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Regelwerk

Einigung von Rat und Par­la­ment zur EU-Gebäude­richt­linie

Sinuswelle – stock.adobe.com

Das Europäische Parlament und die EU-Staaten haben sich (vorläufig) auf neue Regeln für die Energieeffizienz von Gebäuden verständigt. Statt Anforderungen für einzelne Gebäude soll es nun Gesamtziele für den Gebäudebestand geben.

Es wurde lange gerungen: Im Jahr 2020 hatte die EU-Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals ihre Strategie für eine Renovierungswelle vorgelegt. Das zentrale Element, ein Vorschlag für die Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), wurde im Dezember 2021 vorgelegt und seit dem unter dem Stichwort Zwangssanierungen bzw. Sanierungszwang diskutiert. Im Mai 2022 wurden Vorschläge für eine verstärkte Nutzung der Solarenergie in Gebäuden ergänzt. Das Ziel: Den Gebäudebestand in der gesamten Union zu dekarbonisieren.

Mit der am 7. Dezember 2023 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten noch vorläufigen politischen Einigung ist das Ziel geblieben, der Weg wird aber freundlicher verpackt. Denn ohne eine energetische Modernisierung insbesondere der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz wird das Ziel nicht zu erreichen sein, weil es unrealistisch ist, dass weitestgehend klimaneutrale Energieträger zu den Zielmarken auf dem heutigen Verbrauchsniveau des Gebäudesektors zur Verfügung stehen werden bzw. dies der kostengünstigste Pfad zur Dekarbonisierung ist.

Warum „vorläufig“?: Die im Trilog erzielte Einigung muss vom Europäischen Parlament und vom Rat noch förmlich angenommen werden, bevor die neuen Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Kernelemente der Einigung

Im Mittelpunkt der überarbeiteten Richtlinie stehen folgerichtig weiterhin Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz und die strukturelle Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im Vordergrund:

● Jeder EU-Mitgliedstaat legt einen eigenen nationalen Zielpfad fest, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen sie ergreifen.
Anmerkung: Die Minderung soll sich auf das Jahr 2020 beziehen. Die Zielwerte sind somit kaum ambitioniert. Im Bundes-Klimaschutzgesetz ist beispielsweise für den Gebäudesektor vorgesehen, dass die Treibhausgasemissionen von 2020 bis 2030 um 44 % sinken müssen. Und bei der zunehmenden Elektrifizierung der Wärmeerzeugung ist bei einem immer weiter sinkenden Primärenergiefaktor für Netzstrom der Bezug auf den „Primärenergieverbrauch“ ein untauglicher Ansatz.

● Die nationalen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 % der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz (Worst Performing Buildings) erzielt wird.

● Für Nichtwohngebäude sehen die überarbeiteten Vorschriften schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Ziel ist es, bis 2030 die 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 die 26 % der Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren.

● Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen. Anmerkung: Da sich die Kernforderung auf den Gesamtbestand bezieht, erhöht jede Befreiung den Druck auf den nichtbefreiten Anteil.

● Die überarbeiteten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz beruhen auf einem gemeinsamen EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Informationen für die Bürger zu verbessern und Finanzierungsentscheidungen in der gesamten EU zu vereinfachen.

● Zur Minderung von Energiearmut und zur Senkung der Energiekosten müssen Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen bieten und diese begleiten. Zudem müssen sie insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, da in diesen Gebäuden besonders viele von Energiearmut betroffene Menschen leben.

● Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen für Mieter treffen, um dem Risiko der Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen nach einer Renovierung entgegenzuwirken.

Die nüchterne Zusammenfassung von Europa Kompakt: „Zukünftig obliegt die Umsetzung den Mitgliedstaaten – statt einer Lobby-Schlacht werden es jetzt 27.“

Renovierungswelle

Die überarbeitete EPBD enthält Maßnahmen, die sowohl die strategische Planung von Renovierungen als auch die Instrumente zur Sicherstellung dieser Renovierungen verbessern. Nach den vereinbarten Bestimmungen treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

● Aufstellen nationaler Gebäuderenovierungspläne, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands enthalten und aufzeigen, wie verbleibende Hindernisse beseitigt werden sollten, etwa bei der Finanzierung sowie der Ausbildung und Gewinnung weiterer Fachkräfte;

● Einführung nationaler Gebäuderenovierungspässe, um Gebäudeeigentümer bei der stufenweisen Renovierung bis hin zu Nullemissionsgebäuden zu unterstützen;

● Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Eigenheimbesitzer, KMU und alle Akteure in der Wertschöpfungskette für Renovierungen, um ihnen gezielte, unabhängige Unterstützung und Beratung zu bieten.

Regeln für Heizungen und Brennstoffe

Zudem sollen die vereinbarten Vorschriften dazu beiztragen, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel in der EU schrittweise abzuschaffen: Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.

Mit der überarbeiteten Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten eine klare Rechtsgrundlage, um auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen, der Art des verwendeten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Heizung genutzten erneuerbaren Energien Anforderungen an Wärmeerzeuger festzulegen.

Ferner müssen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen.

Anmerkung: Diese Regelung dürfte noch heftig diskutiert werden. Im Gebäudeenergiegesetz wurde das endgültige Ausstiegsdatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe auf dem 31. Dezember 2044 festgelegt. Ein fünf Jahre früherer Ausstieg würde bedeuten, dass für eine Umstellung der Gasnetze viel weniger Zeit bleibt. Nennenswerte Mengen an Wasserstoff für solche Maßnahmen wurden bisher erst ab etwa dem Jahr 2035 erwartet.

Der bau- und wohnungspolitische Sprecher der FDP-Fraktion Daniel Föst hat bereits angekündigt: „In der Koalition haben wir uns auf ein Ende von fossilen Heizungen ab 2045 geeinigt. Der aktuelle Vorschlag aus Brüssel sieht ein Aus für fossile Heizungen ab 2040 vor. Die EU-Gebäuderichtlinie darf jedoch nicht deutsche Gesetze konterkarieren. […] Es muss auch zukünftig größtmögliche Technologieoffenheit bei der Heizungswahl gegeben sein. Hybridheizungen und Wasserstoff-ready-Heizungen müssen weiterhin möglich sein.“ Hinweis: Die Einigung wurde zwar in Brüssel erzielt, jedoch unter Mitwirkung von Deutschland im EU-Rat. Und: In vielen Bereichen müssen sich deutsche Gesetze nach den europäischen Regeln richten. Die Einigung sieht auch nicht ein „Aus für fossile Heizungen ab 2040 vor“, sondern ein Aus für fossile Brennstoffe vor. Dieses ist im GEG für spätestens 31. Dezember 2044 vorgesehen. Bezogen auf leitungsgebundenes Erdgas kann das Aus jedoch örtlich bei einer Netzumstellung rein theoretisch schon ab dem 1. Januar 2024 erfolgen. Realistisch werden die ersten Netze etwa ab 2030 bis 2035 umgestellt werden.

Förderung nachhaltiger Mobilität

Die vereinbarten Regelungen fördern auch die Verbreitung nachhaltiger Mobilitätslösungen, da sie Bestimmungen zur Vorverkabelung, zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und zu Fahrradparkplätzen enthalten. Vorverkabelung wird zum Standard für neue und renovierte Gebäude. Dies soll den Zugang zur Ladeinfrastruktur erleichtern. Zudem werden die Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden erhöht. In Deutschland sind solche Regelungen bereits in Kraft, ggf. müssen sie nachgeschärft werden.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigen, um das Recht auf Elektroanschluss in die Praxis umzusetzen. Entsprechende Regelungen gelten in Deutschland für den gebäudenahen Bereich ohnehin ab dem 1. Januar 2024 über neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Was neu für Deutschland ist: Generell sollen Ladestationen ein intelligentes und gegebenenfalls auch bidirektionales Laden ermöglichen.

Nullemissions-Standard für neue Gebäude

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden. Nach der Einigung dürfen neue Wohn- und Nichtwohngebäude am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten, wobei bestimmte Ausnahmen möglich sind.

Anmerkung: Diese Anforderung geht dann über das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gebäudeenergiegesetz hinaus, das noch einen Anteil von maximal 35 % zulässt. Bei Wohngebäuden hat dies allerdings kaum Relevanz, weil hier Öl- und Gas-Heizungen nur noch eine kleine Rolle spielen, die vermutlich ohnehin weiter abnimmt, siehe auch: Wohnungsneubau mit Gas-Heizung: Nur noch ein Nachhall

Zudem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass neue Gebäude solargeeignet sind, d. h. sich für die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird zum Standard bei neuen Gebäuden. Auf bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden müssen ab 2027 schrittweise Solaranlagen installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Die Bestimmungen treten je nach Gebäudetyp und -größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Stimmen aus der Branche

„Energetische Anforderungen an den Gebäudebestand zu stellen, ist richtig“

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung: „Mit Blick auf die Klimaziele ist es richtig, dass die EU-Gebäuderichtlinie zukünftig erstmals direkte energetische Anforderungen an den Gebäudebestand stellen soll. Diese sollen in Form von Primärenergieeinsparzielen über den gesamten Gebäudebestand eines Mitgliedsstaats erfüllt werden. Die genaue Ausgestaltung wird richtigerweise den Mitgliedsstaaten überlassen.

Entscheidend für eine sinnvolle Umsetzung in Deutschland ist, dass bereits erreichte Erfolge im Übergang auf Erneuerbare Energien Teil der Lösung bleiben. Beispielsweise wäre es nicht zielführend, Investitionen zu gefährden, indem Hausneuanschlüsse nur an vollständig dekarbonisierte Wärmenetze zugelassen werden. Entscheidend wird auch eine klare Definition des Zielbildes „Nullemissionsgebäude“ für Neubau und umfassend sanierte Gebäude sein.

„Es ist gut, dass zukünftig im Neubau grundsätzlich eine solare Dachnutzung mitgedacht werden soll.“ Kerstin Andreae

Thomas Imo Photothek / BDEW

Das in der EPBD vorgesehene Ende der Förderung rein fossiler Heizungen ab 2025 hat Deutschland bereits in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umgesetzt. Als Phase-out für fossile Energieträger beim Heizen und Kühlen wird in der EPBD 2040 vorgeschlagen. Dafür müssen Infrastrukturbelange und lange Investitionszyklen im Gebäudesektor von Anfang an berücksichtigt werden. Dies ist wichtiger als kurzfristige Technologieverbote.

Es ist gut, dass zukünftig im Neubau grundsätzlich eine solare Dachnutzung mitgedacht werden soll. Zukünftige Ausstattungspflichten sind auch für Deutschland eine Chance, den regulatorischen Flickenteppich in den Bundesländern zu überwinden und bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen.“

„Gebäudesektor ist nach wie vor ein Sorgenkind im deutschen Klimaschutz.“

Carolin Friedemann, Geschäftsführerin der Initiative Klimaneutrales Deutschland (IKND): „Die Einigung zur neuen EU-Gebäuderichtlinie mit den Energieeinsparzielen für den Sektor sendet ein wichtiges Signal der Kontinuität für die Effizienz- und Wärmewende. Sicherlich wären ehrgeizigere Ziele in Anbetracht des voranschreitenden Klimawandels und des nach wie vor sehr hohen Anteils an fossilen Heizungen wünschenswert gewesen. Nun gibt es immerhin mehr Planungssicherheit für Wirtschaft und Bürger.

Wenn Deutschland die Richtlinie richtig umsetzt, können die verpflichtenden Sanierungen eine wichtige Konjunkturstütze für die Baubranche und das Handwerk werden. Es ist nun Aufgabe der Bundesregierung Weg zu finden, um substanzielle Sanierungsfortschritte im Gebäudesektor zu ermöglichen. Denn der Gebäudesektor ist nach wie vor ein Sorgenkind im deutschen Klimaschutz.“

„En wichtiger, aber unzureichender Schritt in die richtige Richtung“

Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (Deneff) wertet die vorläufige Einigung als einen wichtigen, wenngleich unzureichenden Schritt in die richtige Richtung. Das Ambitionsniveau bliebe weit hinter dem zurück, was zum Erreichen der Klimaziele notwendig sei. Eine ausführliche Bewertung der Einigung sei aber erst möglich, wenn alle Details der Einigung vorliegen.

Laut Deneff könne die novellierte EU-Gebäuderichtlinie nur als Grundlage für weitere, dringend notwendige Fortschritte dienen. Christian Noll, geschäftsführender Vorstand der Deneff: „Bundeskanzler Olaf Scholz hat Deutschland auf der COP in Dubai zur Verdopplung der Energieeffizienzanstrengungen bis 2030 verpflichtet. In den letzten Wochen schien die Bundesregierung allerdings eher als Ambitionsbremser bei den Verhandlungen rund um die EU-Gebäuderichtlinie aufzutreten. Wir hätten uns hier mehr Entschlossenheit gewünscht und erwarten nun, dass den Worten des Bundeskanzlers Taten folgen.

„Weitere Untätigkeit bei der Ertüchtigung des Gebäudebestands können wir uns sowohl mit Blick auf den Klimawandel als auch auf die Wirtschaft nicht leisten.“ Christian Noll

Deneff

Die Brüsseler Einigung legt die tatsächliche Ausgestaltung der Anforderungen an bestehende Wohngebäude zwar fast vollständig in die Hände der Nationalstaaten, von ihr gehe jedoch trotzdem ein vorsichtig positives Signal an die Wirtschaft aus. Gerade in der derzeitigen Baukrise habe die Gebäudesanierung eine existenzielle Bedeutung für die mittelständische Industrie und das Handwerk.

Es ist nun dringend erforderlich, durch eine rasche, ambitionierte Umsetzung und nationale Konkretisierung der Richtlinie Planungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Weitere Untätigkeit bei der Ertüchtigung des Gebäudebestands können wir uns sowohl mit Blick auf den Klimawandel als auch auf die Wirtschaft nicht leisten. Das verschiebt nur dringend nötige Investitionen in die Zukunft und belastet zukünftige Generationen.“

„Der gefundene Kompromiss orientiert sich an der Realität“

Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Die Bundesregierung hat sich in den EU-Trilog mit einer klaren gemeinsamen Haltung eingebracht: Es gibt keine Sanierungspflichten für Einzelgebäude. Der gefundene Kompromiss orientiert sich an der Realität und überfordert weder die Familie im Einfamilienhaus auf dem Land noch den Bäckermeister mit kleiner Backstube und Verkaufsraum.

„Ich trete dafür ein, dass wir zuerst Schulen, Feuerwehrwachen und andere öffentliche Einrichtungen sanieren.“ Klara Geywitz

SPD/MK

Wir werden die Klimaziele einhalten, z. B. in dem wir ganze Quartiere einbeziehen und nicht jedes einzelne Gebäude. Ich trete zudem dafür ein, dass wir zuerst Schulen, Feuerwehrwachen und andere öffentliche Einrichtungen sanieren. Davon profitieren alle, der Staat wird seiner eigenen Verantwortung hier gerecht und Klimaschutz wird als das wahrgenommen, was er ist: ein Mehrwert für unsere Generation und die folgenden.“ ■
Quellen: EU-Kommission, BDEW, IKND, Deneff, BMWSB / jv

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