„Dann macht doch was ihr wollt.“ Diese sechs Worte waren in meiner Jugend keine Erlaubnis, sondern markierten das vorläufige Ende einer nicht zu erfüllenden „Erlaubnisanfrage“, zumeist im Geschwisterrudel. „Ihr müsst dann aber auch die Konsequenzen tragen“, musste nicht ausgesprochen werden, den Kontrahenten war auch so bewusst, dass es das bedeutet.
„Die Bio-Treppe im GModG ist keine (neue) Erlaubnis für den Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen, sondern ein „sanktionierendes Abschreckungssystem“, damit vorzugsweise andere Heizungslösungen eingebaut werden.“
GV
Unerwartet findet sich nun Jahre später das Prinzip im GModG-Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Einbau von neuen Gas- und Öl-Heizungen in einer kaum milderen Form: Die Konsequenzen werden zwar genannt, nur lassen sie sich nicht sicher quantifizieren. Selbst die Bundesregierung sieht sich dazu nicht in der Lage.
Somit ist die Bio-Treppe keine Erlaubnis, sondern ein „sanktionierendes Abschreckungssystem“ – damit vorzugsweise andere Entscheidungen getroffen werden. Wählt man eine der bewährten, nun als „Optionen“ gelisteten Heizungslösungen, muss man (wie beim GEG) nur Kriterien, aber keine besonderen Pflichten erfüllen. Alternativ wird man vom Gebäudemodernisierungsgesetz über ergänzende Heizungstechnik von der Bio-Treppen-Pflicht teilweise oder zeitweise (bis Ende 2034) freigestellt.
Altes Konzept mit weniger Text in neuem Gewand
Das GModG-Konzept weicht, mit unwichtigen Ausnahmen für den Neubau, grundsätzlich nicht von der 65-%-EE-Regelung im Gebäudeenergiegesetz ab. Im GEG wie auch im GModG sind die Anforderungen nur für Gas- und Öl-Heizungen relevant, die anderen Heizungslösungen benötigen aufgrund ihrer kurz-, mittel- oder langfristigen Eigenschaften keine Dekarbonisierungspflichten. Neu sind im GModG-Konzept die Mieterschutzregeln; sie bedeuten für den Vermieter nach dem Einbau einer „reinen“ Gas- oder Öl-Heizung eine dauerhafte finanzielle Sanktion. Da nur der Anteil, aber nicht die Höhe der Kostenbeteiligung bekannt ist, entsteht für Vermieter ein starker Anreiz, „sich nicht selbst zu bestrafen“.
Die 65-%-EE-Pflicht wird oft als Quasiverbot aufgefasst und auch von Politikern so bezeichnet – was hauptsächlich Unkenntnis von Zusammenhängen dokumentiert. Denn für ein Gebäude oder eine Einheit mit einem sehr geringen Energieverbrauch spielen die Kosten für den Energieträger eine untergeordnete Rolle, für sie sind die Investitionskosten der Heizungserneuerung ausschlaggebend. Wer sich damit näher beschäftigt, wird feststellen, dass 65 % EE, gekonnt oder zufällig, eine sinnvolle Abgrenzung ist.
Die Kostenrisiken sind benannt
Die „macht doch was ihr wollt“-Billigung im GModG scheint jedoch viel mehr als die 65-%-EE-Pflicht zum Rechnen anzuregen: Gas- und Öl-Heizungen werden wieder als Benchmark betrachtet. Dabei müssen aber die Unsicherheiten bei den Brennstoffpreisen etc. „auf die eigene Kappe“ genommen werden. Waren vorher die höheren Investitionskosten für Wärmepumpen-Heizungen eine Barriere im Kopf, sind Wärmepumpen nun die naheliegende Lösung, um die Kostenrisiken der Bio-Treppe, der Grüngas- oder Grünheizöl-Quote, der Mieterschutzregelungen und der ein wenig in Vergessenheit geratenen CO2-Bepreisung zu meiden.
Das wäre mit weniger Parametern gemäß GEG ab Anfang Juli 2026/28 im Bestand auch so gekommen, es könnte sich mit dem GModG trotzdem anders anfühlen und so helfen, Blockaden abzubauen. Wer sich mit den tendenziellen Folgen wichtiger Was-passiert-wenn-Fragen bei Gas- und Öl-Heizungen beschäftigt, kann sich danach auf die für ihn oder seine Kunden optimale Heizungswende konzentrieren – mit Wärmepumpen als Lösung und nicht als Zwang. Dazu muss man weder in das GEG noch in das GModG schauen.