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Wärmepumpenhochlauf

Konzept für bundesweit günstige Wärmepumpen-Strompreise

Bild 1: Bei einem Netzbezug von 6200 kWh/a für eine Wärmepumpe würde eine Minimierung der Stromsteuer den Betreiber um 143,87 Euro/a entlasten.

JV

Bild 1: Bei einem Netzbezug von 6200 kWh/a für eine Wärmepumpe würde eine Minimierung der Stromsteuer den Betreiber um 143,87 Euro/a entlasten.

Ohne ein bundesweit günstiges Strom-/Gaspreisverhältnis wird der Wärmepumpen­hoch­lauf kaum gelingen. Die Branche setzt trotz geringer Erfolgsaussicht auf eine Minimierung der Stromsteuer. Es gäbe eine effizientere Alternative ohne zusätzlichen Finanzierungsbedarf.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Die Minimierung der Stromsteuer wäre eine besonders schnell realisierbare Maßnahme zum Ankurbeln der Wärmepumpennachfrage. Eine Umsetzung ist dennoch zurzeit nicht absehbar.
■ Eine vergleichbare Strompreisvergünstigung mit dem zusätzlichen Ziel bundesweit günstiger Wärmepumpenstrompreise könnte durch die Kombination von drei Elementen erreicht werden:
■ Eine Bagatellisierung von § 22 EnFG, damit die vom Gesetzgeber erwünschte Absenkung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf 0,00 Ct/kWh für Wärmepumpenstrom auch bei den Betreibern ankommt.
■ Die Einrichtung eines Ausgleichskontos, um die regional deutlich unterschiedlichen Netzentgelte für Wärmepumpenstrom zu vereinheitlichen.
■ Die Einführung eines Abschlags vom Zuschuss bei der KfW-Heizungsförderung bei Wärmepumpen von einmalig 250 Euro/a (steigend um 50 Euro/a als degressive Förderkomponente) zur Gegenfinanzierung eines reduzierten Netzentgelts für Wärmepumpen-Stromtarife.
 

Mit der geringen herstellerseitigen Nachfrage bei Wärmepumpen und einem schwachen Antragszulauf bei der Heizungsförderung nach dem Start der digitalen Beantragung am 29. Februar 2024 wird das Rufen nach Berlin lauter, den Wärmepumpenhochlauf aktiver und vor allem wirkungsvoller zu begleiten. Denn in der Wertschöpfungskette geht man davon aus, dass sie ihre Hausaufgaben zumindest für eine Bereitstellung der notwenigen Kapazitäten erledigt sind.

BDH und ZVSHK fordern nun eine breit angelegte technologieoffene Informationskampagne zu den Chancen und Möglichkeiten des Gebäudeenergiegesetzes und der Heizungsförderung sowie eine noch weiter verbesserte Heizungsförderung.

Außerdem empfehlen die beiden Spitzenverbände die Minderung der staatlichen Preisbestandteile für Wärmepumpentarife durch die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Minimum. Eine breite politische Unterstützung gibt es dafür jedoch zurzeit nicht. 2023 lag das Aufkommen aus der Stromsteuer bei insgesamt 6,8 Mrd. Euro. Es stellt sich somit die Frage, ob die Wirkung einer Minimierung der Stromsteuer auch anders zu erreichen ist.

Auch die Spitzenvertreter der Wärmepumpenbranche haben in ihrer „Berliner Erklärung“ vom 24. April 2024 darauf hingewiesen, dass sie eine Absenkung der Stromsteuer und / oder der Mehrwertsteuer als zentralen Hebel sehen, um ein aus der Sicht der Branche benötigtes Strom-/Gaspreisverhältnis unter 2,5 herzustellen. Bei einem günstigen Arbeitspreis für Erdgas von aktuell rund 7,5 Ct/kWh für Neuverträge bedeutet dies, dass der Arbeitspreis von Wärmepumpenstrom unter 18,75 Ct/kWh liegen muss.

Die nachstehenden Berechnungen / Überlegungen basieren auf aktuellen Tarifangeboten (3. Mai 2024), Daten aus dem „Monitoringbericht 2023 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt“ (Monitoringbericht 2023) mit Daten für das Jahr 2023. Auf dieser Basis wird zur Vereinfachung und Nachvollziehbarkeit angenommen, dass es in Deutschland 16 Stromverteilnetze in den Grenzen der Bundesländer gibt, in denen die im Monitoringbericht 2023 ausgewiesenen gewichteten Mittelwerte auch für das Jahr 2024 repräsentativ sind.

Absenkung der Stromsteuer und konzeptionelle Nachteile

Konkret würde die BDH/ZVSHK-Empfehlung bedeuten, dass die aktuell erhobene und in einem Wärmepumpen-Stromtarif (WP-Tarif) bereits enthaltene Stromsteuer von 2,05 Ct/kWh (netto) auf das europarechtlich zulässige Minimum von 0,1 Ct/kWh (netto, nichtgewerbliche Nutzung) abgesenkt wird. Da auf den Strompreisbestandteil Stromsteuer zusätzlich die MwSt. von 19 % erhoben wird, ergibt sich eine Minderung von 2,3205 Ct/kWh (brutto).

Bei typischen WP-Tarifen (ohne Boni, Netzentgelt-Reduzierung nach Modul 2 der BNetzA-Festlegungen) liegt zurzeit beim bundesweit gewichteten mittleren Netzentgelt (aus 2023) ein Arbeitspreis von 19,75 Ct/kWh inkl. MwSt. zugrunde (Bild 2, 0-E2). Er würde dann bei einer Minimierung der Stromsteuer auf 17,43 Ct/kWh sinken (Bild 2, 0-F2). Bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz für die Wärmepumpe über einen separaten Stromzähler von 6200 kWh/a würde sich für den Wärmepumpenbetreiber ein Kostenvorteil von 143,87 Euro/a ergeben.

Bei 1 Mio. Wärmepumpen mit diesem Netzbezug würde die Minimierung der Stromsteuer bedeuten:
● das Stromsteueraufkommen sinkt um 120,90 Mio. Euro
● das Umsatzsteueraufkommen sinkt um 22,97 Mio. Euro

Das Umsatzsteueraufkommen sinkt allerdings auch bei anderen Methoden, die den Strompreis verringern. Die Minderung des Stromsteueraufkommens würde sich mit dem Planziel von 6 Mio. Wärmepumpen-Installationen kontinuierlich bis auf 725 Mio. Euro/a erhöhen. Auch angesichts anderer Elektrifizierungsanwendungen, die ebenfalls über hohe Strompreise klagen, erscheint eine zeitnahe Minimierung der Stromsteuer für Wärmepumpenstrom wenig realistisch und eine öffentliche Debatte für den Wärmepumpenhochlauf nicht zielführend zu sein.

Die Absenkung der Stromsteuer hätte noch einen anderen Nachteil: Die gleichmäßige Absenkung bringt zwar mehr Verteilnetzgebiete in eine akzeptables Strom-/Gaspreisverhältnis, vergünstigt aber auch Strom dort, wo dies aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht im vollen Umfang nötig wäre. In Gebieten mit sehr hohem Netzentgelt (auch: Netznutzungsentgelt) würde hingegen trotzdem kein akzeptables Strom-/Gaspreisverhältnis erreicht werden.

In Brandenburg, dem Bundesland mit dem höchsten (2023) Netzentgelt, würde der Arbeitspreis in WP-Tarifen (Modul 2) nach einer Minimierung der Stromsteuer im Mittel 18,91 Ct/kWh (Bild 2, 1-F2) und in Bremen (niedrigstes Netzentgelt im Jahr 2023) im Mittel 15,97 Ct/kWh betragen (Bild 2, 16-F2). Die in ganz Deutschland nach einer Minimierung der Stromsteuer weiterhin ungleichen Bedingungen würden den Wärmepumpenhochlauf also in Netzgebieten mit ohnehin schon günstigen Bedingungen viel stärker beschleunigen.

Den Berechnungen liegt eine in der Realität nur bedingt einheitlich Konzessionsabgabe1) für Sondervertragskunden von 0,11 Ct/kWh (netto) zugrunde.

Bild 2: Basis- und Rechendaten für Wärmepumpen-Stromtarife nach aktuellem Marktangebot (mit Netzentgelt von 2023, Spalte E2), bei der Minimierung der Stromsteuer (Spalte F2) und bei der noch nicht genehmigten Nutzung der Wärmepumpen-Privilegierung in § 22 EnFG (Spalte G2).

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Bild 2: Basis- und Rechendaten für Wärmepumpen-Stromtarife nach aktuellem Marktangebot (mit Netzentgelt von 2023, Spalte E2), bei der Minimierung der Stromsteuer (Spalte F2) und bei der noch nicht genehmigten Nutzung der Wärmepumpen-Privilegierung in § 22 EnFG (Spalte G2).

Alternativvorschlag zur Absenkung der Stromsteuer

Es stellt sich also die Frage, ob eine ähnliche hohe Gesamtentlastung auch auf anderen Wegen erreichbar ist, die zudem mehr potenzielle Heizungsmodernisierer erreicht und den Wettbewerb bei WP-Tarifen durch eine hohe Transparenz fördert.

Die nachstehend beschriebene „Alternative zur Absenkung der Stromsteuer“ setzt an drei Punkten an. Für die beiden Punkte – die „Privilegierung von Wärmepumpen im EnFG“ und die „Modifizierung von Modul 2 der BNetzA-Festlegungen zu §14a EnWG“ – ist der Bezug des Wärmepumpenstroms über einen separaten Zählpunkt zwingend erforderlich.

Da die Konzepte auf die Neuinstallation von Wärmepumpen abzielen und insgesamt nur so besonders günstige WP-Tarife zu nutzen sind, sollte dies bei Neuinstallationen keine generelle Hürde sein. Bei einer auf WP-Tarife begrenzten Minimierung der Stromsteuer wäre dies ebenfalls eine Grundvoraussetzung.

Das dritte Element setzt bei der Zuschussförderung von Wärmepumpen an. Es führt eine zusätzliche Degressionskomponente ein und beseitigt den Netzentgelt-Transfer, der bei einer reinen Modifizierung von Modul 2 entsteht.

1. Bagatellisierung der WP-Privilegierung im EnFG

Das Energiefinanzierungsgesetz sieht in § 22 EnFG eine „Privilegierung für Wärmepumpen“ vor. Sie senkt die Strompreisbestandteile KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage auf 0,00 Ct/kWh. Allerdings steht noch eine beihilferechtliche Genehmigung durch die EU aus und das Verfahren nach § 52 EnFG und § 53 EnFG verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand, der in keinem gesunden Verhältnis zum Nutzen steht:

Der Betreiber einer Wärmepumpe muss nachträglich bei seinem Stromlieferanten rechtzeitig die Rückerstattung beantragen und der Stromlieferant muss in seiner Eigenschaft als Netznutzer dann fristgerecht eine Meldung für den Kunden beim Netzbetreiber vornehmen … zwischenzeitlich kann sogar schon der Stromlieferant gewechselt worden sein usw.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die WP-Privilegierung entgegen dem Ziel des Gesetzes nur von einem geringen Anteil der Betreiber von Heizungs-Wärmepumpen in Anspruch genommen wird. Letztendlich geht es im Jahr 2024 um 1,108 Ct/kWh (brutto) und für den oben verwendeten Musterverbrauch (6200 kWh/a Netzbezug) damit um einen Betrag von 68,69 Euro/a.

Für alle Beteiligten wäre es deshalb einfacher und günstiger, wenn § 22 EnFG bis zu einer bestimmten Strombezug von beispielsweise 15 000 kWh/a bagatellisiert wird. Bei der Strompreisbremse für Wärmepumpenstrom galt eine Grenze von 30 000 kWh/a.

Die WP-Privilegierung in § 22 EnFG ist natürlich keine Gelddruckmaschine. Über die Berechnungsgrundlagen für die KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage verbleiben die Mindereinnahmen aus der Umlagenreduzierung beim nicht privilegierten Stromverbrauch. Dies ist aber der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. Hintergrund ist, dass eine Wärmepumpe eine zusätzliche Strommenge nachfragt. Würde diese Strommenge nicht privilegiert, würde der WP-Strom die Umlagen für die nicht privilegierte Strommenge verringern und unnötig verteuert werden und dies die Heizungswende ausbremsen.

Vorteile der Bagatellisierung wären Kostenneutralität für den Staat und ein barrierefreier Zugang für die WP-Privilegierung nach § 22 EnFG –  Stromlieferanten könnten diese vorab in ihre WP-Tarife einrechnen und damit sofort ersichtlich einen transparenten und niedrigen WP-Tarif ohne anschließende Bürokratie(kosten) ausweisen. Die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden immer für ein Kalenderjahr festgelegt, sodass sich hier für die Stromlieferanten ähnliche Kalkulationsbedingungen ergeben, wie sie momentan bei den Netz(nutzungs)entgelten existieren. Zudem könnten Änderungsvorbehalte in den Tarifbedingungen geltend gemacht werden. Für die Stromlieferanten würden die Vertriebskosten durch einheitliche Bedingungen verringert.

In Brandenburg, dem Bundesland mit dem höchsten (2023) Netzentgelt, würde der Arbeitspreis in WP-Tarifen (Modul 2) nach einer § 22-EnFG-Bagatellisierung 20,21 Ct/kWh (Bild 2, 1-G2) und in Bremen (niedrigstes Netzentgelt im Jahr 2023) nur 17,18 Ct/kWh betragen (Bild 2, 16-G2).

Um mit der Absenkung der Stromsteuer gleichzuziehen, verbleibt unabhängig vom Bundesland für den Musterverbrauch ein noch zu erschließender Betrag von (143,87 − 68,69) Euro = 75,18 Euro/a (brutto) = 63,18 Euro/a (netto). Das entspricht einer Absenkung um 1,213 Ct/kWh (brutto) bzw. 1,019 Ct/kWh (netto).

Die Absenkung soll im Weiteren aber nicht wie bei der Stromsteuer einheitlich, sondern beim gewichteten Mittelwert in den Bundesländern erreicht werden, damit der Wärmepumpenhochlauf in allen Regionen Deutschlands unterstützt wird.

2. Modifizierung von Modul 2 der BNetzA-Festlegungen

Das wählbare Modul 2 der BNetzA-Festlegungen zu §14a EnWG ist für die steuerbare Verbrauchseinrichtung Wärmepumpe mit einer Nennanschlussleistung von mindestens 4,2 kWel (inkl. Heizstab als Zusatz- oder Notheizvorrichtung) ein Fortschritt, der im Markt noch gar nicht richtig wahrgenommen wird. Zum einen besteht nun ein Anschlussrecht für Wärmepumpen, zum anderen wird das Netzentgelt transparent nach bundesweit einheitlichen Kriterien im Gegenzug für die netzorientierte Dimmung (bzw. übergangsweise einer präventiven Steuerung) der Wärmepumpe reduziert: Eine Grundgebühr wird nicht erhoben und der Arbeitspreis des Netzentgelts wird pauschal um 60 % reduziert. Für die BNetzA-Festlegungen zu §14a EnWG gibt es eine Teilnahmepflicht für die oben beschriebenen Wärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Zuvor in Betrieb genommene Wärmepumpen mit einer Nennanschlussleistung von mindestens 4,2 kWel können einmalig in die neuen Regelungen wechseln.

Wie bei § 22 EnFG leitet sich das verringerte Netzentgelt aus der Logik ab, dass eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) zwar die Stromnachfrage erhöht, diese aufgrund der Steuerbarkeit aber geringere Kosten als der Lastprofil-Stromverbrauch verursacht.

Das Nettonetzentgelt variierte im Jahr 2023 bei den für kleine Heizungs-Wärmepumpen maßgeblichen Entnahmestellen ohne Leistungsmessung (SLP-Kunden bzw. Haushaltskunden, 3500 kWh/a) in Deutschland allerdings in einer Bandbreite von 4,77 bis 20,30 (32,18) Ct/kWh. Die gewichteten Mittelwerte in den Bundesländern variieren von 6,27 bis 12,45 Ct/kWh (Bild 2, Spalte B2). Rechnet man aus diesen Mittelwerten einen durchschnittlichen Grundpreis von 66 Euro heraus, ergibt sich eine Bandbreite von 4,38 bis 10,56 Ct/kWh (Bremen bzw. Brandenburg, Bild 2, 16-C2 und 1-C2). Wendet man hierauf die 60%ige Reduzierung an, variiert der Arbeitspreis des Netzentgelts im Mittel der Bundesländer im Modul 2 zwischen 1,75 und 4,23 Ct/kWh (Bild 3, 16-B3 und 1-B3), entsprechend liegt die Modul-2-Netzentgeltreduzierung in einer Bandbreite von 2,63 bis 6,33 Ct/kWh.

Doch ist es plausibel, dass für den Zubau von 1 kWh Wärmepumpenstrom in Brandenburg ein Netzentgelt von 4,23 Ct/kWh erhoben werden muss und in Bremen 1,75 Ct/kWh ausreichend sind? Aus der Entstehung der Netzentgelte ergibt sich dies nur bedingt. Der nachstehende Vorschlag greift deshalb einer von der Bundesnetzagentur angestoßene Diskussion über die Entlastung der Netzgebiete mit hohen Netzentgelten auf und überträgt sie auf eine Modifizierung von Modul 2 der BNetzA-Festlegungen zu §14a EnWG:

Verrechnung bei konstantem Netzentgelt-Gesamtbetrag (fiktiv)

Statt der bisherigen 60%igen Netzentgeltreduzierung wird für ein „Modul 2a“ (M2a) der vom Netznutzer (Stromlieferant und letztendlich der Wärmepumpenstromkunde) zu entrichtende Arbeitspreis für das Netzentgelt bundesweit einheitlich (jährlich) auf einen festen Betrag festgelegt. Mit den Modellannahmen bewirkt eine Festlegung von 2,7977 Ct/kWh, dass die Netznutzer in Modul 2a die gleiche Summe an Netzentgelt abführen wie in Modul 2: In Bild 3 unterscheidet sich der Summenwert in 17-D3 und 17-E3 nur durch Rundungsdifferenzen.

Bild 3: Basisdaten (Bevölkerungsanteil) und Rechendaten für Netzentgelt-Arbeitspreise nach aktuellem Marktangebot im Modul 2 (mit Netzentgelt von 2023, Spalte B3), Verteilung des Wärmepumpenzubaus auf die Bundesländer (Spalte C3) und Berechnung des Netzentgelts nach Modul 2 (Spalte D3) und mit einem einheitlichen Netzentgelt (Spalte E3). Die Spalten F3 und G3 zeigen wer zahlt (negative Werte) und wer profitiert (positive Werte).

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Bild 3: Basisdaten (Bevölkerungsanteil) und Rechendaten für Netzentgelt-Arbeitspreise nach aktuellem Marktangebot im Modul 2 (mit Netzentgelt von 2023, Spalte B3), Verteilung des Wärmepumpenzubaus auf die Bundesländer (Spalte C3) und Berechnung des Netzentgelts nach Modul 2 (Spalte D3) und mit einem einheitlichen Netzentgelt (Spalte E3). Die Spalten F3 und G3 zeigen wer zahlt (negative Werte) und wer profitiert (positive Werte).

Die beispielhafte Festlegung auf 2,7977 Ct/kWh würde einem Solidarprinzip entsprechen: Verteilnetzbetreiber, die nach den bisherigen Modul-2-Regelungen ein geringeres Netzentgelt erheben müssen, führen die Differenz auf ein „Modul-2a-Ausgleichskonto“ ab. Verteilnetzbetreiber, die nach den bisherigen Modul-2-Regelungen ein höheres Netzentgelt erheben müssen, erhalten die Differenz vom Ausgleichskonto zurückerstattet. Für die Verteilnetzbetreiber würde sich also nur der Zufluss der Netzentgelte, jedoch nicht der zufließende Betrag ändern.

Mit diesem Ansatz gäbe es nur noch eine geringe Vor-Ort-Varianz bezüglich der WP-Tarifkalkulation der Stromlieferanten, die sich aus der Konzessionsabgabe1), Messstellenbetrieb und Messung sowie der SteuVE-Ansteuerung ergibt.

Da bereits oben eine bundesweit einheitliche Konzessionsabgabe angenommen wurde und der Messstellenbetrieb normalerweise in den Grundpreis des Stromlieferanten einfließt, ergibt sich mit einem M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis von 2,7977 Ct/kWh und der Bagatellisierung von §22 EnFG ein bundesweit einheitlicher „Solidar“-Arbeitspreis von 18,42  Ct/kWh (brutto) für WP-Tarife. In den Ländern Brandenburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern mit hohem Netzentgelt wäre damit der Strom bereits günstiger als bei der Minimierung der Stromsteuer.

Vom Solidarprinzip …

Mit dem Fixbetrag von 2,7977 Ct/kWh als M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis (netto) und dem Modul-2a-Ausgleichskonto wird zunächst nur eine Vereinheitlichung des Netzentgelt-Arbeitspreises per Solidarprinzip erreicht. Aufgrund der ungünstigeren Ausgangslage würde ein Wärmepumpenstromkunde in Brandenburg um 88,54 Euro/a (netto) entlastet (Bild 3, 1-G3; brutto: 105,36 Euro/a), in Bremen allerdings um 64,73 Euro/a (netto) belastet (Bild 3, 16-G3; brutto: 77,03 Euro/a). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sich alle Akteure für ein Solidarprinzip begeistern würden. 

Um ohne Solidarprinzip auszukommen, sind externe Einzahlungen auf das Modul-2a-Ausgleichkonto erforderlich. Im Maximum müssten die Einzahlungen so hoch sein, dass in Bremen ein Arbeitspreis in WP-Tarifen von 15,97 Ct/kWh (brutto, Wert aus Bild 2, 16-E2) erreicht wird. Dazu müsste der M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis auf 1,02 Ct/kWh (netto) gesenkt werden. Bremen hat jedoch nur einen Bevölkerungsanteil von 0,81 %, sodass mit den getroffenen Annahmen von 500 000 zugebauten Wärmepumpen nur 4059 in Bremen installiert würden.

Das Ausgleichsprinzip ließe sich also realistischer durchsetzen, wenn die Kalibrierung mit der Preissituation für Niedersachsen mit einem M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis von 2,4737 Ct/kWh (Bild 2, 15-D2) vorgenommen wird. Durch einen Modul-2a-Passus „liegt der Modul-2-Netzentgelt-Arbeitspreis unter 2,47 Ct/kWh, ist der berechnete Modul-2-Netzentgelt-Arbeitspreis auszuweisen, Zahlungen durch die Verteilnetzbetreiber auf das Ausgleichskonto erfolgen nicht“, verbleibt Bremen auf dem aktuellen Stand der BNetzA-Festlegungen und nimmt nicht an der Ausgleichskonto-Regelung teil. Bremen steht hier synonym für alle Verteilnetze mit einem Modul-2-Netzentgelt-Arbeitspreis unter 2,47 Ct/kWh.

Durch die Kalibrierung auf den M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis von Niedersachsen und die Herausnahme von Bremen existiert das Solidarprinzip nur noch über null, alle teilnehmenden Verteilnetze erhalten eine Erstattung vom Ausgleichskonto. Damit die Rechnung bei den Modellannahmen aufgeht, ist bei 500 000 teilnehmenden Referenz-Wärmepumpen (siehe unten) eine externe Einzahlung von 10,2 Mio. Euro/a (Bild 4, 17-F4) auf das Ausgleichskonto erforderlich.

Bild 4: Rechendaten für Netzentgelt-Arbeitspreise nach Modul 2 (mit Netzentgelt von 2023, Spalte B4), Verteilung des Wärmepumpenzubaus auf die Bundesländer (Spalte C4) und Berechnung des Netzentgelts nach Modul 2 (Spalte D4) und mit einem einheitlichen Netzentgelt von Niedersachsen (Spalte E4), außer in Bremen. Die Spalten F4 und G4 zeigen, dass es keine „Zahler“ mehr gibt – dafür einen Ausgleichsbedarf (17-F4).

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Bild 4: Rechendaten für Netzentgelt-Arbeitspreise nach Modul 2 (mit Netzentgelt von 2023, Spalte B4), Verteilung des Wärmepumpenzubaus auf die Bundesländer (Spalte C4) und Berechnung des Netzentgelts nach Modul 2 (Spalte D4) und mit einem einheitlichen Netzentgelt von Niedersachsen (Spalte E4), außer in Bremen. Die Spalten F4 und G4 zeigen, dass es keine „Zahler“ mehr gibt – dafür einen Ausgleichsbedarf (17-F4).

Da bereits oben eine bundesweit einheitliche Konzessionsabgabe angenommen wurde und der Messstellenbetrieb normalerweise in den Grundpreis des Stromlieferanten einfließt, ergibt sich mit einem M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis von 2,4737 Ct/kWh („Netzentgelt-Obergrenze“) und der Bagatellisierung von §22 EnFG ein von regionalen Kalkulationsfaktoren unabhängiger Arbeitspreis von 18,04  Ct/kWh. Die Liste mit den Ländern, in denen der Strom dadurch günstiger als bei der Minimierung der Stromsteuer wäre, reicht so jedoch erst von Brandenburg bis Hamburg.

Damit mindestens der über die Minimierung der Stromsteuer errechnete Mittelwert von 17,43 Ct/kWh (Bild 2, 0-F2 und Bild 5, G5) erreicht wird, müsste der M2a-Netzentgelt-Arbeitspreis auf 1,9649 Ct/kWh sinken. Es wäre dafür bei 500 000 teilnehmenden Referenz-Wärmepumpen (siehe unten) eine externe Einzahlung von 25,87 Mio. Euro/a (Bild 5, 17-F5) auf das Ausgleichskonto erforderlich. Das entspricht einem Betrag (netto) von 51,74 Euro/(WP ∙ a).

Bild 5: Rechendaten für Netzentgelt-Arbeitspreise nach Modul 2 (mit Netzentgelt von 2023, Spalte A5), Verteilung des Wärmepumpenzubaus auf die Bundesländer (Spalte B5) und Berechnung des Netzentgelts nach Modul 2 (Spalte C5) und mit einem einheitlichen Netzentgelt von 1,9649 Ct/kWh (Spalte D5), außer in Bremen. Die Spalten E5 und F5 zeigen, dass es keine „Zahler“ mehr gibt – dafür einen Ausgleichsbedarf (17-E5). Mit der Ausgleichszahlung wird das definierte Ziel eines Arbeitspreises von 17 43 Ct/kWh oder weniger bundesweit erreicht.

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Bild 5: Rechendaten für Netzentgelt-Arbeitspreise nach Modul 2 (mit Netzentgelt von 2023, Spalte A5), Verteilung des Wärmepumpenzubaus auf die Bundesländer (Spalte B5) und Berechnung des Netzentgelts nach Modul 2 (Spalte C5) und mit einem einheitlichen Netzentgelt von 1,9649 Ct/kWh (Spalte D5), außer in Bremen. Die Spalten E5 und F5 zeigen, dass es keine „Zahler“ mehr gibt – dafür einen Ausgleichsbedarf (17-E5). Mit der Ausgleichszahlung wird das definierte Ziel eines Arbeitspreises von 17 43 Ct/kWh oder weniger bundesweit erreicht.

3. … zur Netzentgeltreduzierung durch einen Förderabschlag

Um die externe Einzahlung auf das Ausgleichskonto ohne eine laufende Belastung des Bundeshaushalts zu erreichen, könnte beispielsweise ein Abschlag auf jeden von der KfW ausgezahlten Zuschuss bei einer über die BEG-EM geförderten Wärmepumpe (mit einer Nennanschlussleistung von mindestens 4,2 kWel ) erfolgen. Das Förderprogramm würde dazu nicht zusätzlich belastet und der Abschlag wäre vergleichsweise gering. Die geförderten Wärmepumpenbesitzer würden in den nächsten Jahren von günstigen Strompreisen profitieren.

Nimmt man an, dass der Wärmepumpenhochlauf auf 500 000 Wärmepumpen pro Jahr gelingt und alle davon über die Heizungsförderung bezuschusst werden, wäre bei einem Abschlag von einmalig 250 Euro eine Einzahlung von 150 Mio. Euro/a auf das Ausgleichskonto möglich. Das ist fast sechsmal so viel wie für den Strompreis von 17,43 Ct/kWh (Bild 5, 17-E5) pro Jahr erforderlich ist.

Geht man von anrechenbaren Investitionskosten einer Wärmepumpe von 30 000 Euro aus, würde der Förderzuschuss durch einen Abschlag von 300 Euro bei allen Fördersätzen um 1 Prozentpunkt sinken. Der Vorteil bei den Stromkosten reicht von 31,55 Euro/a in Niedersachsen bis zu 140,17 Euro/a in Brandenburg (Bild 5, Spalte F5) und erscheint somit angemessen. Für eine erfolgreiche Frühbucher-Signalwirkung „der Förderzuschuss sinkt künftig“ erscheint ein Startbetrag von 200 bis 300 Euro im ersten Jahr ohnehin notwendig zu sein.

Zum Vergleich: Über die Degression beim Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt der Zuschuss bezogen auf anrechenbaren Investitionskosten ab dem 1. Januar 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte, also um 900 Euro – „ohne Gegenleistung“, allerdings nominal und nicht real.

Welcher Abschlag wäre erforderlich / sinnvoll?

Da die Anzahl der M2a-Wärmepumpen kontinuierlich steigt, ist zur Gegenfinanzierung einer Netzentgelt-Obergrenze auch eine steigende externe Einzahlung auf das Ausgleichskonto erforderlich. Dies könnte ebenfalls über einen steigenden Abschlag kompensiert werden. Erfolgt dies in einem angemessenen Rahmen und wird es im richtigen Kontext degressive Förderung kommuniziert, kann der steigende Abschlag trotz der sinkenden Zuschussauszahlung auf den Wärmepumpen-Hochlauf einzahlen.

Wie hoch der Abschlag sein muss zeigt eine grobe Modellierung des Wärmepumpenhochlaufs:

● Das Modell nimmt an, dass Anfang 2024 insgesamt 1,7 Mio. Referenzfall-Heizungs-Wärmepumpen in Betrieb sind. Der Referenzfall wird mit einem Netzbezug von 6200 kWh/a definiert (2022 lag laut Monitoringbericht 2023 der arithmetische Mittelwert bei rund 6100 kWh/WP). Das entspricht bei einer System-Jahresarbeitszahl von 3,0 und einem Jahresnutzungsgrad (bezogen auf den Brennwert Hs) von 0,93 einem Gasverbrauch 20 000 kWhHs/a.

● Als „synthetischer“ Wärmepumpenhochlauf wird angenommen, dass 2024 ein Zubau (Inbetriebnahme) von 295 000 Wärmepumpen erfolgt und 2025 das 500 000-Ziel erreicht wird.

● Jede einem Kalenderjahr zugeordnete Aktion (insbesondere eine WP-Installation) wird so verrechnet, dass ab dem 1. Januar des Jahres wirksam ist.

● Die Netzentgelt-Obergrenze von 1,9649 Ct/kWh wird nicht verändert (dies würde eine Erweiterung der BNetzA-Regelungen erfordern).

● Es werden zwei Varianten gegenübergestellt. In Variante A wird angenommen, dass ab 2026 kontinuierlich nur 500 000 Wärmepumpen pro Jahr zugebaut werden. In der Variante B steigt der Zubau jährlich um 11,5 % gegenüber dem Vorjahr. Die Variante A erreicht das Zubauziel 2030 nicht. Sie ist jedoch für die Gegenfinanzierung über einen Förderabschlag der ungünstigere Fall – Variante B hat einen stärkeren Schneeballeffekt: Die Netzentgelt-Obergrenze wird nicht nur über einen steigenden Abschlag, sondern auch über den steigenden Zubau finanziert.

● Es wird ferner angenommen, dass alle zugebauten Wärmepumpen über die BEG-EM gefördert werden und alle den Abschlag entrichten, aber nur 90 % das Modul 2a wählen. Zudem wird angenommen, dass im Jahr 2024 aus dem Bestand 50 000 Referenzfall-Heizungs-Wärmepumpen ins Modul 2a wechseln und danach jährlich 80 000 folgen (Bild 6 und Bild 7, Zeile 2).

● In der Variante B sind im Jahr 2030 mit dem synthetischen Wärmepumpenhochlauf dann 6,00 Mio. Referenzfall-Heizungs-Wärmepumpen in Betrieb, wovon 4,4 Mio. über das Modul 2a betrieben werden (Bild 7, 6-G7 bzw. 5-G7).

● In der Variante A sind im Jahr 2030 mit dem synthetischen Wärmepumpenhochlauf 5,0 Mio. Referenzfall-Heizungs-Wärmepumpen in Betrieb, wovon 3,5 Mio. über das Modul 2a betrieben werden (Bild 6, 6-G6 bzw. 5-G6).

Ergebnisse 

Für Variante A ergibt sich rechnerisch für einen „dynamischen“ Abschlag ein Startwert von rund 55,34 Euro im Jahr 2024 (Bild 6, 11-A6), der dann 2025 um 32,16 Euro und danach jährlich um 54,85 Euro auf 361,72 Euro bis 2030 steigt. Das Ausgleichskonto würde dann kein Polster aufweisen (Bild 6, Zeile 14).
Bei einem statisch vorgegebenen Startwert von 250 Euro in 2024 und einer Erhöhung um 50 Euro pro Jahr beträgt der Abschlag 550 Euro im Jahr 2030 (Bild 6, Zeile 16) und das Ausgleichskonto hat stets eine hohe Reserve. In Bild 6, Zeile 20 ist angegeben, wie lange der Kontostand am Jahresende reichen würde, wenn sich der Modul-2a-Wärmepumpenbestand nicht mehr ändert und kein externer Zufluss auf das Ausgleichkonto erfolgt. Im Jahr 2030 wären ist gut 43 Monate.

Bild 6: Variante A, modellierter Wärmepumpenhochlauf ohne Zubaudynamik ab dem Jahr 2026 und eine 90%ige Nutzung von Modul 2a bei den zugebauten ( = geförderten) Heizungs-Wärmepumpen, konstantes Netzentgelt. Berechnung des Ausgleichbedarfs (Zeilen 7 bis 9). Ausgleichskonto mit dynamischer Steuerung des Abschlags (Zeilen 10 bis 14) und Ausgleichskonto mit manueller Vorgabe des Abschlags (Zeilen 14 bis 20).

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Bild 6: Variante A, modellierter Wärmepumpenhochlauf ohne Zubaudynamik ab dem Jahr 2026 und eine 90%ige Nutzung von Modul 2a bei den zugebauten ( = geförderten) Heizungs-Wärmepumpen, konstantes Netzentgelt. Berechnung des Ausgleichbedarfs (Zeilen 7 bis 9). Ausgleichskonto mit dynamischer Steuerung des Abschlags (Zeilen 10 bis 14) und Ausgleichskonto mit manueller Vorgabe des Abschlags (Zeilen 14 bis 20).

Für Variante B ergibt sich rechnerisch für einen „dynamischen“ Abschlag ein Startwert von ebenfalls rund 55,34 Euro im Jahr 2024 (Bild 7, 11-A7), der dann 2025 um 32,16 Euro und danach jährlich abnehmend bis auf 264,30 Euro steigt (Bild 7, 11-G7). Das Ausgleichskonto würde dann kein Polster aufweisen (Bild 7, Zeile 14).
Bei einem statisch vorgegebenen Startwert von 250 Euro in 2024 und einer Erhöhung um 50 Euro pro Jahr beträgt der Abschlag 550 Euro im Jahr 2030 (Bild 7, Zeile 16) und das Ausgleichskonto hat stets eine hohe Reserve. In Bild 7, Zeile 20 ist angegeben, wie lange der Kontostand am Jahresende reichen würde, wenn sich der Modul-2a-Wärmepumpenbestand nicht mehr ändert und kein externer Zufluss auf das Ausgleichkonto erfolgt. Im Jahr 2030 wären ist 55 Monate (Bild 7, 20-G7).

Es kann also gezeigt werden, dass sich der Alternativvorschlag auch im Rahmen der getroffenen Maßnahmen in der Hochlaufphase über einen angemessenen Förderabschlag gegenfinanzieren lässt. Flacht der Hochlauf ab, bevor sich künftig niedrigere Strompreise bzw. Netzentgelte bilden, muss das Modell erweitert werden oder schrittweise auslaufen. Eine schlagartige Beendigung könnte insbesondere dann problematisch sein, wenn dann die Netzentgelte zwischen den Ländern bzw. Verteilnetzen weiterhin so stark wie zurzeit variieren. Der Kontostand Ende 2030 zeigt für Variante A und Variante B aber an, dass mit dem statisch vorgegebenen Abschlag ein großer Gestaltungsspielraum verbleibt. Bild 8 zeigt als Variante C mit ungünstigeren Annahmen gegenüber der Variante A, wie robust der Alternativvorschlag ist.

Bild 7: Variante B, modellierter Wärmepumpenhochlauf mit Zubaudynamik ab dem Jahr 2026 von 11,5 % Wachstum gegenüber dem Vorjahr und eine 90%ige Nutzung von Modul 2a bei den zugebauten ( = geförderten) Heizungs-Wärmepumpen, konstantes Netzentgelt. Berechnung des Ausgleichbedarfs (Zeilen 7 bis 9). Ausgleichskonto mit dynamischer Steuerung des Abschlags (Zeilen 10 bis 14) und Ausgleichskonto mit manueller Vorgabe des Abschlags (Zeilen 14 bis 20).

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Bild 7: Variante B, modellierter Wärmepumpenhochlauf mit Zubaudynamik ab dem Jahr 2026 von 11,5 % Wachstum gegenüber dem Vorjahr und eine 90%ige Nutzung von Modul 2a bei den zugebauten ( = geförderten) Heizungs-Wärmepumpen, konstantes Netzentgelt. Berechnung des Ausgleichbedarfs (Zeilen 7 bis 9). Ausgleichskonto mit dynamischer Steuerung des Abschlags (Zeilen 10 bis 14) und Ausgleichskonto mit manueller Vorgabe des Abschlags (Zeilen 14 bis 20).

Vorteile, Chancen und Risiken

Es geht hier natürlich nicht um einen Wettbewerb der Konzepte. Es geht darum, wie man der Politik alternativ zur Minimierung der Stromsteuer eine Lösung mit – je nach Ausgestaltung – gleichwertigem oder höherem und zudem breiter wirksamerem Effekt ohne die problematischen Folgen einer privilegierten Besteuerung von Wärmepumpenstrom vorschlagen könnte. 

Der Alternativvorschlag zur Absenkung der Stromsteuer über eine Bagatellisierung von §22 EnFG, Modul 2a mit Ausgleichskonto und einen Abschlag bei der Heizungsförderung

● kommt ohne eine zusätzliche Finanzierung aus dem Bundeshaushalt aus,
● kann aber theoretisch auch mit einer künftigen Absenkung der Stromsteuer kombiniert werden,
● baut durch die Bagatellisierung der Umlagenbefreiung für Wärmepumpenstrom Bürokratie ab,
● ermöglicht einen transparenten bundesweiten Wettbewerb beim Wärmepumpenstrompreis,
● ändert gegenüber dem Modul 2 die Netzentgelterlöse der Verteilnetzbetreiber nicht; das Modul 2a sollte aber bevorzugt mit einem langfristig stabilen Netzentgelt-Arbeitspreis für die Netznutzer verwirklicht werden; die Erlöse speisen sich lediglich aus zwei Töpfen: Netznutzer und Ausgleichskonto,
● ermöglicht bei unvorhersehbaren Situationen eine einfache Entlastung durch eine Einzahlung durch den Bund auf das Ausgleichskonto zur Senkung des Netzentgelt-Arbeitspreises bis in den negativen Bereich
● bringt bundesweit fast einheitliche Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe im Vergleich zu einer Gas-Heizung
● bringt eine zusätzliche degressive Komponente in die Zuschussförderung für Wärmepumpen,
● fördert indirekt den Smart-Meter-Rollout,
● ist kompatibel mit einem zur Zeit diskutierten Ausgleichssystem bei den Netzentgelten und
● das Ausgleichskonto mit statisch festgelegten (planbaren) Abschlägen kann auch unterschiedlich ausgeprägte Witterungsperioden ausgleichen. 
● Prinzipiell können alle drei Elemente auch separat, insbesondere die Bagatellisierung von §22 EnFG, realisiert werden.

Kommunikation in den Markt

Damit das Konzept für bundesweit günstige Wärmepumpen-Strompreise schnell greifen kann, könnte nach Prüfung und einer feinen Festlegung der genauen Bedingungen durch die Bundesregierung relativ schnell dem Markt (hier mit beispielhaften Daten und Beträgen) signalisiert werden:

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Da eine frühe Startphase zur Markbelebung wichtig ist, könnte eine später zurückzuzahlende Einlage aus Bundesmitteln erforderlich sein. (Finanzierungs)Risiken entstehen, wenn der Wärmepumpenhochlauf ins Stocken gerät, die Förderung ausgesetzt wird oder die Förderkriterien so verändert werden, dass ein deutlich geringerer Teil der Wärmepumpen gefördert wird. Mit der vorgeschlagenen Rampe (Startwert von 250 Euro, steigend um 50 Euro/a) könnten „Krisenzeiten“ gut überbrückt werden, vergleiche Bild 8.

Bild 8: Variante C, Robustheitstest für den modellierter Wärmepumpenhochlauf ohne Zubaudynamik ab dem Jahr 2026, mit einer 100%igen Nutzung von Modul 2a bei den zugebauten ( = geförderten) Heizungswärmepumpen und ein um 10 %/a steigender Ausgleichsbetrag (simuliert ein entsprechend steigendes Netzentgelt). Ausgleichskonto mit dynamischer Steuerung des Abschlags (Zeilen 10 bis 14) und Ausgleichskonto mit manueller Vorgabe des Abschlags (Zeilen 14 bis 20). Der ab 2029 abschmelzende Kontostand (Zeile 19) zeigt, dass unter diesen herausfordernden Annahmen die geringe manuelle Erhöhung des Abschlags um 50 Euro/a nicht ausreichend ist (die Abschlagserhöhung müsste bei etwa 80 Euro/a liegen und würde 2030 dann 730 Euro statt 550 Euro erreichen). Der Rechenwert in Zeile 20 deckt die Dynamik der Netzentgelte nicht ab.

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Bild 8: Variante C, Robustheitstest für den modellierter Wärmepumpenhochlauf ohne Zubaudynamik ab dem Jahr 2026, mit einer 100%igen Nutzung von Modul 2a bei den zugebauten ( = geförderten) Heizungswärmepumpen und ein um 10 %/a steigender Ausgleichsbetrag (simuliert ein entsprechend steigendes Netzentgelt). Ausgleichskonto mit dynamischer Steuerung des Abschlags (Zeilen 10 bis 14) und Ausgleichskonto mit manueller Vorgabe des Abschlags (Zeilen 14 bis 20). Der ab 2029 abschmelzende Kontostand (Zeile 19) zeigt, dass unter diesen herausfordernden Annahmen die geringe manuelle Erhöhung des Abschlags um 50 Euro/a nicht ausreichend ist (die Abschlagserhöhung müsste bei etwa 80 Euro/a liegen und würde 2030 dann 730 Euro statt 550 Euro erreichen). Der Rechenwert in Zeile 20 deckt die Dynamik der Netzentgelte nicht ab.

Der angenommene Referenzverbrauch von 6200 kWh/a dürfte künftig tendenziell sinken. Der Wärmepumpenhochlauf erfolgt zwar insbesondere im Gebäudebestand mit einem höheren Nutzwärmebedarf, jedoch führt die private Solarisierung (je nach Messkonzept; auch bei Solarthermie) zu einer geringeren Netzentnahme. Außerdem ist davon auszugehen, dass es künftig noch umfassendere Systemlösungen gibt, bei denen die Kostenminimierung mit anderen Tarifmodellen für die Betreiber günstiger wird. Das würde einen geringeren Abfluss vom Ausgleichskonto bedeuten. In die gleiche Richtung wirkt auch jede nachtägliche erfolgreiche Energieeinsparmaßnahme.

Anzunehmen ist jedenfalls, dass bei bundesweit einheitlichen WP-Tarifen mit einem Arbeitspreis von 17,43 Ct/kWh der Wärmepumpenhochlauf in Kombination mit der modifizierten Wärmepumpen-Förderung (steigender Abschlag) eine andere Dynamik als bisher erreicht. Für die Referenzfall-Heizungs-Wärmepumpe ergibt sich dann allein aus den Energiekosten ein wirtschaftlicher Vorteil von 420 Euro/a bei einem aktuellen Neuabschluss-Arbeitspreis von 7,5 Ct/kWhHs für Erdgas. Das Strom-/Gaspreisverhältnis liegt dann bei 2,32. Ein um 1 Ct/kWhHs abweichender Gaspreis verändert die Differenz um 200 Euro/a. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die CO2-Bepreisung um 46,33 Euro/t steigt (zum Jahreswechsel 2023/24 erhöhte sich der CO2-Preis um 15 Euro/t, 2024/25 sind es 10 Euro/t). ■
Quellen: Monitoringbericht 2023, Verivox-Tarifrechner, eigene Berechnungen / Jochen Vorländer

1) Wie hoch die Konzessionsabgabe bei Heizstrom sein darf, darüber gibt es auch nach einer „Sektoruntersuchung Heizstrom“ durch das Bundeskartellamt unterschiedliche Auffassungen. Die Konzessionsabgaben für Tarifkunden, Schwachlasttarife und Sondervertragskunden werden im Konzessionsvertrag zwischen der Kommune und dem jeweiligen Netzbetreiber geregelt.

Die meisten Netzbetreiber erheben heute eine verringerte Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Ct/kWh. Beim Heizstrom-Abnahmefall Wärmepumpe mit 7500 kWh/a lag die Konzessionsabgabe laut dem Monitoringbericht 2023 am Stichtag 1. April 2023 bei einem arithmetischen Mittelwert von 0,40 Ct/kWh (netto) mit einer Streuung von 0,11…1,32 (netto, zwischen 10 und 90 % der Werte). Was vor Ort genau gilt, erfordert einen Blick ins Preisblatt des Verteilnetzbetreibers.

Berücksichtigung größerer Wärmepumpen

Die Modellrechnung mit einem Startwert für den Abschlag von 250 Euro pro geförderte Wärmepumpe basiert auf dem definierten Referenzfall einer Heizungs-Wärmepumpe im Einfamilienhausbestand. Der Wärmepumpenhochlauf wird und soll aber künftig auch in Mehrfamilienhäusern stattfinden. Ihr Wärmepumpenstromverbrauch würde überwiegend oberhalb der vorgeschlagenen Schwelle von 15 000 kWh/a bei der §22-EnFG-Bagatellisierung liegen, hier wäre aber der Aufwand für die Meldung und die Erklärungen gerechtfertigt (und mutmaßlich europarechtlich zwingend notwendig). Solange die Wärmepumpen ohne registrierende Leistungsmessung an das Stromnetz angeschlossen werden, könnten sie auch vom Modul-2(a)-Abnahmefall profitieren.

Für eine gerechte Lösung und sich ausgleichende Ein- und Auszahlungen müsste oberhalb vom Einfamilienhaus der steigende Abschlag höher ausfallen, beispielsweise für den Startwert so: „Der Abschlag beträgt bei einer über die Wärmepumpe beheizten Wohneinheit einmalig 250 Euro und erhöht sich für jede weitere über die Wärmepumpe beheizte Wohneinheit um 150 Euro.“ Zum Vergleich: Nach den aktuellen BEG-EM-Regelungen erhöht sich der Förderzuschuss in der 30%igen Grundförderung für die zweite bis sechste Wohneinheit um bis 4500 Euro/WE und ab der siebten Wohneinheit um bis zu 2400 Euro/WE.

Exkurs, Zukunft der Gasverteilnetze

Es liegt zwar nicht an dem Alternativvorschlag, sondern an den zugrunde gelegten Zielvorgaben für den Wärmepumpenhochlauf, sollte aber trotzdem nicht verschwiegen werden, weil es automatisch den Wärmepumpenhochlauf durch eine Verschiebung des Strom-/Gaspreisverhältnisses indirekt beschleunigt: Verdrängen die in der Variante B zugebauten 4,3 Mio. Wärmepumpen zu 60 % Gas-Heizungen, entzieht dies den Gas-Verteilnetzbetreibern mit dem Preisstand von 2023 im Jahr 2030 rechnerisch ein Netzentgelt von 890 Mio. Euro/a (netto). Das müsste zusätzlich zu gestiegenen Kosten und erforderlichen Investitionen auf die verbleibenden Nutzer, deren Gasverbrauch vermutlich künftig sinkt, umgelegt werden und somit die Kosten der Gas-Versorgung erhöhen.

Im Kontext:
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Praxisleitfaden: Wärmepumpen in älteren Mehrfamilienhäusern
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