegeben angenommen. In allen anderen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Wärmeerzeugung zu mindestens 65 % auf erneuerbaren Energien basiert.

● Anschluss an ein Wärmenetz: Durch den Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme oder Nahwärme) kann die Vorgabe unabhängig vom Anteil an erneuerbaren Energien am Erzeugungsmix des Netzes erfüllt werden. Hintergrund ist, dass bei einem Anschluss an ein Wärmenetz unterstellt wird, dass das Wärmenetz auf der Grundlage anderer Vorgaben und Anreize schrittweise bis spätestens 2045 klimaneutral liefern wird. Ab dem 1. Januar 2026 soll bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung für das Gebiet der Anschluss an ein Wärmenetz (das noch nicht über einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien verfügt) nur noch dann eine Erfüllungsoption sein, wenn der Wärmenetzversorger über einen Transformationsplan verfügt, mit dem der Versorger ein verbindliches Investitionskonzept zur schrittweisen und vollständigen Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Wärme oder Abwärme bis spätestens 2045 vorlegt.

● Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser: Beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, die den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt, wird angenommen, dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren Energien stammt. Zwar wird für die Wärmeerzeugung auch Strom zum Betrieb, insbesondere zum Pumpen und zum Antrieb des Verdichters, genutzt, der größte Teil der Energie stammt aber in aller Regel aus der Umgebung, also aus dem Erdreich, der Luft oder dem Grund-, Fluss- oder Abwasser. Diese Umgebungswärme ist erneuerbar und regeneriert sich immer wieder. Zudem soll der Stromanteil, der aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird, über die reguläre Nutzungsdauer einer Wärmepumpe 100 % klimaneutral erzeugt werden.

● Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse: Auch durch den Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse (Holzheizung, Pelletheizung etc.) wird die Erfüllung der Pflicht ohne weitere Nachweise angenommen, sofern diese den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt. Voraussetzungen für eine Pelletheizung und andere Biomasseheizungen sind aber der Einsatz von nachhaltig produzierter Biomasse und die Einhaltung der bestehenden Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse im Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Rahmen der geltenden Nutzungspflicht.

Das BMWK-BMWSB-Konzept für die 65-Prozent-EE-Vorgabe geht davon aus, dass die Stromerzeugung schrittweise vollständig dekarbonisiert wird.

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Das BMWK-BMWSB-Konzept für die 65-Prozent-EE-Vorgabe geht davon aus, dass die Stromerzeugung schrittweise vollständig dekarbonisiert wird.

● Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen: Bei Gasheizungen, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben werden, muss vertraglich und über ein sicheres Nachweissystem (Massebilanzsystem oder Herkunftsnachweissystem) der dauerhafte Bezug von mindestens 65 % grünen Gasen nachgewiesen werden. Da bei Biomethan und bei anderen grünen Gasen mittel- bis langfristig mit einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren zu rechnen ist, sind erhebliche Preissteigerungen beim Bezug von Biomethan und anderen grünen Gasen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen: Vermieter müssen im Fall der Nutzung von Biomethan oder von grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen.

● Einbau einer Hybridheizung: Eine weitere Option ist der Einbau einer Hybridheizung, bei der maximal 35 % der verbrauchten Wärme mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens 65 % muss durch erneuerbare Energien (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie, grüne Gase oder einen Heizstab oder eine Heizpatrone betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier) bereitgestellt werden.

Die Einhaltung dieser Vorgabe ist grundsätzlich anhand von Schätzungen vorab zu berechnen. Zur Vereinfachung und unbürokratischen Umsetzung dieser Vorgabe wird bei einer Hybridheizung bestehend aus fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer elektrischen Wärmepumpe die Einhaltung der 65-%-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der Wärmepumpe 30 % oder höher ist. (Die Leistung der Wärmepumpe muss hierfür beim Prüfpunkt A2/W35 mindestens 30 % der Norm-Heizlast des Gebäudes betragen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Prüfpunkt A2/W35 mindestens 30 % der Leistung des als Spitzenlasterzeugers installierten Brennwertheizkessels entspricht.)

● Einbau einer Stromdirektheizung: Reine Stromdirektheizungen sind viel weniger effizient als Wärmepumpen, sie sollten daher nur in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eingesetzt werden. In diesen Fällen können sie eine kostengünstige Investition sein. Auch hier wird unterstellt, dass der Strom über die Nutzungsdauer der Stromheizungen schrittweise vollständig dekarbonisiert wird.

In den Fällen, in denen das Warmwasser dezentral über Gas oder Strom unabhängig vom Heizsystem erzeugt wird, gibt es beim Austausch des Wärmeerzeugers zwei Erfüllungsoptionen:

● Der dezentrale Warmwassererhitzer auf Basis von Erdgas oder Strom wird durch einen neuen elektrischen Warmwassererhitzer ersetzt. Hintergrund ist zum einen der steigende Anteil erneuerbarer Energien am Strommix, und zum anderen sind elektrische Warmwassererhitzer in vielen Fällen eine effiziente Möglichkeit, um Trinkwasser zu erwärmen, da Leitungs- und Speicherverluste vermieden werden.

● Die Warmwassererzeugung wird zentralisiert, sodass das zentrale Heiz- und Warmwassersystem die Vorgabe von 65 % erneuerbaren Energien insgesamt einhalten muss.

b) Erfüllungsoptionen mit Stufenverhältnis (im Konzept)

Bei der Variante Erfüllungsoption mit Stufenverhältnis muss beim Einbau oder Austausch einer Heizung vorrangig ein Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen oder es müssen Heizungen genutzt werden, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und andererseits der Einsatz von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist.

Damit soll der Einsatz fossiler Brennstoffe im Gebäude möglichst vermieden werden und biogene Brennstoffe sollen gezielt in Gebäuden zum Einsatz kommen, die sonst nicht anderweitig klimaneutral beheizt werden können. Der verpflichtete Gebäudeeigentümer kann nach diesem Vorschlag frei zwischen den im Folgenden unter Stufe eins genannten Erfüllungsoptionen wählen. Diese stehen also gleichberechtigt auf einer Stufe. Nur in den Fällen, in denen der Gebäudeeigentümer eine Biomasseheizung oder grünen Wasserstoff oder andere grüne Gase zur Erfüllung der Pflicht einsetzen will, muss er durch einen Sachverständigen nachweisen lassen, dass alle auf der ersten Stufe stehenden Erfüllungsoptionen technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

Stufe 1

● Anschluss an ein Wärmenetz: Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz wird grundsätzlich, unabhängig vom Anteil an erneuerbaren Energien am Erzeugungsmix des Netzes, die Pflicht als erfüllt angenommen. Auch hier soll aber wie in der Variante eins ab dem 1. Januar 2026 bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung ein Transformationsplan des Wärmenetzbetreibers notwendig sein, um die Pflicht durch den Anschluss an das Wärmenetz erfüllen zu können.

● Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser: Auch hier wird beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe angenommen, dass die Pflicht erfüllt ist, wenn damit der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes gedeckt wird.

● Einbau einer Hybridheizung (elektrische Wärmepumpe mit weiterem Wärmeerzeuger): Auf der ersten Stufe ist die Hybridheizung eine Erfüllungsoption, sofern zur Deckung des Wärmebedarfs auch eine elektrische Wärmepumpe zum Einsatz kommt, die ggf. ergänzt mit einem anderen EE-Wärmeerzeuger (z. B. Solarthermie oder einem Heizstab oder Heizpatrone betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier) mindestens 65 % der Wärme bereitstellt. Nur der verbleibende Anteil zur Abdeckung von Bedarfsspitzen kann aus einer Stromdirektheizung, einer Biomasseheizung oder einem Gas- oder Öl-Heizkessel stammen.

Auch hier wird die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der elektrischen Wärmepumpe 30 % oder höher ist (siehe Variante 1). Laut dem Konzept bietet sich eine Hybridheizung an, wenn zwar der Einbau einer Wärmepumpe grundsätzlich möglich ist, das Gebäude jedoch bis zu einer energetischen Sanierung noch einen höheren Heizbedarf hat, der insbesondere in Spitzenzeiten schwierig mit der Wärmepumpe gedeckt werden kann.

● Einbau einer Stromdirektheizung: Auch Stromdirektheizungen können auf der ersten Stufe zur Pflichterfüllung herangezogen werden, sofern das Gebäude gut gedämmt ist und einen äußerst niedrigen Wärmebedarf aufweist.

● Austausch dezentraler Warmwassererzeuger: Beim Austausch eines dezentralen fossil betriebenen Warmwassererzeugers bestehen dieselben Erfüllungsoptionen, wie in der ersten Variante genannt.

Stufe 2

Sofern die vorrangigen Erfüllungsoptionen der Stufe 1 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig sind oder wirtschaftlich zu unvertretbar hohen Kosten führen würden, ist dies durch einen Sachkundigen zu bestätigen, nachdem dieser eine Begutachtung von Heizung und Gebäude vorgenommen sowie ein Beratungsgespräch mit dem Gebäudeeigentümer geführt hat.

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Dann kann die Pflicht auch erfüllt werden durch den Einbau von Anlagen mit dem direkten Einsatz von

● nachhaltig erzeugtem Biomethan,
● grünem Wasserstoff und dessen Folgeprodukten oder anderen grünen Gasen,
● nachhaltiger fester oder flüssiger Biomasse.

Diese Brennstoffe müssen allein oder in Kombination mit anderen EE-Wärmeerzeugern (Wärmepumpe, Solarthermie, Wärmerückgewinnung) mindestens 65 % der Wärme bereitstellen.

Diese Option kann laut dem Konzept vor allem bei Gebäuden mit technischen oder rechtlichen Dämmrestriktionen, wie z. B. denkmalgeschützten Gebäuden, zum Einsatz kommen. Auch hierbei soll die oben genannte Mieterschutzvorschrift gelten, dass im Fall der Nutzung von Biomethan oder grüner Gase der Vermieter die Kosten übernimmt, die über den Grundversorgungstarif für Erdgas hinausgehen.

BMWK und BMWSB stellen dazu mehre Fragen, z.B.:

● Wie beurteilen Sie die Einführung eines Stufenverhältnisses bei den Erfüllungsoptionen?

● In welchem Verhältnis sollen Wärmepumpen zu Wärmenetzen stehen? Soll es auch möglich sein, eine dezentrale Wärmepumpe einzubauen, wenn vor Ort ein Wärmenetz vorhanden und der Anschluss daran möglich ist?

● Kann Abwärmenutzung bei RLT-Anlagen als EE eingestuft und berücksichtigt werden?

● Sollte die Einführung einer zu Wärmepumpen vergleichbaren äquivalenten Leistungszahl der Wärmerückgewinnung vorgesehen werden?

● Sollten die hybriden Systeme (beispielsweise Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ausgeweitet werden?

● Welche weiteren erneuerbaren Erfüllungsoptionen sehen Sie?

● Vor dem Hintergrund, dass alle Heizungen in Deutschland bis spätestens 2045 klimaneutral Wärme erzeugen müssen, stellt sich folgende Frage: Sollte  der fossile Anteil bei Hybridanlagen nur zeitlich befristet zugelassen werden?

● Welche Nachhaltigkeitskriterien halten Sie für flüssige, feste und gasförmige Biomasse für erforderlich?

● Wie sollte die Umsetzung erfolgen, wenn aufgrund von Fachkräftemangel und Materialmangel der Einbau einer Wärmeerzeugungsanlage auf der ersten Stufe nicht möglich ist?

Härtefälle und Sonderfälle (im Konzept)

Weil es Fälle geben wird, in denen die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe bereits ab 2024 aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine besondere Herausforderung oder eine besondere Härte darstellen kann, planen BMWK und BMWSB befristete Sonderregelungen für folgende Fälle:

a) Heizungshavarien: In den Fällen von Heizungshavarien, in denen die Umstellung auf 65 % erneuerbarer Wärme kurzfristig nur durch grüne Gase oder flüssige Biomasse möglich wäre, muss die Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe ausnahmsweise nicht sofort beim Heizungseinbau, sondern erst innerhalb von drei Jahren nach dem Heizungsaustausch erfüllt werden.

In der Übergangszeit kann der Eigentümer des Gebäudes vorübergehend eine (ggf. gebrauchte) Gas- oder Ölheizung einbauen und nutzen und diese dann innerhalb von drei Jahren durch eine Heizung ergänzen oder ersetzen, die die Anforderungen der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Der Einsatz von Stromdirektheizungen ist als Übergangslösung ebenfalls zulässig. Der Eigentümer kann auch eine Gas- oder Ölheizung einbauen, die innerhalb von drei Jahren in eine Hybridheizung umgebaut wird. Nach dem Umbau kann dann der Gas- oder Öl-Heizkessel für die Spitzenlast genutzt werden, sofern die Grundlast durch eine erneuerbare Heizung gedeckt wird.

In diesem Fall müssen bereits bei der Installation der Gasheizung vorbereitende Maßnahmen zur späteren Kombination mit der EE-Technologie vorgenommen werden (Renewable Ready).

b) Gasetagenheizungen: Bei Gasetagenheizungen setzt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien grundsätzlich ein, wenn die erste Gasetagenheizung im Gebäude nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2024 ausfällt und erneuert werden muss. Da allerdings häufig eine effiziente und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mindestens 65 % erneuerbare Energien nur durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich ist, soll für diese Fälle eine besondere Übergangsregelung aufgenommen werden.

Die Gebäudeeigentümer oder in den Fällen von Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) die Eigentümerversammlung sollen mehr Zeit für die Entscheidung über eine Zentralisierung des Heizungssystems und die notwendige Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erhalten. Drei Jahre nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung muss der Eigentümer bzw. müssen die Eigentümer entschieden haben, ob sie weiterhin das Gebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern oder mit einer neu einzubauenden zentralen Heizungsanlage heizen wollen und wie sie die Anforderung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen wollen.

Sofern der Eigentümer – oder die Eigentümerversammlung bei einer WEG – innerhalb dieser drei Jahre entschieden hat, das Gebäude künftig zentral über einen Wärmeerzeuger zu heizen, oder keine Entscheidung gefällt worden ist, hat der Eigentümer bzw. haben die Eigentümer 36 Monate Zeit, die Wärmeversorgung künftig auf eine Zentralheizung umzustellen, die die Vorgabe der 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllt. Gasetagenheizungen, die in der Zwischenzeit (also bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, max. sechs Jahre) ausgetauscht werden, müssen nicht 65 % erneuerbare Energien nutzen. Sie können also bis zur Fertigstellung der Zentralheizung weiterhin Erdgas nutzen und müssen in der Zwischenzeit nicht z. B. Biomethan oder andere grüne Gase beziehen oder eine Etagenwärmepumpe einbauen, um die Pflicht zu erfüllen. Die Eigentümer sind aber verpflichtet, nach Fertigstellung der neuen Zentralheizung ihre Wohnung unverzüglich an diese anzuschließen.

Wenn der Eigentümer oder die Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung entschieden haben, dass im Gebäude auch weiterhin dezentral die Wärme erzeugt werden soll, müssen alle danach zu ersetzenden Etagenheizungen durch dezentrale Heizungen ersetzt werden, die die 65-%-EE-Pflicht erfüllen.

Weitere Sonderregelungen sind im Konzept für as Heizen mit Einzelöfen und für den Fall, dass der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, vorgesehen. Auch zu diesem Komplex werden im Konzept mehrere Fragen gestellt.

Begleitende Maßnahmen (im Konzept)

Um die Umsetzung zu unterstützen, sieht das BMWK/BMWSB-Konzept mehrere begleitende Maßnahmen vor:

a) Vorbereitung der Gebäudeeigentümer durch Beratungsangebote: Gerade ältere Heizungen fallen häufiger außerplanmäßig aus und müssen schnell ausgetauscht werden. Um in diesen Fällen auf die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe und den Einsatz von erneuerbaren Energien im Rahmen der neuen Heizung vorbereitet zu sein, schlagen BMWK und BMWSB eine verpflichtende Beratung durch einen Sachverständigen (z. B. zertifizierter Energieberater) ab einem Alter der fossilen Heizungsanlage von 15 Jahren vor. Diese Beratung soll neben Vorschlägen zum direkten Heizungsaustausch auch Vorschläge zu Maßnahmen zur Herstellung einer Niedertemperaturfähigkeit des Hauses, einschließlich Dämmmaßnahmen, umfassen.

b) Anforderungen für Effizienz im Betrieb: In allen oben genannten Fällen soll sichergestellt werden, dass sowohl die Anlagen ordnungsgemäß eingebaut als auch das Gesamtheizungssystem effizient betrieben werden. Um dies zu gewährleisten, soll – sofern möglich – technisch die Effizienz des Betriebs des Geräts digital ablesbar sein (inkl. Betriebsprogrammen und Nutzerinterfaces, die neben der Effizienz auch die Netzdienlichkeit, Verbrauchsminderung und Emissionsvermeidung adressieren). Bei Wärmepumpen würde dies bedeuten, dass die Jahresarbeitszahl im Betrieb der Anlage am Gerät abgelesen und die Effizienz bewertet werden kann. Dies ermöglicht es den Eigentümern, ggf. eine Überprüfung der Anlage einzuleiten.

c) Finanzielle Unterstützung: Die Bundesregierung prüft, inwieweit die künftige Förderung fortentwickelt werden kann, um die Umsetzung der Pflicht zu begleiten. Die Förderung kann soziale Härten vermeiden und Problemfälle lösen. Vor diesem Hintergrund sollten das BEG und die steuerliche Förderung die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe unterstützen.

d) Steigerung des Fachkräfteangebots: Das Handwerk und das Heizungsgewerbe insgesamt unterliegen bereits heute Fachkräfteengpässen. Zusätzlich zeichnet sich ein stetig steigender Personalbedarf ab und zugleich gehen in den nächsten Jahren viele gelernte SHK-Handwerker in den Ruhestand.

Hier gilt es, neue Fachkräfte durch Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Aktivierung weiterer Erwerbstätigenpotenziale, z. B. Fachkräftemigration, Umschulung von Beschäftigten aus Berufen im Strukturwandel oder Integration von unterrepräsentierten Gruppen, zu gewinnen. Überdies verändern sich die Anforderungen durch neue Techniken erheblich. Ein Großteil des SHK-Handwerks hat sich in den letzten Jahrzehnten auf den Einbau von Gas- und Ölheizungen spezialisiert.

Die Ankündigung aus dem Koalitionsausschuss vom 23. März 2022 „Wir schaffen den Rahmen dafür, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien ihre über 20 Jahre alten Heizungsanlagen austauschen und werden dazu im Bundesprogramm effiziente Gebäude (BEG) das Gaskesselaustauschprogramm optimieren.“ dürfte bisher wohl eher selten als Verkürzung der maximalen Betriebslaufzeit verstanden worden sein.

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Die Ankündigung aus dem Koalitionsausschuss vom 23. März 2022 „Wir schaffen den Rahmen dafür, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien ihre über 20 Jahre alten Heizungsanlagen austauschen und werden dazu im Bundesprogramm effiziente Gebäude (BEG) das Gaskesselaustauschprogramm optimieren.“ dürfte bisher wohl eher selten als Verkürzung der maximalen Betriebslaufzeit verstanden worden sein.

Im Bereich von Wärmepumpen sind viele Handwerksbetriebe noch unerfahren. Hier bedarf es einer klaren Umorientierung der gesamten SHK-Branche. Die Fokussierung auf Gas- und Ölkessel muss auf eine stärkere Fokussierung auf Wärmepumpen umgestellt werden. Wichtig hierfür ist ein hohes Fortbildungsangebot, ggf. auch zusätzliche Ausbildungsangebote sowie die Schaffung neuer, auf die Anforderungen der Dekarbonisierung im Gebäudebereich stärker abzielender Berufsbilder. Die Bundesregierung prüft derzeit unterschiedliche Maßnahmen, um den Fachkräftewandel im Handwerk zu unterstützen und dem sich abzeichnenden Handwerkermangel entgegenzuwirken.

e) Begrenzte Betriebslaufzeit von Öl- und Gas-Heizungen: Der Koalitionsausschuss hat entschieden, die Nutzungsdauer von bestehenden Heizungen schrittweise auf 20 Jahre zu reduzieren. Um einen Attentismus im Heizungsmarkt zu verhindern und schnell die Abhängigkeit von fossilem Erdgas oder Erdöl zu reduzieren, wird daher im GEG ab 2026 die maximale Betriebslaufzeit von rein fossilen Erdgas- und Erdölkesseln sukzessive von 30 auf 20 Jahre begrenzt. (Erd)Öl- und Erdgas-Heizkessel, die bis 1996 eingebaut worden sind, dürfen noch bis längstens 2026 betrieben werden.

Für die im Zeitraum von 1996 bis 2024 eingebauten Kessel wird die zulässige Betriebsdauer jährlich von 30 auf 20 Jahre zurückgeführt, d. h. jährlich um einen gleichbleibenden Zeitraum reduziert (jährlich vier Monate). Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist müssen die Heizungen ausgetauscht und die Vorgaben der 65-Prozent-EE-Vorgabe eingehalten werden. Die bisherige Regelung für Öl-Heizungen wird daher auf Gas-Heizungen ausgeweitet, Ausnahmen werden gestrichen und die Betriebslaufzeit entsprechend begrenzt.

Zu diesem Komplex stellen BMWK und BMWSB in ihrem Konzept folgende Fragen:

● Wie können Fördermaßnahmen die Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe sinnvoll unterstützen?

● Soll eine verpflichtende Beratung nach 15 Jahren eingeführt werden? Welcher Sachkundige sollte die Beratung nach 15 Jahren durchführen können?

● Wie kann unter Berücksichtigung der neuen Digitalisierungsmöglichkeiten eine Kontrolle des effizienten Betriebs stattfinden?

● Welche Maßnahmen kann der Bund ergreifen, um Fachkräfteengpässe zu vermeiden?

Vollzug der Regelung (im Konzept)

Die Regelung soll in der Praxis leicht umsetzbar und mit möglichst wenig zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden sein. Hier bietet es sich an, an die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) anzuknüpfen, die ohnehin mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren zu erfolgen hat. Die entsprechenden Betretungsrechte sind vorhanden (§ 1 Abs. 3 SchfHwG), ebenso sind die Vollzugsfolgen geregelt (§ 14a SchfHwG). Auch sind Eigentümer verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger Änderungen an Anlagen sowie den Einbau von Anlagen unverzüglich anzuzeigen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG), was dieser wiederum zum Anlass für eine Feuerstättenschau nehmen kann.

BMWK und BMWSB fragen hierzu: Welche zusätzlichen Maßnahmen zum effizienten Vollzug der Vorgaben sehen Sie?

Nun darf man auf die Ergebnisse der Konsultation gespannt sein. Die Frist von sechs Wochen ist zwar angemessen, allerdings schrumpft sie durch die Sommerferien. ■
Quelle: BMWK, BMWSB / jv

Download des BMWK-BMWSB-Konzepts: 65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024. Konzeption zur Umsetzung.

Im Kontext:
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