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Energiepreise

Umlagen für Wärmepumpen mit eigenem Stromzähler entfallen

rudolfgeiger – stock.adobe.com

Wer eine Wärme­pumpe über einen se­pa­ra­ten Strom­zähler be­treibt, wird auf An­trag von der KWKG-Um­lage und der Off­shore-Netz­umlage be­freit. Dann sinkt der WP-Strom­preis 2026 rückwirkend um 1,65 Ct/kWh und für 2025 rückwirkend um 1,30 Ct/kWh.

Vier Worte im „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) im Artikel 25 „Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes“ Nr. 28 aktivieren ein schon im Jahr 2022 von der Ampel-Koalition für bestimmte Wärmepumpen beschlossenes Privileg: „§ 68 wird gestrichen.“

§22-EnFG-Umlagenprivileg

Mit dem „Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)“ vom 20. Juli 2022 wurde für Wärmepumpenstrom in § 22 EnFG ein Privileg bei der Umlageerhebung eingeführt:

„Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen [KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage] verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.“

Sprich: Der Strom für Wärmpumpen mit einem separaten Stromzähler („eigener Zählpunkt“, über den keine weiteren nichtprivilegierten Verbrauchseinrichtungen mit dem Netz verbunden sind) kann im Jahr 2026 etwa 1,65 Ct/kWh (brutto) günstiger sein. Bei einer Netzentnahme von 6000 kWh/a entlastet dies Eigenheimbesitzer um 99 Euro/a.

Über den nun entfallenen Beihilfevorbehalt in § 68 EnFG ist das §22-EnFG-Umlagenprivileg nun anwendbar. 2026 betragen für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher die KWKG-Umlage 0,446 Ct/kWh und die Offshore-Netzumlage 0,941 Ct/kWh (jeweils netto).

So funktioniert das §22-EnFG-Umlagenprivileg

Um sich die „Privilegierung für Wärmepumpen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz“ in vollem Umfang zu sichern, muss durch den Netznutzer rechtzeitig bis zum 28. Februar des folgenden Jahres eine Anmeldung der Ansprüche beim zuständigen Netzbetreiber erfolgen. Wer schon eine Wärmepumpe betreibt, sichert sich damit das §22-EnFG-Umlagenprivileg also zunächst für das Jahr 2025 in Höhe von 1,301 Ct/kWh. Bei einer Netzentnahme von 6000 kWh/a entlastet dies Eigenheimbesitzer um 78 Euro/a.

Haushaltskunden haben im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber, in diesem Fall ist der Stromversorger der Netznutzer. Der Stromversorger muss dann den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Dem Stromversorger muss die Meldung von seinem Stromkunden (Letztverbraucher) dafür einige Tage vor dem Fristablauf vorliegen.

Viele Stromversorger bieten eine Meldung nach § 22 EnEG über elektronische Formulare als Kundenservice an, beispielsweise hier die Zwickauer Energieversorgung. Zurzeit verweisen noch viele der Stromversorger auf die ausstehende beihilferechtliche Genehmigung der EU – die aber inzwischen (nach 1252 Tagen Warteschleife) amtlich aufgehoben ist. ■
Quelle: BGBl; Übertragungsnetzbetreiber; EnFG; eigene Berechnungen, / jv

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… „klima- und energiepolitisch wünschenswert“

Ein potenzieller Anspruch auf die Befreiung von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage existiert für zurzeit etwa 900.000 Wärmepumpenanlagen und eine Strommenge von etwa 4,6 Mrd. kWh/a. Der Gesetzgeber hatte sich übrigens konkret etwas dabei gedacht: „Um den Umstieg von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizsystemen auf Wärmepumpen und damit zugleich die Sektorenkopplung zu beschleunigen, befreit § 22 EnUG [heute: § 22 EnFG] Wärmepumpen von den Umlagen. Das Umlagenprivileg gilt für alle Wärmepumpen, also sowohl für neue als auch für bereits bestehende Wärmepumpen. Besondere Effizienzanforderungen werden nicht gestellt, um insbesondere ‚First mover‘ nicht schlechter zu stellen; auch der Weiterbetrieb funktionsfähiger älterer, ggf. weniger effizienter Wärmepumpen ist klima- und energiepolitisch wünschenswert.“