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GEG-Novelle

Was wohl im Jahr 2029 beim EE-Hochlauf passiert?

„Ab 2029 müssen viele ab 2024 eingebaute Gas-Heizungen mit einem Anteil von mindestens 15 % Bio­methan oder Wasser­stoff(derivaten) betrieben werden. Sicher­stellen sollen dies die Betreiber der Heizungs­anlagen …“

GV

Rund um die 65-%-EE-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungen gibt es künftig im Gebäudeenergiegesetz einige (Schon)Fristen und Termine. Beispielsweise liegt je nach Größe der Gemeinde spätestens ab dem 30. Juni 2026 bzw. dem 30. Juni 2028 (sofern diese Termine nicht über das Wärmeplanungsgesetz WPG noch einmal verändert oder sogar aufgesplittet werden ...) eine Kommunale Wärmeplanung im Sinne des GEG 2024 auch vor, wenn diese faktisch noch nicht existiert oder nicht bestätigt ist.

Vorher kann in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe erfüllt. Also auch eine Gas-Heizung, die (zunächst) ausschließlich mit fossilem Erdgas betrieben wird.

Wärmeplan kann Schonfrist kappen

Die Schonfrist rückt individuell nach vorne, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vorher die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans auf Grundlage des künftigen Wärmeplanungsgesetzes eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat.

Dann ist die 65-%-EE-Vorgabe einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Sofern es vor Ort keinen Anschluss- oder Nutzungszwang gibt, kann der Gebäudeeigentümer auch dann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage er die 65-%-EE-Vorgabe erfüllt. Allerdings kann man sich auch nach der Schonfrist über § 71i („Allgemeine Übergangsfrist“) noch einmal für maximal 5 Jahre vor der 65-%-EE-Vorgabe drücken.

EE-Hochlauf ab 2029

Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die ab 2024 und vor dem Ende der Schonfrist eingebaut wird und die nicht die 65-%-EE-Vorgabe im Sinne des GEG erfüllt, hat nach § 71 Abs. 9 sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

Zwischenanmerkung: Ob der Gesetzgeber die Pflicht tatsächlich wie formuliert aufgeben wollte, wird sich wohl noch klären. Denn momentan müssen die Prozentsätze bezogen auf die gesamte Heizungsanlage unabhängig von parallel erbrachten 65-%-Erfüllungsoptionen geleistet und nicht eine Brennstoffquote erfüllt werden. Trägt der mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickte Anlagenteil nur die Hälfte der von der Heizungsanlage insgesamt bereitgestellten Wärme, muss sein Brennstoff nach dem verabschiedeten Gesetzestext ab 2029 eine EE-Quote von mindestens 30 % aufweisen. Im weiteren wird davon ausgegangen, dass § 71 Abs. 9 noch redaktionell korrigiert wird, denn bei dem gewählten Beispiel müsste die EE-Quote ab 2040 bereits 120 % betragen … was aufgrund des hinterlegen Massenbilanzverfahrens sogar bilanziell möglich wäre …

15-%-EE-Quote erhöht Biomethan-Nachfrage

Es gibt zwar unter bestimmten Bedingungen noch weitere Befreiungen, beispielsweise bei einem späteren Anschluss an ein Wärmenetz oder in Verbindung mit einer 100-%-H2-ready-Gas-Heizung in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet, es ist aber grob abgeschätzt mit 1 Mio. Gas-Heizungen zu rechnen, die ab 2029 eine 15-%-EE-Quote im Brennstoff erfüllen müssen. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 20 000 kWh/a steigt dann der EE-Bedarf von einem aufs nächste Jahr um 3 TWh und muss voraussichtlich zunächst weitgehend über Biomethan gedeckt werden. Aus heutiger Sicht ist nicht erkennbar, dass dies sichergestellt ist – denn die Gaswirtschaft wirft Biomethan noch an vielen anderen Stellen in die Waagschale. Über das dem EE-Hochlauf zugrunde liegende Massenbilanzverfahren könnte jedoch die Bereitstellung auch schon vorher erfolgen.

Zur Erinnerung: Das GEG 2024 sieht vor, dass die Betreiber der verpflichteten Heizungsanlagen die EE-Quote sicherstellen müssen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Solange die Gaswirtschaft keine verbindlich Garantie über die Bereitstellung der EE-Quote für alle Gas-Heizung, die ab 2029 unter § 71 Abs. 9 fallen, abgibt, drohen für die Betreiber teure Umbauten und entsprechende Haftungsrisiken für Planer und Fachhandwerker.

Jochen Vorländer
Chefredakteur TGA+E Fachplaner
vorlaender@tga-fachplaner.de

Alle TGAkommentare finden Sie im TGAdossier TGA-Leitartikel

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