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Der GModG-Bio-Treppen-Rabatt bei Wärmepumpen-Hybridheizungen wird durch eine Verkürzung erst mit der abgeschafften GEG-65-%-EE-Pauschalvermutung verständlich.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) enthält in § 43 Maßgaben für den „Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird“. Absatz 1 definiert die Bio-Treppen-Pflicht, Absatz 2 verweist auf Regelungen im Gesetz, welche Anforderungen einzuhalten sind, wenn dafür Biomethan oder biogenes Flüssiggas genutzt werden.
Die Absätze 3 bis 5 enthalten Regelungen, wie die Bio-Treppen-Pflicht alternativ mit anderen Maßnahmen anteilig, vollständig oder zeitweise erfüllt werden kann.
Die Regelung für Wärmepumpen-Hybridheizungen hat in der Fachwelt Fragezeichen aufgeworfen:
§ 43 Absatz 5 GModG: „Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 [Bio-Treppe] als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A [A−7] nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. […]“
Eingedampfte GEG-Pauschalvermutung
Zunächst kollidiert bereits das Vokabular im Gesetz mit der Praxis, unverstanden wird die Regelung jedoch besonders dadurch, dass bei der Übernahme aus § 71h GEG die einordnende „technische Heizlast-Grundidee“ (sie verbindet in VDI 4650 dokumentiertes Wissen mit standardmäßig verfügbaren Daten) unkenntlich geworden ist. Die Grundidee der GEG-Pauschalvermutung in § 71h GEG in Absatz 1 (galt für Einbau ab dem fallbezogenen Inkrafttreten der 65-%-EE-Pflicht):
„Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 [das verweist auf WP-Hybridheizungen zur Erfüllung der inzwischen abgeschafften 65-%-EE-Pflicht] muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. [Nach VDI 4650 erreicht eine Luft/Wasser-Wärmepumpe im Verdichterbetrieb mit 30 % Lastdeckungsanteil bei Norm-Außentemperatur einen Anteil von 87 % im bivalent parallelen Betrieb und mit 40 % Lastdeckungsanteil der Norm-Außentemperatur einen Anteil von 76 % im bivalent alternativen Betrieb.]
Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.“
„Leistung des Spitzenlasterzeugers“ = Heizlast (?!)
In der GEG-Kombination war klar, dass die schwammige Angabe „Leistung des Spitzenlasterzeugers“ eigentlich die Heizlast meint, denn der bivalent teilparallele Betrieb und der bivalent alternative Betrieb kennzeichnet, dass der 2. Wärmeerzeuger (Spitzenlasterzeuger) bei Auslegungsbedingungen die Heizlast zu 100 % deckt.
In der Praxis versteht man unter „Leistung des Spitzenlasterzeugers“ eher die Nennleistung des Gas- oder Öl-Heizkessels (Typenschild) – was das Stolpern der TGA/SHK-Branchenakteure erklärt, das erst durch die Verkürzung im GModG provoziert wird. Ein Bezug in § 43 Absatz 5 GModG auf die Nennleistung wäre unsinnig.
Die ursprüngliche GEG-Regelung ist ohnehin für einen Erstcheck weiterhin interessant, weil in der Heizungsförderung die 65-%-EE-Regelung als Bedingung für die Förderfähigkeit fortbesteht. § 43 Absatz 5 GModG adressiert eine nur ähnliche, aber in der BEG EM nicht referenzierte Pflicht: Die abschließende Aufzählung umfasst auch Brennstoffe, die nicht zu den erneuerbaren Energien gehören und reicht dabei formal auch nur bis zu einem Anteil von 60 %. ■
Quellen: GEG; GModG; BEG-EM-2026; eigene Überlegungen / jv
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