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GEG-Novelle

BR-Ausschüsse: 65-%-EE-Pflicht ohne Wasserstoff erst 2027

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Am 12. Mai 2023 befasst sich der Bundesrat mit der GEG-Novelle. Beschlussvorlagen plädieren für eine Verschiebung der 65-%-EE-Pflicht auf 2027 und den Entfall von Wasserstoff bzw. H2-ready-Heizungen als Erfüllungsoption.

Der Kern der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist nach aufgeregten aber selten sachlichen Diskussionen inzwischen auch den meisten Bürgern bekannt: Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen vorantreiben. Geplant ist, Eigentümer zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien bei neu einzubauenden Heizungen ab dem Jahr 2024 zu verpflichten.

Mit dem von der Bundesregierung am 19. April 2023 beschlossenem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ befasst sich am 12. Mai 2023 der Bundesrat, bevor der Bundestag darüber entscheidet.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (GEG-E) umfasst 176 Seiten. Zieht man in der Bundesrats-Drucksache 170/23 die Seiten für Vorblatt, Erklärungen und Begründungen ab, verbleibt ein überschaubarer Umfang von 38 Seiten. Die Empfehlungen und Hinweise von sechs Ausschüssen des Bundesrats für eine Stellungnahme des Bundesrats zum GEG-E umfassen bereits 33 Seiten (Bundesrats-Drucksache 170/1/23 (neu)). Nur der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Aktualisierungshinweis: Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat Stellung zur GEG-Novelle bezogen. Die Mehrheit der Länderkammer hat gegen eine Verschiebung der 65-%-Pflicht bis 2027 gestimmt. Weitere Informationen

Worum es geht: Details zur im GEG-E geplanten 65-Prozent-EE-Vorgabe

● Die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt nur für neu eingebaute Heizungen.

● Die Mindestquote an erneuerbaren Energien von 65 % soll für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und Nichtwohngebäude gelten.

● Bestehende Heizungen können weiter genutzt und bei Defekt repariert werden.

● Das Enddatum für die Nutzung von fossilen Brennstoffen in Heizkesseln ist der 31. Dezember 2044.

● Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den 65-%-Anteil an erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:
    • Anschluss an ein Wärmenetz,
    • elektrische Wärmepumpe,
    • Stromdirektheizung,
    • Hybridheizung,
    • Heizung auf der Basis von Solarthermie oder sogenannte
    • 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen (Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind).

● Für Bestandsgebäude sind zwei weitere Optionen vorgesehen: Biomasse-Heizung und Heizungen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, der zu mindestens 65 % aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt worden ist: 65-%-EE-Gas-Heizung, 65-%-EE-Öl-Heizung oder 65-%-EE-Flüssiggas-Heizung.

● Bei einer Heizungshavarie greifen Übergangsfristen von drei Jahren, bei Gas-Etagenheizungen von bis zu 13 Jahren. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

● Zudem gibt es eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

● Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.

● Zudem sollen Mieter vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.

Siehe auch:
Sind Gas-Heizungen mit 65 % Erneuerbaren realistisch?
Bundeskabinett: 65 % Erneuerbare für neue Heizungen ab 2024

Empfehlungen der Bundesratsausschüsse (Auszug)

Länderregelung

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfiehlt, die in § 9a GEG-E vorgesehene Länderregelung „Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.“ zu streichen. Begründet wird dies u. a. damit, dass es für die Umsetzung der herausfordernden Klimaziele erforderlich sei, deutschlandweit einheitliche Anforderungen im Bereich des Klimaschutzes zu stellen.

Der Wirtschaftsausschuss (Wi) schlägt hingegen vor, die Länderregelung wie folgt zu ergänzen: „Zudem können die Länder weitergehende Beschränkungen an den Betrieb von Heizkesseln stellen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Der Wi begründet dies damit, dass in einigen Ländern schon eine Klimaneutralität vor 2025 angestrebt wird. Um diese Ziele auch erreichen zu können, müsse den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, schon früher Regelungen zu Betriebsverboten für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen zu erlassen.

Heizungsoptimierung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfiehlt in GEG-E § 60a „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“, GEG-E § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ GEG-E § 60c „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“ die Beschränkung auf Gebäude mit „mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten“ zu streichen.

Begründet wird dies damit, dass die Gewährleistung eines effizienten Betriebs von Heizungsanlagen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Wärmewende sei. Da Wohngebäude mit weniger als sechs Wohneinheiten den größten Teil aller Wohneinheiten und Wohn-/Nutzfläche ausmachen, sollten sie deshalb nicht von den Regelungen zur Heizungsoptimierung ausgenommen werden. Das gleiche gelte für Nichtwohngebäude.

Der Wo empfiehlt hingegen, den „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“ nicht erst für „Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten“ sondern bereits für Gebäude „mit mindestens vier Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten“ anzuwenden.

Anforderungen an Heizungsanlagen

Der Wo spricht sich dafür aus, in GEG-E § 71 „Anforderungen an Heizungsanlagen“ zwei Sätze zu streichen. Entfallen sollen Absatz 2 Satz 1: „Abweichend von Satz 1 darf bei einem zu errichtenden Gebäude keine Heizungsanlage mit Biomasse zur Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1 eingebaut oder aufgestellt werden.“ und Absatz 3 Satz 2: „Satz 1 Nummer 5 ist nicht für eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse anzuwenden, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem zu errichtenden Gebäude eingebaut oder aufgestellt wird oder zur Versorgung von einem zu errichtenden Gebäude über ein Gebäudenetz neu eingebaut oder aufgestellt wird.“

Begründet wird dies damit, dass bei Neubauten durch die vorgesehenen Einschränkungen der Einsatz von Biomasse-Heizungsanlagen untersagt werde, was dem Ziel der Technologieoffenheit widerspreche und gerade im ländlichen Raum auf Unverständnis stoße und lokale Wertschöpfungsketten unterbreche.

RLT-Anlagen als Erfüllungsoption

Der U spricht sich dafür aus, auch raumlufttechnische Anlagen als pauschale Erfüllungsoptionen zuzulassen. Begründet wird dies so: „Besonders bei Gebäuden mit einem sehr niedrigen Endenergiebedarf (beispielsweise bei Passivhäusern), muss durch eine bewusste Anordnung der Verglasung sowie dem Einsatz von hocheffizienter Wärmedämmung dem Gebäude nur noch ein niedriger Endenergiebedarf zugeführt werden. Durch die Nutzung der Wärmeenergie in der Abluft durch Luft/Luft-Wärmeüberträger sowie bei Vorerwärmung der Frischluft durch eine Zirkulation im Erdreich reicht dies aus, um das Gebäude zu beheizen. Daher sollten raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zugelassen werden.“

Anmerkung der Redaktion: Die Begründung hinkt. Eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) senkt bereits die vom Heizsystem zuzuführende Wärmemenge (auf die dann 65 % EE anzuwenden ist). Bilanziell würde sich ergeben, dass eine Verrechnung der WRG als EE-Energieträger an der Gebäudegrenze dazu führt, dass das Gebäude die gleiche Menge fossiler Energie zur Wärmeerzeugung nutzen darf, als wenn keine RLT mit Wärmerückgewinnung eingebaut worden wäre. Der Strombedarf für die WRG würde unberücksichtigt bleiben. Bei einem Gebäude mit einem sehr niedrigen Endenergiebedarf ist die 65-%-EE-Pflicht ohnehin einfach und zu relativ geringen Kosten zu erfüllen.

Nacherfüllung der EU-Gebäuderichtlinie

Der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weist darauf hin, dass grüner und auch blauer Wasserstoff über den Einsatz in der Industrie und Flugverkehr hinaus [zunächst] eigentlich nur für die Bereitstellung gesicherter Erzeugungsleistung und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Strom- und Wärmesystem genutzt werden sollte, anstatt für die Bereitstellung von Niedertemperaturwärme, für die es genügend andere Alternativen gibt.

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Der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weist darauf hin, dass grüner und auch blauer Wasserstoff über den Einsatz in der Industrie und Flugverkehr hinaus [zunächst] eigentlich nur für die Bereitstellung gesicherter Erzeugungsleistung und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Strom- und Wärmesystem genutzt werden sollte, anstatt für die Bereitstellung von Niedertemperaturwärme, für die es genügend andere Alternativen gibt.

GEG-E § 71a definiert die „Messausstattung von Heizungsanlagen, Informationspflichten, Gebäudeautomation“ und führt in Absatz 4 ff. die Ausrüstung für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 ein.

Der Wo will diese Pflicht um fünf Jahre auf den 31. Dezember 2029 verschieben. Dies dürfte kaum möglich sein, denn die Absätze 5 bis 7 im GEG-E § 71a setzen eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie um, die in Deutschland lange ignoriert worden ist und für die die EU-Kommission bereits seit Mai 2020 Druck macht. Die Frist für die Umsetzung lief am 10. März 2020 ab. Am 29. September 2022 wurde Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt.

Der Wo begründet die Verschiebung so: Eine Umsetzung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 berücksichtigt weder Zeitansätze für die Bestandserfassung und die Planung der Anlage noch für die Vergabe und die Ausführung der Bauleistungen. Aufgrund der geringen Vorlauffristen ist des Weiteren mit Verzögerungen aufgrund von Fachkräftemangel und fehlender Verfügbarkeit der Technik zu rechnen. Als realistisch mögliche Frist ist daher der 31. Dezember 2029 zu benennen.“ Die Vorgaben sind der Fachwelt und den nun Verpflichteten allerdings spätestens seit dem 19. Juni 2018 mit der Veröffentlichung der Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bekannt. Nun muss die Ampel Defizite der GroKo-II aufräumen.

Stromdirektheizung

GEG-E § 71d definiert die pauschale Erfüllungsoption „Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung“ und lässt diese ohne weitere Beschränkungen in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, zu. Der U will diese Ausnahmeregelung streichen und so sicherstellen, dass alle Gebäude beim Einbau einer Stromdirektheizung hohe Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz erfüllen müssen.

Dies sei erforderlich, weil durch den erhöhten Strombedarf für die Erzeugung in deutlich höherem Umfang knappe Flächenressourcen in Anspruch genommen würden. Zudem werde ein stärkerer Leistungszubau in den Verteilnetzen mit entsprechenden Folgekosten notwendig. Deshalb seien Stromdirektheizungen auch aus volkswirtschaftlicher Sicht als Erfüllungsoption kritisch zu bewerten.

Wasserstoff und H2-ready

Das GEG-E sieht auch Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, als Erfüllungsoption vor – wenn der Brennstoff zu mindestens 65 % aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt worden ist (GEG § 71f; 65-%-EE-Gas-Heizung, 65-%-EE-Öl-Heizung oder 65-%-EE-Flüssiggas-Heizung). § 71k regelt zudem „Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann“. Hier sollen in einer ersten Phase ebenfalls Biomasse oder grüner oder blauer Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate (zu 50 %) und später zu mindestens 65 % grüner oder blauer Wasserstoff (physikalisch) eingesetzt werden. Deshalb müssen die Heizkessel hier „100-%-H2-ready“ sein.

Der U empfiehl, die (anteilige) Erfüllungsoption in 65-%-EE-Brennstoffen durch grünen oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zu streichen und mit einem Entfall von § 71k die Erfüllungsoption „100-%-H2-ready“ zu tilgen. U begründet dies so:

„Die Option, grünen oder blauen Wasserstoff […] zur Pflichterfüllung einzusetzen, sollte aufgrund der heute noch fehlenden Wasserstoffmengen und somit der fehlenden Aussagekraft zur Wirtschaftlichkeit einer solchen Versorgung sowie der fehlenden Kesseltechnik für einen reinen Wasserstoffbetrieb, allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. […] Der Einsatz von Wasserstoff ist vor dem Hintergrund der Energieeffizienz und sozialverträglicher Wärmepreise im Gebäudewärmebereich nicht sinnvoll. […]

Nichtdestotrotz könnte Wasserstoff in Zukunft eine mögliche Rückfalloption für die dezentrale Wärmeversorgung in Gebäuden darstellen, falls andere Technologieoptionen nicht sinnvoll realisierbar sind und die Marktentwicklung den wirtschaftlich machbaren Einsatz ermöglicht. Insbesondere mit Blick auf das begrenzte Potenzial nachhaltiger Biomasse, könnte Wasserstoff langfristig ein Ersatz darstellen. […] Es bleibt genügend Zeit für eine praktikable Gesetzesanpassung, wenn die großen Unsicherheiten bezüglich der Rahmenbedingungen überwunden sind. […]“

Im gleichen Kontext gibt es eine Beschlussvorlage vom Wi, die auch im U als Hilfsempfehlung für die vorgenannten Streichungen beschlossen wurde. „Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich einen technologieoffenen Ansatz. Die Erfüllungsoption durch Heizungsanlagen, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen können, ist jedoch kritisch zu hinterfragen (vgl. § 71k GEG), da der Hochlauf einer wasserstoffbasierten Wärmeversorgung in der Praxis mit großen Unsicherheiten behaftet ist. Es ist zu befürchten, dass diese Option für viele Verbraucher verlockend erscheint, da die Investitionskosten zunächst niedriger sind. Dabei werden jedoch die voraussichtlich sehr hohen Kosten des künftigen Wasserstoffbetriebs nicht ausreichend berücksichtigt, womit sich die finanziellen Mehrbelastungen in die Zukunft verschieben. Zudem stellen sich hier diverse Fragen des Vollzugs bei der Einhaltung dieser Regelung. Eine Streichung dieser Erfüllungsoption würde der Bundesrat daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt begrüßen.“

Heizungshavarie

Rund um GEG-E § 71i „Übergangsfristen bei Heizungshavarien“ gibt es von mehreren Ausschüssen unterschiedliche Beschlussvorlagen. Insbesondere die Ausnahmen für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, werden als problematisch gesehen.

Wärmenetze

Die in GEG-E § 71j „Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes“ erst zeitversetzt wirksame 65-%-EE-Erfüllung wollen U und Wi noch lascher gestalten. Bis zu zehn Jahre sollen Gebäudeeigentümer, die sich danach an ein Wärmenetz anschließen, auch eine Heizungsanlage einbauen und betreiben dürfen, die keine der 65-%-EE-Anforderungen erfüllt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 71j GEG-E seien sowohl für neue als auch bestehende Wärmenetze zu hoch.

Mieterschutz

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In GEG § 71o „Regelungen zum Schutz von Mietern“ will U eine aus seiner Sicht kontraproduktive Regelung streichen. Sie würde es Vermietern ermöglichen, beim Einbau einer Wärmepumpe nach GEG-E § 71c einer Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 BGB bis zu 50 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde zu legen, wenn sie keinen Nachweis erbracht haben, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt und sie nicht durch andere Regelungen von diesem Nachweis befreit sind.

Inkrafttreten

Der Wo empfiehlt, in Artikel 4 Absatz 1 die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ zu ersetzen. Die 65-Prozenz-EE-Vorgabe würde damit erst drei Jahre später als vorgesehen in Kraft treten. Begründet wird die Verschiebung so: „Das Vorziehen der 65-Prozent-EE-Regelung auf das Jahr 2024 wird kritisch gesehen. So kurzfristig ist eine Umsetzung in der Praxis im Hinblick auf bestehende Lieferengpässe bei Wärmepumpen, mangelnde personelle Ressourcen im SHK-Gewerbe und noch erforderliche Fortbildungen nicht möglich. Für ein umsetzungsorientierteres Vorgehen ist der 1. Januar 2027 realistisch. Ansonsten ist schon heute von einer Zielverfehlung auszugehen.“

Danach folgen noch fast 40 Hinweise mehrerer Ausschüsse „Zum Gesetzentwurf allgemein“, die teilweise über die 65-EE-Regelungen hinausgehen und auch zahlreiche andere Gesetze oder laufende Gesetzgebungsverfahren, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung des Gebäudesektors stehen, betreffen. Nun darf man gespannt sein, welche der Beschlussvorschläge der Ausschüsse von den Ländern tatsächlich beschlossen werden und wie sie dann vom Bundestag aufgenommen werden. ■
Quellen: Bundesratsdrucksachen 170/23 und 170/1/23(neu) / jv

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