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Bundeshaushalt 2024

Ampel-Sparbeschlüsse: Aus­wir­kungen für die TGA+E-Branche

Andrey Popov – stock.adobe.com

Auf der einen Seite Erleichterung, dass es endlich eine Eini­gung zum Bundes­haushalt 2024 gibt. Auf der anderen Seite gibt es Sorgen, wie sich die Spar­be­schlüsse auswirken.

Beim Tauziehen und Abwägen der Ampel-Koalition um den Bundeshaushalt ging es um 17 Mrd. Euro. Mehrere der Sparbeschlüsse wirken sich direkt und die allermeisten auch indirekt auf die TGA+E-Branche aus. Insbesondere die steigenden Energiepreise werden sich in allen Arbeits- und Lebensbereichen bemerkbar machen. Eine erste Bewertung:

Strompreise

Der vor der Haushaltskrise von der Bundesregierung zugesagte Netzentgelt-Zuschuss in Höhe von 5,5 Mrd. Euro wird komplett gestrichen. Die Strompreise werden also steigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben bereits eine Anpassung ihrer bisher vorläufigen Netzentgelte für 2024 mitgeteilt. Sie werden im Jahr 2024 im Mittel 6,43 Ct/kWh betragen. Im laufenden Jahr lagen sie aufgrund des für 2023 vom Bund gewährten Zuschusses bei 3,12 Ct/kWh. Im Endkundepreis würde sich die Differenz inklusive 19 % MwSt. mit rund 3,94 Ct/kWh auswirken.

Es bleibt jedoch noch abzuwarten, wann und in welchem Umfang sich die Streichung bei den Stromkunden auswirkt. Denn Preisanpassungen erfordern einen zeitlichen Vorlauf und geben den Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Einige Versorger hatten den geplanten Zuschuss bereits eingepreist. Ein komplettes Durchreichen würde nach Berechnungen von LichtBlick die Stromkosten eines typischen Haushalts um etwa 170 Euro/a erhöhen. Im Einzelfall kann das Sonderkündigungsrecht auch eine vollkommen gegenteilige Auswirkung haben.

Ganz allgemein reagieren Verbraucher sehr sensibel auf die Botschaft steigender Energiepreise, insbesondere bei Elektrizität. Für den Wärmepumpenhochlauf ist also ohne andere Gegenmaßnahmen ein Dämpfer zu erwarten, den Photovoltaikzubau könnte es hingegen beflügeln. Bei der Elektromobilität und damit beim Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur ist in Kombination mit dem nun früher auslaufenden Umweltbonus auch von einem Dämpfer auszugehen.

In einem Gebäude, das mit einer neuen Gas-Heizung auf einen Gasverbrauch von 18 000 kWhHS/a bei einem sehr guten Jahresnutzungsgrad von 0,93 bezogen auf den Brennwert (Hs) kommen würde, liegt der Strombedarf der Wärmepumpe bei einer Jahresarbeitszahl von 2,7 bei 6200 kWh/a und bei einer Jahresarbeitszahl von 3,3 bei 5073 kWh/a. Wird die Differenz bei den Netzentgeltkosten vollständig weitergereicht, ergeben sich Mehrkosten von 244,28 Euro/a bzw. 199,86 Euro/a.

Höhere CO2-Preise

2024 soll der CO2-Preis nicht wie bisher geplant 40 Euro/t, sondern 45 Euro/t betragen. Gegenüber der in der Energiekrise auf 30 Euro/t gesenkten CO2-Bepreisung im Jahr 2023 bedeutet dies für einen Haushalt mit einem Energieeinkauf, der einem Äquivalent von 18 000 kWh/a Erdgas bezogen auf den Brennwert (Hs) entspricht, bei einem vollständigen Durchreichen folgende Mehrkosten:

● inklusive der Erhöhung der MwSt. von 7 auf 19 % erhöhen sich bei Erdgas die Kosten der CO2-Bepreisung im Jahr 2024 um 70,03 Euro/a (wobei in dieser Angabe die tatsächliche Erhöhung der MwSt. zum 1. März 2024 auf den 1. Januar 2024 vorgezogen wurde)

● inklusive der Erhöhung der MwSt. von 7 auf 19 % erhöhen sich bei Flüssiggas (LPG, 1272 kg/a) die Kosten der CO2-Bepreisung im Jahr 2024 um 82,21 Euro/a; hier kommt es allerdings nicht auf den Verbrauchszeitpunkt, sondern auf den Lieferzeitpunkt an; bei den Mehrkosten wurde die tatsächliche Erhöhung der MwSt. zum 1. März 2024 auf den Liefertermin im Jahr 2024 übertragen

● auch bei Heizöl (100 % fossil, 1618 l) kommt es auf den Lieferzeitpunkt an; die Kosten der CO2-Bepreisung gegenüber einer Lieferung im Jahr 2023 steigen im Jahr 2024 um 77,29 Euro/a

Ein direktes Handeln der Verbraucher in Richtung TGA+E-relevante Investitionen ist bei diesen Mehrkosten kaum zu erwarten. Bei Heizöl und Flüssiggas stehen vermutlich in den nächsten Monaten ohnehin saisontypisch weniger Brennstoffeinkäufe an. Bei Erdgaskunden wird es darauf ankommen, wie sich der individuelle Gaspreis inklusive weiterer Effekte aus den Einkaufspreisen, der Mehrwertsteuererhöhung und den sich regional sehr unterschiedlichen Bewegungen bei den Netzentgelten entwickelt. Allerdings könnte jetzt angefachte die Diskussion um die steigenden CO2-Preise eine höhere Sensibilität für die Risiken aus den künftig vermutlich viel stärker steigenden CO2-Preisen entstehen.

Bei der Heizungsmodernisierung könnte in der Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf Strom-, Gas- und Heizölpreise die Pelletheizung Auftrieb bekommen. Allerdings ist zu beachten, dass sich mehrere Faktoren im Jahr 2024 preistreibend auf den Brennstoff auswirken: Die „CO2-Maut“, die steigenden CO2-Preise bei Kraftstoffen und die potenziell steigenden Strompreise für die Brennstoffaufbereitung.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Auch die noch gar nicht offiziell vorliegende Förderrichtlinie BEG-2024 ist von den Sparbeschlüssen betroffen, allerdings geht es hier wohl vornehmlich um die Rücknahme von Ankündigungen. Davon wird wohl insbesondere die im September 2023 beim Wohnungsgipfel beschlossene Erhöhungen der Förderung von Einzelmaßnahmen sowie die Aufstockung und Ausweitung des Klima-Bonus (Speed-Bonus) betroffen sein. „Das Tempo bei der Wärmewende kann dadurch etwas sinken“, heißt es in einem kursierenden BMWK-Papier, in dem Eckpunkte für die Ausstattung der Förderprogramme für die nächsten vier Jahre benannt werden.

Unabhängig von den Sparbeschlüssen ist davon auszugehen, dass die BEG-2024 die aktuelle BEG-2023 nicht vollständig zum 1. Januar 2024, sondern erst stufenweise im Jahresverlauf ablöst. Der Wechsel der Zuständigkeit vom BAFA zur KfW benötigt wohl deutlich mehr Zeit als ursprünglich geplant.

Anders als bisher sollen die BEG-Förderanträge auch nicht mehr vor der Beauftragung des Fachbetriebs, sondern erst danach gestellt werden können. Damit soll vermieden werden, dass Anträge ohne konkrete Absicht mit der Option auf einen späteren Abruf erfolgen, was die Planung der Finanzmittel erschwert. Konkret ist nach Auskunft des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) vorgesehen, dass bereits bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen muss, der „unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage“ abgeschlossen sein soll. Beide Parteien einigen sich also darauf, dass der Vertrag entweder gar nicht oder erst später umgesetzt wird, sollte dem Förderantrag nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus muss sich aus dem Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben.

Die Sparbeschlüsse sind bisher nur eine Vereinbarung der Ampelkoalition. Ein Beschluss des Bundestags über den Bundeshaushalt 2024 wird wohl erst Ende Januar 2024 erfolgen. ■
Quellen: Bundesregierung / jv

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