„Der Strom für Heizungs-Wärmepumpen mit einem (offiziellen) separaten Stromzähler könnte 1,3 Ct/kWh günstiger sein – wenn die seit 2022 ausstehende beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission vorliegen würde.“
GV
Geht die EU-Kommission nach über 1000 Tagen Prüfung ohne Bescheid ernsthaft davon aus, dass eine Befreiung von Umlagen für Wärmepumpenstrom in Deutschland von 1,1 Ct/kWh den Wettbewerb in Europa verzerren könnte?
Mit dem „Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)“ vom 20. Juli 2022 wurde für Wärmepumpenstrom in § 22 EnFG ein Privileg bei der Umlageerhebung eingeführt:
„Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen [KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage] verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.“
Das Umlagenprivileg ruht
Sprich: Der Strom für Wärmpumpen mit einem separaten Stromzähler („eigener Zählpunkt“, über den keine weiteren nichtprivilegierten Verbrauchseinrichtungen mit dem Netz verbunden sind) könnte im Jahr 2025 etwa 1,3 Ct/kWh (netto: 1,093 Ct/kWh) günstiger sein. Bei einer Netzentnahme von 6000 kWh/a würde das Eigenheimbesitzer um 78 Euro/a entlasten.
Allerdings wird das Umlagenprivileg für Wärmepumpen(strom) auch weit über 1000 Tage nach dem Inkrafttreten des EnFG noch durch eine ausstehende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission blockiert. Momentan gibt es nur die Möglichkeit, jährlich unter Wahrung von Fristen die Rückerstattung zu beantragen und damit einen kostenträchtigen Berg an Bürokratie bei den Stromversorgern und Netzbetreibern aufzutürmen (Beihilfevorbehalt in § 68 EnFG).
Keine Subvention, sondern…
Nun könnte man ganz unabhängig von der beihilferechtlichen Prüfung argumentieren, dass dies ja eine „Subvention“ zulasten des nichtprivilegierten Stromverbrauchs und dieser dadurch teurer wird. Auf den ersten Blick liegt das nahe. Auf den zweiten Blick entsteht durch den teilweisen oder vollständigen Umstieg auf eine Heizungs-Wärmepumpe ein zusätzlicher Stromverbrauch. In der Konsequenz würde ein Umsteiger, einzeln betrachtet natürlich erst vielen Stellen hinter dem Komma, ohne das Umlagenprivileg den Strom für alle anderen Stromkunden günstiger machen …
Es gibt ähnliche Fälle, die man aus beiden Blickwinkeln betrachten kann. Verringert beispielsweise die Kombination einer Gas-Heizung mit einer Solarthermie-Anlage die Entnahme aus dem Erdgasnetz, steigt für alle Gaskunden (im Einzelfall auch wieder erst viele Stellen nach dem Komma) das Gas-Netzentgelt, weil hier keine äquivalente Kostensenkung auftritt.
…„klima- und energiepolitisch wünschenswert“
Ein potenzieller Anspruch auf die Befreiung von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage existiert für zurzeit etwa 850.000 Wärmepumpenanlagen und eine Strommenge von etwa 4,5 Mrd. kWh. Der Gesetzgeber hatte sich übrigens konkret etwas dabei gedacht: „Um den Umstieg von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizsystemen auf Wärmepumpen und damit zugleich die Sektorenkopplung zu beschleunigen, befreit § 22 EnUG [heute: § 22 EnFG] Wärmepumpen von den Umlagen. Das Umlagenprivileg gilt für alle Wärmepumpen, also sowohl für neue als auch für bereits bestehende Wärmepumpen. Besondere Effizienzanforderungen werden nicht gestellt, um insbesondere ‚First mover‘ nicht schlechter zu stellen; auch der Weiterbetrieb funktionsfähiger älterer, ggf. weniger effizienter Wärmepumpen ist klima- und energiepolitisch wünschenswert.“