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Gebäudemodernisierungsgesetz

GMG: Nach 215 Tagen im Amt lediglich ein neuer Name

„Noch mehr Ver­wir­rung: Das nicht exis­tie­ren­de ‚Hei­zungs­ge­setz‘ soll ab­ge­schafft und ein eben­falls nicht exis­tie­ren­des ‚Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz‘ schon no­vel­liert wer­den.“

GV

Ein Ergebnis aus dem Koalitionsausschuss vom 10. Dezember 2025 bringt auch nach 215 Tagen Merz-Kabinett in einem für die TGA/SHK-Branche und für Hauseigentümer wichtigen und seit über einem Jahr in Sofortprogrammen verwalteten Regierungsvorhaben keine Planungssicherheit, aber zusätzliche Verwirrung:

„Die Bundesregierung wird Ende Februar die Novelle des Gebäudemodernisierungsgesetzes beschließen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werden wir das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher. Zur Ausgestaltung dieses gemeinsamen Zieles werden die Fraktionsvorsitzenden gemeinsam mit den Fachpolitikern der Fraktionen und den beiden Ministerinnen für Wirtschaft und Energie sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen bis Ende Januar 2026 Eckpunkte erarbeiten. Auf deren Basis wird die Bundesregierung dann umgehend den Kabinettsentwurf erstellen.“

In wenigen Tagen von Eckpunkten zum Kabinettsbeschluss(?)

Dass es gar kein „Heizungsgesetz“ gibt, soll hier nicht wiedergekäut werden. Dass die Bundesregierung Ende Februar [2026] nun auch noch eine Novelle von einem Gebäudemodernisierungsgesetz, das es ebenfalls bis dato nicht gibt, beschließen will – das kann man sich kaum ausdenken. Offensichtlich haben mindestens die Protokollführer und die Gegenleser die Übersicht verloren. Sieht man über das Kuddelmuddel hinweg, bleibt unterm Strich die Ankündigung, dass nun innerhalb von 52 Tagen Eckpunkte erarbeitet werden sollen, auf deren Basis 28 Tage später ein parallel oder anschließend erstellter und geeinter Regierungsentwurf beschlossen werden soll. Vorher gibt es normalerweise einen durch die Bundesministerien auf Referatsebene erarbeiteten Referentenentwurf, der sich zumeist durch den nachfolgenden Abstimmungsprozess mit Bundesministerien, Ländern und Verbänden vom Beschluss der Bundesregierung unterscheidet.

Um es einfacher auszudrücken: Der Terminplan ist mit den normalen Abläufen und angemessenen Fristen schwer vereinbar – ein Vorwurf, den die CDU-Bundestagsfraktion bei der GEG-Novelle im Jahr 2023 mehrfach erhoben hat. Für den Teil des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens wurde er von Thomas Heilmann aus der CDU-Fraktion sogar (erfolgreich) bis zum Bundesverfassungsgericht getragen. Auch damals war die Gesetzesänderung nicht auf Stimmen der Opposition angewiesen.

Wie lange allein eine Zusammenführung dauern kann

Ob der neue Name „Gebäudemodernisierungsgesetz“ eine Aufsplittung des Gebäudeenergiegesetzes in Neubau und Bestand oder eine andere Gruppierung ankündigen soll, oder nur ein auf die Schnelle in die Kommunikation übernommener Schreibfehler ist, ist bisher unklar. Die Zusammenführung der Energievorschriften für Gebäude ist jedenfalls ein Projekt des letzten Merkel-Kabinetts. Und es war eine schwere Geburt. Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2017 kündigte die GroKo die Neuauflage eines vor der Wahl von der CDU-Bundesfraktion blockierten Vorhabens an:

„Wir werden das Ordnungsrecht entbürokratisieren und vereinfachen und die Vorschriften der EnEV, des EnEG und des EEWärmeG in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammenführen […].“ Am 29. Mai 2019 meldete die TGA-Redaktion: „856 Tage nach der ersten Anhörung haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesbauministerium heute einen neuen Entwurf für ein ‚Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude‘, mit dem das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen werden soll, an die Länder und Verbände zur Anhörung versendet.“ 147 Tage danach hat dann das Bundeskabinett am 23. Oktober 2019 den Regierungsentwurf für das GEG beschlossen. Ausgefertigt wurde es am 8. August 2020 – über dreieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung …

GMG: Befreiungsschlag oder Risiko?

Was allerdings mutig ist, wenn die Umbenennung nicht nur als Befreiungsschlag oder als Aufschiebung angelegt ist: Die für Laien schwer zu verstehenden heizungstechnischen Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz nicht nur zu vereinfachen, sondern die Modernisierung ganzer Gebäude – so könnte man jedenfalls die neue Bezeichnung „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GMG) verstehen – anzugehen. Es gibt diesbezüglich zwar zeitnah umzusetzende Anforderungen aus der EU-Gebäuderichtlinie, aber vermutlich bei Wählern und in der Tagespresse keinen Blumentopf zu gewinnen.

Jochen Vorländer
Chefredakteur TGA+E Fachplaner
vorlaender@tga-fachplaner.de

Alle TGAkommentare finden Sie im TGAdossier TGA-Leitartikel

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