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Heizungswende

Gasnetz: Rückbaukosten ab­wälzen ist (vorerst) unzulässig

fefufoto – stock.adobe.com

Soll ein Gasnetzanschluss stillgelegt werden, darf die EWE Netz GmbH die Kosten nicht direkt auf Verbraucher umlegen. So hat es nun das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte Klage eingereicht, weil der Netzbetreiber rund 1000 Euro für den Rückbau von einem Hauseigentümer verlangte.

Immer wieder erreichen die Verbraucherzentralen Beschwerden von Haushalten, die nach dem Umstieg auf andere Heizlösungen hohe Kosten für den Rückbau ihres Gasnetzanschlusses übernehmen sollen. In dem jetzt verhandelten Fall berechnete die EWE Netz GmbH einem Verbraucher 965 Euro und verwies dabei auf die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Die genannte Pauschale leite sich – so das Unternehmen – aus seiner Preisliste für Standard-Netzanschlüsse ab. „Nach unserer Ansicht ist eine Kostenweitergabe durch die Verordnung nicht geregelt – und somit auch nicht zulässig“, erklärt René Zietlow Zahl, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Oldenburg gefolgt.

Verweis auf Verordnung irreführend

In seinem richtungsweisenden Urteil stellt das Gericht klar: Die NDAV berechtigt Netzbetreiber nicht dazu, die Kosten für die Stilllegung des Erdgasanschlusses weiterzugeben. Dies gegenüber Kunden zu behaupten, sei irreführend. Auch die Veröffentlichung der entsprechenden Preisliste sei unrechtmäßig, da so ein falscher Eindruck entstehe. „Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich für klimafreundlichere Heizalternativen entscheiden. Sie dürfen nicht mit hohen Zusatzkosten belastet werden“, so Zietlow-Zahl.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Gerichts-Aktenzeichen: 6 UKl 2/25). Die Revision ist ausdrücklich zugelassen worden. ■
Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen / jv

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